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[[Bild:Wappen-Kalau.jpg|right|150px]] Die '''Kalauische Gesellschaftsordnung''' ist der unerschütterliche Grundpfeiler des [[Atoll von Kalau|Scherzherzogtums Kalau]] und beruht auf den Prinzipien des [[Frieden]]s, der [[Freude]] und des [[Eierkuchen]]s. Eindrucksvoll kommt dies bereits in der [[Scherzherzog|scherzherzoglichen Bulle]] [[Brahamiden|Rhobrahams des Rechtgläubigen]] von 1649 zum Ausdruck, die mit den viel zitierten Worten "Seid schön brav und alles wird gut" schließt. Erste Bürgerpflicht sind daher Anstand und Disziplin, Respekt vor der Obrigkeit sowie uneingeschränkte Verehrung des jeweils amtierenden [[Brahamiden|Scherzherzogs]] und der von ihm eingesetzten [[Kalauische Staatsregierung|Regierung]]. Die von der kalauischen Verfassung ebenso huldvoll wie jederzeit widerruflich gewährten Grundrechte sind stets in ihrem Licht zu sehen und zu interpretieren. Große Bedeutung bei der Sicherung der Kalauischen Gesellschaftsordnung kommt neben der [[Kalauische Staatsregierung|Kalauischen Staatsregierung]] den [[Medien]] zu, insbesondere dem [[Kalauischer Quadratfunk|Kalauischen Quadratfunk]]. ===Strafbewehrung=== Strafrechtlich abgesichert wird die Kalauische Gesellschaftsordnung durch §§ 1-3 des Kalauischen Strafgesetzbuchs (KStGB): :'''§ 1 Untergrabung der Kalauischen Gesellschaftsordnung''' :(1) <sup>1</sup>Wer einen Angriff auf den [[Frieden]], die [[Freude]] oder den [[Eierkuchen]] des Scherzherzogtums Kalau unternimmt, wird mit [[Ekelhaft]] nicht unter zwanzig Jahren bestraft. <sup>2</sup>Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, die im Scherzherzogtum Kalau bestehenden Zustände in irgendwie gearteter Weise zu verändern, ohne vom Scherzherzog oder seinen Beauftragten hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein.<br> :(2) <sup>1</sup>Handelt der Täter in grob renitenter oder sonstiger besonders unbotmäßiger Weise ist die Strafe lebenslange Ekelhaft. <sup>2</sup>Die Voraussetzung des Satzes 1 ist insbesondere erfüllt, wenn sich der Täter dabei untersteht, an der allumfassenden Weisheit des [[Staatsüberhaupt]]s zu zweifeln.<br> :(3) <sup>1</sup>Die Interpretation der Tatbestandsmerkmale der Absätze 1 und 2 obliegt ausschließlich dem Scherzherzog und seinen Beauftragten. <sup>2</sup>Der Linksweg zu den ordentlichen und unordentlichen [[Gerücht]]en sowie zum Kalauischen Verfassungsgerüchtshof ist nicht gegeben. :'''§ 2 Verunglimpfung des Kalauertums, der [[Kalauisches Beamtenunwesen|konventionellen Bürokratie]] und der Grundlagen des Scherzherzogtums''' :(1) <sup>1</sup>Die öffentliche Verunglimpfung des Kalauertums, des [[Brahamiden|scherzherzoglichen Hauses]], der [[Kalauische Staatsregierung|Kalauischen Staatsregierung]] oder der [[Kalauische Schreikräfte|kalauischen Schreikräfte]] wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft. <sup>2</sup>Wenn die Verunglimpfung des Kalauertums durch einen kalauischen Staatsbürger im Ausland begangen wurde, ist die Strafe, so wir den Täter jemals kriegen, Ekelhaft nicht unter einem Jahr. :(2)<sup>1</sup>Soweit der Täter sich nach Kräften bemüht, die von ihm verunglimpfte Institution alsbald wieder zu verglimpfen (tätige Reue), kann das Gerücht von Strafe absehen oder es bei einer scharfen Rüge bewenden lassen. :'''§ 3 Hören von Feindsendern''' :(1) <sup>1</sup>Wer Fernseh- oder Radioprogramme empfängt, die nicht vom [[Kalauischer Quadratfunk|Kalauischen Quadratfunk]] ausgestrahlt werden, wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft. :(2)<sup>1</sup>In einem bösonders schweren Fall ist die Strafe Ekelhaft nicht unter einem Jahr. <sup>2</sup>Ein bösonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Ausstrahlen der Sendung einen Tatbestand nach § 1 oder 2 dieses Gesetzes erfüllt. Dank der auf dem Atoll allgemein verbreiteten entspannt-resignativen Mentalität sind Verurteilungen nach diesen Vorschriften selten geblieben. Größere Bedeutung erlangte sie während der blutigen [[Atoll von Kalau #Religion|Kunkeliten-Verfolgungen]] des 18. Jahrhunderts, sowie nach der Niederschlagung des [[Großer Kalauischer Gutmenschenaufstand|Großen Kalauischen Gutmenschenaufstands]] von 1848 durch General [[Dalang]]. Ein Beispiel für ihre Anwendung in neuerer Zeit ist der Fall des Ingenieurs Fritz Findig, der 1974 eigenmächtig den elektrischen Strom einführen wollte. Schlagzeilen machte im April 2008 auch der [[Schland|schländische]] Weltverbesserer [[Ernst Haft]]: Er hatte versucht, in [[Sickjoke]]r Kneipen die Vorzüge von Gemüsesaft, rauch- und nikotinfreien Zigaretten sowie vor-, nach- und innerehelicher Enthaltsamkeit anzupreisen, und war von der scherzherzoglichen Pozilei bereits verhaftet worden. Der als sicher geltenden Verurteilung wegen Untergrabung der Kalauischen Gesellschaftsordnung entzog er sich indes durch seine beherzte Flucht in die Wälder der Insel [[La Pallje]]; angesichts der dort vermuteten Gutmenschenfresser richtete er sich damit freilich selbst. Die zu Ekelhaft verurteilten werden für den Strafvollzug entweder auf die [[:wiki:Molokai#Geschichte|Insel]] [[Lebra]] oder aber auf die [[Äußere Hämorrhoiden|Äußeren Hämorrhoiden]] gebracht. ==Literatur== * Rudolf Rabel: Grundrechte im Dienst der Kalauischen Gesellschaftsordnung; Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der [[Heinz-Erhard-Universität Sickjoke]], 1966 * Martin Dehr: Verunglimpfung des Kalauertums - ein Grund für Ekelhaft?, in: [[Amnesie International]], Jahresbericht 2008, S. 165ff. {{sa}}[[Kalauischer Hofstaat]], [[Kalauisches Beamtenunwesen]] {{Rechtshinweis}} [[Kategorie:Kalau|Gesellschaftsordnung]] [[Kategorie:Gesellschaft]] [[Kategorie:Recht]]
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