Vertragsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. September 2005, 13:45 Uhr

Das Vertragsrecht ist eins der 111 Grundrechte aller Kamele.

Die Paragraphen 1-5 sind hier aufgeführt.


Vertragsrecht:

§1 - Es ist jedem Kamel gestattet sich nach einem Streit wieder zu Vertragen

§2 - Vertragen oder sogar Anfreunden mit Dromedaren wird je nach schwere des Tatbestandes mit Notschlachtung bestraft

§3 - Ein Kamel ist grundsätzlich nicht haftbar für vertragene Güter, unabhängig davon, ob die falschen Güter an den richtigen Ort, oder die richtigen Güter an den falschen Ort geliefert werden.

§4 - Kameltreiber sind für die sachgemäße Befestigung von Waren und Gütern an einem Kamel verantwortlich. Kommt es in Folge falsch angebrachter Ware zu einer Rückenverletzung (Vertragszerrung, Vertragsprellung, Vertragsstauchung oder Vertragsbruch) hat das geschädigte Kamel Anspruch auf Lohnfortzahlung und Rente

(die weiteren Paragraphen folgen in kürze)