Kalauische Gesellschaftsordnung

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Wappen-Kalau.jpg

Die Kalauische Gesellschaftsordnung ist der unerschütterliche Grundpfeiler des Scherzherzogtums Kalau und beruht auf den Prinzipien des Friedens, der Freude und des Eierkuchens. Eindrucksvoll kommt dies bereits in der scherzherzoglichen Bulle Rhobrahams des Rechtgläubigen von 1649 zum Ausdruck, die mit den viel zitierten Worten "Seid schön brav und alles wird gut" schließt.

Erste Bürgerpflicht sind daher Anstand und Disziplin, Respekt vor der Obrigkeit sowie uneingeschränkte Verehrung des jeweils amtierenden Scherzherzogs und der von ihm eingesetzten Regierung. Die von der kalauischen Verfassung ebenso huldvoll wie jederzeit widerruflich gewährten Grundrechte sind stets in ihrem Licht zu sehen und zu interpretieren.

Große Bedeutung bei der Sicherung der Kalauischen Gesellschaftsordnung kommt neben der Kalauischen Staatsregierung den Medien zu, insbesondere dem Kalauischen Quadratfunk.

Strafbewehrung[bearbeiten]

Strafrechtlich abgesichert wird die Kalauische Gesellschaftsordnung durch §§ 1-3 des Kalauischen Strafgesetzbuchs (KStGB):

§ 1 Untergrabung der Kalauischen Gesellschaftsordnung
(1) 1Wer einen Angriff auf den Frieden, die Freude oder den Eierkuchen des Scherzherzogtums Kalau unternimmt, wird mit Ekelhaft nicht unter zwanzig Jahren bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, die im Scherzherzogtum Kalau bestehenden Zustände in irgendwie gearteter Weise zu verändern, ohne vom Scherzherzog oder seinen Beauftragten hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein.
(2) 1Handelt der Täter in grob renitenter oder sonstiger besonders unbotmäßiger Weise ist die Strafe lebenslange Ekelhaft. 2Die Voraussetzung des Satzes 1 ist insbesondere erfüllt, wenn sich der Täter dabei untersteht, an der allumfassenden Weisheit des Staatsüberhaupts zu zweifeln.
(3) 1Die Interpretation der Tatbestandsmerkmale der Absätze 1 und 2 obliegt ausschließlich dem Scherzherzog und seinen Beauftragten. 2Der Linksweg zu den ordentlichen und unordentlichen Gerüchten sowie zum Kalauischen Verfassungsgerüchtshof ist nicht gegeben.
§ 2 Verunglimpfung des Kalauertums, der konventionellen Bürokratie und der Grundlagen des Scherzherzogtums
(1) 1Die öffentliche Verunglimpfung des Kalauertums, des scherzherzoglichen Hauses, der Kalauischen Staatsregierung oder der kalauischen Schreikräfte wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft. 2Wenn die Verunglimpfung des Kalauertums durch einen kalauischen Staatsbürger im Ausland begangen wurde, ist die Strafe, so wir den Täter jemals kriegen, Ekelhaft nicht unter einem Jahr.
(2)1Soweit der Täter sich nach Kräften bemüht, die von ihm verunglimpfte Institution alsbald wieder zu verglimpfen (tätige Reue), kann das Gerücht von Strafe absehen oder es bei einer scharfen Rüge bewenden lassen.
§ 3 Hören von Feindsendern
(1) 1Wer Fernseh- oder Radioprogramme empfängt, die nicht vom Kalauischen Quadratfunk ausgestrahlt werden, wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft.
(2)1In einem bösonders schweren Fall ist die Strafe Ekelhaft nicht unter einem Jahr. 2Ein bösonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Ausstrahlen der Sendung einen Tatbestand nach § 1 oder 2 dieses Gesetzes erfüllt.


Dank der auf dem Atoll allgemein verbreiteten entspannt-resignativen Mentalität sind Verurteilungen nach diesen Vorschriften selten geblieben. Größere Bedeutung erlangte sie während der blutigen Kunkeliten-Verfolgungen des 18. Jahrhunderts, sowie nach der Niederschlagung des Großen Kalauischen Gutmenschenaufstands von 1848 durch General Dalang. Ein Beispiel für ihre Anwendung in neuerer Zeit ist der Fall des Ingenieurs Fritz Findig, der 1974 eigenmächtig den elektrischen Strom einführen wollte.

Schlagzeilen machte im April 2008 auch der schländische Weltverbesserer Ernst Haft: Er hatte versucht, in Sickjoker Kneipen die Vorzüge von Gemüsesaft, rauch- und nikotinfreien Zigaretten sowie vor-, nach- und innerehelicher Enthaltsamkeit anzupreisen, und war von der scherzherzoglichen Pozilei bereits verhaftet worden. Der als sicher geltenden Verurteilung wegen Untergrabung der Kalauischen Gesellschaftsordnung entzog er sich indes durch seine beherzte Flucht in die Wälder der Insel La Pallje; angesichts der dort vermuteten Gutmenschenfresser richtete er sich damit freilich selbst.

Die zu Ekelhaft verurteilten werden für den Strafvollzug entweder auf die Insel Lebra oder aber auf die Äußeren Hämorrhoiden gebracht.

Literatur[bearbeiten]

  • Rudolf Rabel: Grundrechte im Dienst der Kalauischen Gesellschaftsordnung; Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Heinz-Erhard-Universität Sickjoke, 1966
  • Martin Dehr: Verunglimpfung des Kalauertums - ein Grund für Ekelhaft?, in: Amnesie International, Jahresbericht 2008, S. 165ff.

Siehe auch.png Siehe auch: Kalauischer Hofstaat, Kalauisches Beamtenunwesen


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