Kamel:J*/Bürokratenspiel-Regelentwurf

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§ 9 Personalmangelausnahmeverordnung[bearbeiten]

Die Regeln dieses Paragraphen sind Bestandteil der Personalmangelausnahmeverordnung und erhalten nur Gültigkeit, sofern für länger als 24 Stunden weniger als die Hälfte der in den Hauptorganen verfügbaren Posten durch nicht untätige Mitspieler (gemäß § 6) besetzt sind oder der Aufsichtsrat einen Personalnotstand ausruft, weil an mindestens einem Hauptorgan mehr als 36 Stunden lang unbearbeitete Anträge vorliegen, deren Bearbeitung aufgrund der Personalsituation regeltechnisch unmöglich ist. Die Regeln verlieren ihre Gültigkeit wieder, sobald mehr als 50 Prozent der Posten der Hauptorgane mit nicht untätigen Mitspielern besetzt sind und an keinem der Hauptorgane unbearbeitete Anträge vorliegen, deren Bearbeitung aufgrund der Personalsituation ohne Ausnutzung der Personalmangelausnahmeverordnung regeltechnisch unmöglich ist.
(a) Die Frist zur Selbsteinwahl nach § 4.1 (c) verkürzt sich auf 1 Tag.
(b) Die Fristen nach § 4.1 (d) verkürzen sich auf 24 Stunden für den Zentralrat der Paragraphenreiter bzw. 36 Stunden für den Aufsichtsrat.
(c) Für die Auflösung des Aufsichtsrates gemäß § 4.2 (b) ist eine Mehrheit von 79,28% der nicht untätigen Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter ausreichend.
(d) Für die Enthebung des Spielleiters gemäß § 4.3 (b) ist eine Mehrheit der nicht untätigen Mitglieder des Aufsichtsrates ausreichend.
(e) Die Frist für Untätigkeit § 6 (a) verkürzt sich auf 3 Tage.
(f) Die Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit nach § 6 (b) verkürzt sich auf einen Tag. Für Abstatz (c) desselben Paragraphen gilt ebenfalls die verkürzte Frist.
(g) Neubesetzungen von Organen gemäß §§ 4.1 (c), 4.2 (c), 4.3 (c) sollte zeitnah erfolgen. In den Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe festgelegte Fristen, welche eine zeitnahe Neubesetzung erschweren, verkürzen sich um die Hälfte. Die Fristen bleiben unberührt im Bezug auf Angelegenheiten, welche mit der Neubesetzung der Organe unkorreliert sind.