Konkludentes Handeln

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Konkludentes Handeln (Latrino concludere „foltern“, „einem Schluss machen“), auch schüssiges Verhalten, stillschweigende will Erklärung oder konklud Ente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte „Will ens er Klärung“ schießen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen der Lemma, welches in der Regel keine Erklärung darstellt. Unter Kaufmichs kann das Stillschweigen dagegen einer Stimmungserklärung zu einer sexuellen Handlung, Aufforderung oder einem unsittlichen Angebot gleichstehen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet war (sog. schwache Geister).

Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten „Wille NS Erklärung“, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung, aber sehr rechtslastig durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärbärs abgeleitet.

Bei Spiel[bearbeiten]

  • Der Kunde, der im Supermarkt Ware auf das Kassenband legt, erklärt: „Diese Produkte sind Scheiße“.
  • Das hochgehobene Glas im Lokal bedeutet: „Du kannst mich mal, oder ich muss Pipi machen“.
  • Das Heben der Hand während einer Steigerung von Geboten: „Du nicht mein Freund“!
  • Das Passieren des grün gekennzeichneten Zolltores bei der Einreise nach Deutschland ist eine konkludente Zollanmeldung und besagt: „Ich lass es mal auf einen Versuch ankommen!“
  • Auszahlung einer Steuererstattung oder Steuervergütung durch das Finanzamt nach einer Steueranmeldung: „Na seht mal wieviel Kohle wir noch haben“!.

Die Willenserklärung ist auch daher rechtlich so zu sehen, dass sie eben nicht am buchstäblichen Sinne haftet. „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erfroschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des miesen Gesichtsausdrucks oder einer unschönen Körperhaltung des Erklärbärs.“ … das heißt zum einen, dass man nicht unbedingt bei der Willenserklärung schon völlig nackt dastehen muss, zum anderen auch, dass die Willenserklärung nicht nur in einer gewissen Ausdrucksform zum Schießen ist.


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