Projekt:Bürokratenspiel/10. Runde/Zentrale Aktenaufsicht/Geschäftsordnung

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Zentrale AktenaufsichtGeschäftsordnungAllgemeingültige AktennormenVorbringungenBeratungen

Hier veröffentlicht die Zentrale Aktenaufsicht ihre Geschäftsordnung. Achtung: Sie ist noch im Aufbau und noch nicht rechtskräftig!

Präzise Instruktionen zur Zentralen Aktenaufsicht (PIZZA)[bearbeiten]

§ 1 Vorsitzender[bearbeiten]

(a) Der Vorsitzende wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder gewählt.

(b) Sollte der Vorsitzende sein Amt niederlegen, so kann er einen Stellvertreter bestimmen. Dieser übernimmt das Amt, bis gemäß Absatz (a) ein Nachfolger gewählt wird.

§ 2 Vorgänge[bearbeiten]

§ 2.1 Seiten[bearbeiten]

(a) Für Anträge gemäß § 4.4 (e) ist die Vorbringungsseite der ZA zu nutzen.

(b) Für alle Vorbringungen an die ZA von anderen Organen und Nichtmitgliedern ist die Vorbringungsseite der ZA zu nutzen.

(c) Die Beratungsseite der ZA ist für interne Absprachen, beispielsweise gemäß § 3.3 oder § 4.4 (b) und (c), vorgesehen.

§ 2.2 Nummerierung[bearbeiten]

(a) Jede Akte hat eine eindeutige, gültige Aktenummer zu tragen. Dazu muss die kleinste zuvor unverwendete natürliche Zahl verwendet werden.

(b) An geraden Kalendertagen in geraden Kalenderwochen dürfen nur gerade Aktennummern verwendet werden. Dies gilt nicht Mittwochs zwischen 12:45 und 23:15.

(c) Jeder Vorgang hat eine eindeutige, gültige Vorgangsnummer zu tragen. Sie besteht aus der Aktennummer, einem Trennzeichen und einer innerhalb der Akte fortlaufenden römischen Zahl.

(d) Ist die Aktennumer Teiler oder Vielfaches der Anzahl der Zeichen des Vorgangsunterzeichnernamens (ausgenommen Leerzeichen), so ist als Trennzeichen ein Schrägstrich zu verwenden, sonst ein Bindestrich. Sind beide Werte gleich, so ist ein Backslash zu verwenden.

(e) Beginnt der Wochentag der Vorgangsveröffentlichung mit D, und ist die Aktennummer keine Fibonacci-Zahl, so sind große römische Zahlen zu verwenden, sonst kleine.

§ 2.3 Rechtsmittel[bearbeiten]

(a) Jedes Mitglied der ZA ist befugt, Rechtsmittel gegen Vorgänge der ZA zu bearbeiten, sofern es sie nicht selbst eingelegt hat.

§ 3 Aktennormen[bearbeiten]

(a) Die Zentrale Aktenaufsicht beschließt die Aktennormen gemäß § 4.4 (b) mit einfacher Mehrheit.

(b) Aktennormen können per Mehrheitsbeschluss der ZA außer Kraft gesetzt werden.

(c) Die gültigen Aktennormen sind auf der Leitzsätze-Seite der ZA einzusehen. Dort können sich außerdem weitergehende Empfehlungen zum Umgang mit Akten und Vorgängen befinden.

(d) Der Verstoß gegen gültige, verbindliche Aktennormen gilt als Formfehler und kann entsprechend geahndet werden.

(e) Widerspricht eine Geschäftsordnung gültigen, verbindlichen Aktennormen, so kann sie gemäß § 3.3 (c) in Verbindung mit § 4.4 (b) außer Kraft gesetzt werden.

§ 4 Transferierungen[bearbeiten]

(a) Die Aktenaufsicht nimmt nur zwei Arten von Aktentransferierungen vor: Archivierungen und Umzüge.

§ 4.1 Archivierung[bearbeiten]

(a) Bei einer Archivierung werden Akten auf eine als Archiv vorgesehene Seite transferiert.

(b) Es können nur komplette Akten archiviert werden.

(c) Akten des Typs aktiv werden nicht archiviert.

(d) Archivierten Akten dürfen keine weiteren Vorgänge hinzugefügt werden. Sie gelten als geschlossen.

§ 4.2 Umzug[bearbeiten]

(a) Ein Umzug kann erfolgen, wenn ein Organ beschlossen hat, eine bestimmte Spielseite nicht mehr als Vorgangsseite zu nutzen.

(b) Beim Umzug werden alle von dem Organ verwalteten Akten von der bisherigen Vorgangsseite entfernt und komplett auf die gewünschten Vorgangsseiten des Organs verbracht.

(c) Die Akten einer bisherigen Vorgangsseite können auch auf mehrere andere Vorgangsseiten aufgeteilt werden; die Kriterien dafür sind vom Organ vorzugeben.

(d) Wenn alle Akten einer Vorgangsseite komplett auf eine andere, zuvor leere Vorgangsseite umziehen sollen, so ist eine Verschiebung der Seite zulässig.

§ 5 Änderungen der PIZZA[bearbeiten]

(a) Änderungen an der PIZZA bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Organmitglieder.