Projekt:Bürokratenspiel/2. Runde/Regeln

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Wichtiger Hinweis:

Runde 2 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.

§ 0 Grundsatzregel[bearbeiten]

Alles muss seine Ordnung haben.

§ 1 Teilnehmer[bearbeiten]

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane[bearbeiten]

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.

(b) Sofern eine in Absatz (a) genannte Position noch nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen).

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge[bearbeiten]

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Wird der Antrag nicht binnen vier Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.

(c) Wird der Antrag auf Stellen von Anträgen von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt, so ist das Kamel anschließend befugt, bei beliebigen Organen beliebige Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.

(d) Absatz (a) gilt für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise entsprechend.

§ 4 Regeländerungen[bearbeiten]

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge müssen mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.

§ 5 Spielleiter[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter[bearbeiten]

(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.

(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat[bearbeiten]

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]

–leer–

§ 9 Organe und Unterorgane[bearbeiten]

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen.

(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.

(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

§ 10 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution[bearbeiten]

(a) Beteiligen sich an einer Abstimmung, deren Ausgang auf das Spiel wesentlichen Einfluss hat, innerhalb von vier Tagen weniger als 75% der stimmberechtigten Kamele, so ist jedes Mitglied des abstimmenden Organs befugt, bei einem der Hauptorgane einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution zu stellen.

(b) Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit genehmigt, so benennt das Hauptorgan für jedes Kamel, das in der fraglichen Abstimmung noch keine Stimme abgegeben hat, ein beliebiges Einzelkamel oder in schwerwiegenden Fällen ein Organ als stimmberechtigten Vertreter.

(c) Die Vertretungsfunktion bezieht sich ausschließlich auf die Stimmabgabe bei der fraglichen Abstimmung.

(d) Werden in Bezug auf dieselbe Abstimmung mehrere Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gestellt, so werden mit der Genehmigung eines Antrags alle anderen Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution ungültig. Ein Neuantrag auf Stimmsubstitution wird erst nach Ablauf von weiteren vier Tagen wieder möglich.

§ 11 Delegationsrecht[bearbeiten]

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 12 Erweiterung des Spieles[bearbeiten]

(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.

(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:

  1. Schaffung eines neuen Organs, oder
  2. Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
  3. Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe

(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 3 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.

(d) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 3 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.

§ 13 Anlegen neuer Seiten[bearbeiten]

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.

§ 14 Regelregeln[bearbeiten]

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ oder von einem Posten ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.

§ 15 Ende der Runde[bearbeiten]

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, wenn alle Hauptorgane voll besetzt sind.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.

(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie der Sieger der laufenden Runde ermittelt werden soll. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.

(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.

§ 17 Fug[bearbeiten]

–gestrichen–

§ 18 Unfug[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit Euer Ehren anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.


Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter[bearbeiten]

  1. Beschluss zu Antrag Nr. 12 vom 22.11.06 (Az. BSP.Mmb.Allg.3) des Spielleiters vom 23.11.2006 über die Einrichtung neuer Organe (Siehe auch Antrag Nr. 12 (allg.))
  • Neue Organe können nicht nur in den Fällen von § 12 geschaffen werden, sondern jederzeit auch durch Antrag auf Änderung von § 8 der Spielregeln. Es gilt das Verfahren für die Beantragung von Regeländerungen nach § 4. Ein entsprechender Änderungsvorschlag für den neuen Wortlaut von § 8 ist dem Antrag beizufügen.
  • Diese Entscheidung gilt bis zur wirksamen Verkündung einer anderslautenden Ergänzung der Spielregeln nach § 4.
2. Beschluss zu Antrag Nr. SP-1 vom 29.11.06 (Az. 29-Nov-2006-Mthk-Spllt-1) vom 29.11.2006 über das Delegationsrecht nach § 11:
  • Da § 11 keine Einschränkungen hinsichtlich der angesprochenen Rechte und Befugnisse macht, kann grundsätzlich auch die Berechtigung zur Antragsstellung nach § 3 delegiert werden. Hierdurch entsteht eine offensichtliche Missbrauchsgefahr, weil durch eine Delegation der Antragsberechtigung nach § 11 das Genehmigungsverfahren nach § 3 umgangen werden kann. Es wird empfohlen, dem durch eine Ergänzung von § 11 im Verfahren nach § 4 entgegenzuwirken.
  • Weiterhin ist es zulässig, dass ein Kamel ein anderes Kamel oder Organ ermächtigt, im Namen des delegierenden Kamels Anträge zu stellen, wobei das Vetorecht nach § 11c zu beachten ist. Diese Regelung erscheint auch sinnvoll, um z. B. Kamele mit Rechtschreibschwäche nicht unangemessen zu benachteiligen (siehe auch: Kamelrechte).
  • Ob das delegierende Kamel das delegierte Recht während der Dauer der Delegation auch selbst ausüben kann, ist im Rahmen der Delegation zwischen den Parteien zu vereinbaren. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass das delegierende Kamel auf die eigene Ausübung des delegierten Rechtes nicht verzichtet hat.