Karlsruhe (jur). Für eine tödliche Operation muss ein Berliner Schönheitschirurg fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis; vier weitere Jahre darf er anschließend nicht als Chirurg arbeiten. Mit einem am Dienstag, 25. März 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom 10. März 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (Az.: 5 StR 51/14).

Es ist damit erst das dritte Urteil des Landgerichts, das vor den obersten Strafrichtern Bestand hat.

Der als Unfallchirurg habilitierte Arzt arbeitete an einer eigenen chirurgischen Tagesklinik in Berlin. Im März 2006 nahm er dort eine Schönheitsoperation am Bauch einer 49-jährigen Patientin vor; unter anderem wurde Fett abgesaugt, die Haut gestrafft und der Bauchnabel verlegt. Zu dem mehrstündigen Eingriff zog der Chirurg keinen Anästhesisten hinzu, ohne allerdings die Patientin vorher hierüber zu informieren.

Zum Ende der Operation kam es zu einem Herzstillstand. Der Arzt konnte die Frau wiederbeleben, wies sie aber – immer noch ohnmächtig – erst nach mehreren Stunden auf die Intensivstation eines Krankenhauses ein. Dort starb sie infolge einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns.

Die Einwilligung der Patientin in die Operation war unwirksam, weil sie über die Anwesenheit eines Anästhesisten getäuscht wurde. Rechtlich galt die Operation daher als Körperverletzung mit Todesfolge. Umstritten war, ob dem Arzt zudem auch versuchter Totschlag oder gar versuchter Mord durch Unterlassen vorzuwerfen ist.

In seinem ersten Urteil hatte das Berliner Landgericht auf versuchten Totschlag entschieden, hatte dies nach Überzeugung des BGH aber nicht ausreichend begründet und umgekehrt den möglichen Vorwurf des versuchten Mordes nicht geprüft (BGH-Urteil und JurAgentur-Meldung vom 7. Juli 2011, Az.: 5 StR 561/10).

Daraufhin hatte das Landgericht den Arzt auch wegen versuchten Mordes verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil ebenfalls aufgehoben, weil ein Tötungsvorsatz nicht bewiesen sei (Beschluss vom 31. August 2012, Az.: 5 StR 238/12). Der BGH stellte abschließend fest, dass der Chirurg allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Dabei sei das Verhalten des Arztes aber „grob pflichtwidrig“, „rücksichtslos“ und „ersichtlich von Eigensucht geprägt“ gewesen.

Im dritten Durchgang ging es vor dem Berliner Landgericht daher nur noch um das Strafmaß. Es verurteilte im August 2013 den Chirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und einem Berufsverbot für weitere vier Jahre. Dies hatte vor der Leipziger Strafkammer des BGH nunmehr Bestand.

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