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wurde durch den
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.06.2002, G 6/02,
und trat am 14.08.2002 außer Kraft (Art. I Z. 19b, IX StRÄG 2002, BGBl I 134/2002, www.bgbl.at). Das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz ist
aber nicht ersatzlos gestrichen worden, sondern es hat die Parlamentsmehrheit aus ÖVP und
FPÖ gegen den erheblichen Widerstand von Expertenseite, der Jugendorganisationen und des
größten Teils der Öffentlichkeit, eine Ersatzbestimmung, §
207b StGB, geschaffen. Die Hauptargumente gegen
die § 209-Ersatzbestimmung finden sie hier. Nach der Aufhebung des § 209 StGB dringt die Plattform gegen § 209 nun auf die Entlassung aller Gefangenen sowie auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachtet genau die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB (vgl. hiezu laufend die aktuellen Nachrichten unter "News"). Deshalb, und auch als Mahnmal, bleibt diese Website weiterhin weitgehend unver |