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Die Lateinische Münzunion
     
 
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Die Lateinische Münzunion

 

Das Umtauschgeschätt der schweizerischen Münzreform von 1851/52 war noch nicht beendet, a.ls der Bundesrat den Beschluss fasste, allen Silbermünzen von Frankreich, Italien und Belgien, die in diesen Ländern kursberechtigt waren, gesetzlichen Kurs zu geben und diese den neuen Schweizermünzen gleichzustellen. In Frankreich wurde der Franken im Jahre 1795 zur Münzeinheit erklärt (5 Gramm Silber 9/10 fein). In Italien prägte die Cisalpine Republik im Jahre 1801 die ersten Fünffrankentaler. Es folgten das Fürstentum Lucca 1805, das Königreich Italien unter Napoleon I. 1807, das Königreich Neapel 1810, das Herzogtum Parma 1815, das Königreich Sardinien 1816, die provisorischen Regierungen von Mailand und Venedig 1848 und schliesslich das Königreich Belgien 1833.
Ein wesentlicher Teil qes europäischen Festlandes besass somit ein und dieselbe Währung und es war durclJaus folgerichtig, dass sich die Staaten Frankreich, Italien, Belgien und die Schweiz im Jahre 1865 zu einer Münzunion zusammenschlossen. Die Umlauffähigkeit der Gold- und Silbermünzen wurde vertraglich geregelt, die Umtausch,möglichkeit der abgeschliffenen Münzen von jeder Regierung garantiert.
Als bewährte Neuerung erhielten die 2- und 1-Franken-, die 50- und 20Centimestücke den Feingehalt von nur noch 835/1000 Silber, wodurch die Einschmelzgefahr verringert wurde. Somit mussten alle Münzen mit 900/ 1000 Feingehalt bis zum 31. Januar 1869 umgetauscht werden. Die neue Legierung der nunmehr unterwertigen Scheidemünzen war widerstandsfähiger und gab diesen eine längere Umlaufdauer, zudem konnten die Münzkosten reduziert werden und bei einem allfälligen Steigen des Metallpreises wurden diese Münzen nicht zweckenteignet.
Diese überlegungen bedingten aber auch eine Kontingentierung des Prägequantums. Der Vertrag begrenzte die Prägung der Silberscheidemünzen auf 6 Franken pro Einwohner.
In der Folge zeigte sich, besonders in Italien, ein grosser Mangel an Scheidemünzen. Auf Wunsch der italienischen Regierung wurden ihre Scheidemünzen nationalisiert. Die späteren Prägungen der italienischen Scheidemünzen von 1900-1917 können daher nicht mehr zu den Münzen der Lateinischen Münzunion gezählt werden und sind im Katalog nicht aufgeführt. Im Jahre 1909 hat auch Griechenland seine Scheidemünzen nationalisiert.
Mit dem Beginn des 1. Weltkrieges verlor die Lateinische Münzunion ihre Bedeutung. Die silbernen 5 Frankenstücke wurden gehortet und durch Banknoten ersetzt. Nach Kriegsende setzte ein allgemeiner Rückstrom der Silbermünzen in ihre Ursprungsländer ein. Die Schweiz, als einziger nichtkriegführender Staat der 5 Mitgliedstaaten, blieb allein der alten Währung und damit dem alten Franken treu. Die Lateinische Münzunion hatte ohne Aufsehen ihre Existenzberechtigung eingebüsst.
Mit dem Austritt Belgiens aus der LMU konnte sich die Union als aufgelöst betrachten.

Zeittafel

 

16. Januar1852:

Die 5 Fr.-, 2 Fr.-, 1 Fr.- und 112 Fr.-, die 25 und 20 Centimesstücke von Frankreich, Belgien, Sardinien, Parma, der ehemaligen cisalpinischen Republik und dem Königreich Italien sind den gesetzlichen schweizerischen Münzen gleich zu achten und erhalten obligatorischen Kurs.

1. September 1852:

Die 25 Centimenstücke aller oben erwähnten Staaten werden ausser Kurs gesetzt.

2. März 1860 :

Die 100 Fr.-, 50 Fr.-, 40 Fr.-, 20 Fr.-, 10 Fr.und 5 Fr.-Goldmünzen von Frankreich (Ausnahmen: 20 Fr. von Louis XVIII. von 1814 und 10 Fr. und 5 Fr. von 1854) und die 100 Fr., 80 Fr., 50 Fr., 40 Fr., 20 Fr., 10 Fr. von Sardinien, die im Verhältnis 1 Gold zu 15'12 Silber ausgeprägten Goldmünzen werden als gesetzliche Zahlungsmittel angenommen.

23. Dezember 1865:

Münzvertrag zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich und Italien. Beginn der Lateinischen Münzunion.

21. Dezember 1868:

Beitritt Griechenlands in die Münzunion. Somit erhalten die griechischen Gold- und Silbermünzen von Georg I. in den übrigen Vertrags staaten gesetzlichen Kurs:
in Gold: 100 Drachmen, 50 Drachmen, 20 Drachmen, 10 Drachmen, 5 Drachmen;
in Silber: 5 Drachmen, 2 Drachmen, 1 Drachme, 50 Lepta, 20 Lepta.
In dieser Zeit waren nur kleine Mengen 2- und 1-Drachmenstücke im Umlauf. Die Prägung der übrigen Münzen fand erst nach 1873 statt, teilweise in unbedeutenden Mengen.

31. Dezember 1868:

Die französischen 2 Fr.- und 1 Fr.-Stücke vor 1866 und die französischen 1/2 Fr. und 20 Centimesstücke vor 1864 (900/1000 fein) sind ausser Kurs gesetzt.

31. Januar 1869:

Die schweizerischen 2 Fr.-, 1 Fr.- und 112 Fr.Stücke mit der Jahrzahl 1850' und 1851 (900/1000 fein) sind ausser Kurs gesetzt.

31. Januar 1869:

Alle belgischen Silberteilmünzen von Leopold I. und alle italienischen Silberteilmünzen vor 1863 sind ausser Kurs gesetzt.

6. Juli 1869:

Die ungesetzlich zirkulierenden römischen Silberteilmünzen können bis zum 20. Juli 1869 an eidgenössischen Kassen an Zahlung gegeben werden.

1. Januar 1878:

Die schweizerischen 2 Fr.- und 1 Fr.-Stücke von 1860-1863 sind zurückgezogen und ausser Kurs gesetzt.

5. November 1878:

Der Münzvertrag vom 23. 12. 1865 zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien wird erneuert.

31. Dezember 1879:

Die italienischen Silberscheidemünzen werden zurückgezogen.

6. November, 30. November 1885:

Der Münzvertrag vom 5. November 1878 wird erneuert.

29. Juni 1899 21. Februar 1894:

Die Einfuhr der italienischen Silberscheidemünzen wird bei Strafe der Konfiskation verboten.

15. Mai 1909:

Die Griechischen Silberscheidemünzen werden zurückgezogen und nationalisiert.

15. Mai 1909:

Die italienische Regierung wünscht, zwecks Umprägung, den Rückzug der alten 5 Lirestücke der Subalpinen Republik, des Königreichs Italien unter Napoleon 1., des Königreichs Neapel, des Fürstentums Lucca und Piombino, des Königreichs Sardinien, des Herzogtums Parma, der Provisorischen Regierung von Mailand und Venedig (ausgenommen sind die in Italien verrufenen päpstlichen und bourbonischen Münzen).

13. März 1915:

Der Agiohandel mit Gold- und Silbermünzen der Lateinischen Münzunion ist verboten.

18. Juni 1920:

Die Einfuhr der französischen Silberscheidemünzen wird bei Strafe der Konfiskation verboten.

4. Oktober 1920:

Die Einfuhr der 5 Fr.-Stücke der ist verboten.
ausländischen silbernen Lateinischen Münzunion

2. November 1920:

Die Einfuhr der belgischen Silberscheidemünzen wird verboten und streng bestraf!.

28. Dezember 1920:

Die ausländischen silbernen 5 Fr.-Stücke der Lateinischen Münzunion werden 'aus dem Verkehr zurückgezogen und verlieren am 31. März 1921 ihre Umlauffähigkeit in der Schweiz.

28. Dezember 1920 :

Die belgischen Silberscheidemünzen werden aus dem Verkehr zurückgezogen und verlieren am 31. März 1921 ihre Umlauffähigkei!.

22. Januar 1926 :

Belgien erklärt den Rücktritt aus der Lateinischen Münzunion.

1. April 1927:

In der Schweiz werden nur noch die eigenen Münzen zugelassen. Bis zum 31. März 1927 waren die fremden Unionsgoldmünzen noch kursfähig.

 
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