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Die Lateinische Münzunion |
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Das Umtauschgeschätt der schweizerischen
Münzreform von 1851/52 war noch nicht beendet,
a.ls der Bundesrat den Beschluss fasste, allen Silbermünzen
von Frankreich, Italien und Belgien, die in diesen Ländern
kursberechtigt waren, gesetzlichen Kurs zu geben und
diese den neuen Schweizermünzen gleichzustellen.
In Frankreich wurde der Franken im Jahre 1795 zur Münzeinheit
erklärt (5 Gramm Silber 9/10 fein). In Italien
prägte die Cisalpine Republik im Jahre 1801 die
ersten Fünffrankentaler. Es folgten das Fürstentum
Lucca 1805, das Königreich Italien unter Napoleon
I. 1807, das Königreich Neapel 1810, das Herzogtum
Parma 1815, das Königreich Sardinien 1816, die
provisorischen Regierungen von Mailand und Venedig 1848
und schliesslich das Königreich Belgien 1833.
Ein wesentlicher Teil qes europäischen Festlandes
besass somit ein und dieselbe Währung und es war
durclJaus folgerichtig, dass sich die Staaten Frankreich,
Italien, Belgien und die Schweiz im Jahre 1865 zu einer
Münzunion zusammenschlossen. Die Umlauffähigkeit
der Gold- und Silbermünzen wurde vertraglich geregelt,
die Umtausch,möglichkeit der abgeschliffenen Münzen
von jeder Regierung garantiert.
Als bewährte Neuerung erhielten die 2- und 1-Franken-,
die 50- und 20Centimestücke den Feingehalt von
nur noch 835/1000 Silber, wodurch die Einschmelzgefahr
verringert wurde. Somit mussten alle Münzen mit
900/ 1000 Feingehalt bis zum 31. Januar 1869 umgetauscht
werden. Die neue Legierung der nunmehr unterwertigen
Scheidemünzen war widerstandsfähiger und gab
diesen eine längere Umlaufdauer, zudem konnten
die Münzkosten reduziert werden und bei einem allfälligen
Steigen des Metallpreises wurden diese Münzen nicht
zweckenteignet.
Diese überlegungen bedingten aber auch eine Kontingentierung
des Prägequantums. Der Vertrag begrenzte die Prägung
der Silberscheidemünzen auf 6 Franken pro Einwohner.
In der Folge zeigte sich, besonders in Italien, ein
grosser Mangel an Scheidemünzen. Auf Wunsch der
italienischen Regierung wurden ihre Scheidemünzen
nationalisiert. Die späteren Prägungen der
italienischen Scheidemünzen von 1900-1917 können
daher nicht mehr zu den Münzen der Lateinischen
Münzunion gezählt werden und sind im Katalog
nicht aufgeführt. Im Jahre 1909 hat auch Griechenland
seine Scheidemünzen nationalisiert.
Mit dem Beginn des 1. Weltkrieges verlor die Lateinische
Münzunion ihre Bedeutung. Die silbernen 5 Frankenstücke
wurden gehortet und durch Banknoten ersetzt. Nach Kriegsende
setzte ein allgemeiner Rückstrom der Silbermünzen
in ihre Ursprungsländer ein. Die Schweiz, als einziger
nichtkriegführender Staat der 5 Mitgliedstaaten,
blieb allein der alten Währung und damit dem alten
Franken treu. Die Lateinische Münzunion hatte ohne
Aufsehen ihre Existenzberechtigung eingebüsst.
Mit dem Austritt Belgiens aus der LMU konnte sich die
Union als aufgelöst betrachten.
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Zeittafel
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16. Januar1852: |
Die 5 Fr.-, 2 Fr.-, 1 Fr.- und 112 Fr.-, die
25 und 20 Centimesstücke von Frankreich,
Belgien, Sardinien, Parma, der ehemaligen cisalpinischen
Republik und dem Königreich Italien sind
den gesetzlichen schweizerischen Münzen gleich
zu achten und erhalten obligatorischen Kurs.
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1. September 1852: |
Die 25 Centimenstücke aller oben erwähnten
Staaten werden ausser Kurs gesetzt.
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2. März 1860 : |
Die 100 Fr.-, 50 Fr.-, 40 Fr.-, 20 Fr.-, 10
Fr.und 5 Fr.-Goldmünzen von Frankreich (Ausnahmen:
20 Fr. von Louis XVIII. von 1814 und 10 Fr. und
5 Fr. von 1854) und die 100 Fr., 80 Fr., 50 Fr.,
40 Fr., 20 Fr., 10 Fr. von Sardinien, die im Verhältnis
1 Gold zu 15'12 Silber ausgeprägten Goldmünzen
werden als gesetzliche Zahlungsmittel angenommen.
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23. Dezember 1865: |
Münzvertrag zwischen der Schweiz, Belgien,
Frankreich und Italien. Beginn der Lateinischen
Münzunion.
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21. Dezember 1868: |
Beitritt Griechenlands in die Münzunion.
Somit erhalten die griechischen Gold- und Silbermünzen
von Georg I. in den übrigen Vertrags staaten
gesetzlichen Kurs:
in Gold: 100 Drachmen, 50 Drachmen, 20 Drachmen,
10 Drachmen, 5 Drachmen;
in Silber: 5 Drachmen, 2 Drachmen, 1 Drachme,
50 Lepta, 20 Lepta.
In dieser Zeit waren nur kleine Mengen 2- und
1-Drachmenstücke im Umlauf. Die Prägung
der übrigen Münzen fand erst nach 1873
statt, teilweise in unbedeutenden Mengen.
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31. Dezember 1868: |
Die französischen 2 Fr.- und 1 Fr.-Stücke
vor 1866 und die französischen 1/2 Fr. und
20 Centimesstücke vor 1864 (900/1000 fein)
sind ausser Kurs gesetzt.
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31. Januar 1869: |
Die schweizerischen 2 Fr.-, 1 Fr.- und 112
Fr.Stücke mit der Jahrzahl 1850' und 1851
(900/1000 fein) sind ausser Kurs gesetzt.
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31. Januar 1869: |
Alle belgischen Silberteilmünzen von
Leopold I. und alle italienischen Silberteilmünzen
vor 1863 sind ausser Kurs gesetzt.
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6. Juli 1869: |
Die ungesetzlich zirkulierenden römischen
Silberteilmünzen können bis zum 20.
Juli 1869 an eidgenössischen Kassen an Zahlung
gegeben werden.
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1. Januar 1878: |
Die schweizerischen 2 Fr.- und 1 Fr.-Stücke
von 1860-1863 sind zurückgezogen und ausser
Kurs gesetzt.
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5. November 1878: |
Der Münzvertrag vom 23. 12. 1865 zwischen
der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland
und Italien wird erneuert.
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31. Dezember 1879: |
Die italienischen Silberscheidemünzen
werden zurückgezogen.
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6. November, 30. November 1885: |
Der Münzvertrag vom 5. November 1878
wird erneuert.
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29. Juni 1899 21. Februar 1894: |
Die Einfuhr der italienischen Silberscheidemünzen
wird bei Strafe der Konfiskation verboten.
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15. Mai 1909: |
Die Griechischen Silberscheidemünzen
werden zurückgezogen und nationalisiert.
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15. Mai 1909: |
Die italienische Regierung wünscht,
zwecks Umprägung, den Rückzug der alten
5 Lirestücke der Subalpinen Republik, des
Königreichs Italien unter Napoleon 1., des
Königreichs Neapel, des Fürstentums
Lucca und Piombino, des Königreichs Sardinien,
des Herzogtums Parma, der Provisorischen Regierung
von Mailand und Venedig (ausgenommen sind die
in Italien verrufenen päpstlichen und bourbonischen
Münzen).
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13. März 1915: |
Der Agiohandel mit Gold- und Silbermünzen
der Lateinischen Münzunion ist verboten.
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18. Juni 1920: |
Die Einfuhr der französischen Silberscheidemünzen
wird bei Strafe der Konfiskation verboten.
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4. Oktober 1920: |
Die Einfuhr der 5 Fr.-Stücke der ist
verboten.
ausländischen silbernen Lateinischen Münzunion
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2. November 1920: |
Die Einfuhr der belgischen Silberscheidemünzen
wird verboten und streng bestraf!.
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28. Dezember 1920: |
Die ausländischen silbernen 5 Fr.-Stücke
der Lateinischen Münzunion werden 'aus dem
Verkehr zurückgezogen und verlieren am 31.
März 1921 ihre Umlauffähigkeit in der
Schweiz.
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28. Dezember 1920 : |
Die belgischen Silberscheidemünzen werden
aus dem Verkehr zurückgezogen und verlieren
am 31. März 1921 ihre Umlauffähigkei!.
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22. Januar 1926 : |
Belgien erklärt den Rücktritt aus
der Lateinischen Münzunion.
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1. April 1927: |
In der Schweiz werden nur noch die eigenen
Münzen zugelassen. Bis zum 31. März
1927 waren die fremden Unionsgoldmünzen noch
kursfähig.
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