[653] Bereicherung, jede Vermehrung des Vermögens einer Person. In juristischer Beziehung ist von Bedeutung die sogen. ungerechtfertigte B., d. h. die Vermögensvermehrung, die jemand ohne rechtlichen Grund[653] (infolge Irrtums, Zufalls etc.) auf Kosten eines andern erlangt hat. Diese ungerechtfertigte B. wird beseitigt durch die Bereicherungsklage, d. h. durch die Klage auf Rückgabe (bez. falls dies nicht mehr möglich, auf Erstattung des Wertes) des zu Unrecht Erlangten. Diesen allgemeinen Grundsatz hat auch das Bürgerliche Gesetzbuch in § 812 aufgestellt. Dieses unterscheidet sodann (§ 812 mit 822) gleich dem gemeinen Rechte: 1) die Rückforderung irrtümlich gemachter Leistungen (condictio indebiti), d. h. von Leistungen, die in der irrtümlichen Ansicht, zu einer Leistung verpflichtet zu sein, gemacht wurden. Leistungen jedoch, zu denen man zwar nicht rechtlich, wohl aber moralisch verpflichtet ist (Naturalobligationen, s. d.), können, wenn einmal geleistet, nicht zurückgefordert werden. 2) Die Rückforderung wegen nicht erreichten Zwecks (condictio causa data causa non secuta), d. h. wenn eine Leistung mit Rücksicht auf ein vorausgesetztes künftiges Ereignis gegeben wurde; Beispiel: A gibt dem B eine Summe Geldes mit Rücksicht auf seine bevorstehende Heirat als Hochzeitsgeschenk, die Heirat zerschlägt sich. 3) Die Rückforderung wegen mangelnden Grundes der Leistung (condictio sine causa), d. h. wenn ein Rechtsgrund für die Leistung von Anfang an nicht vorhanden oder derselbe später weggefallen ist. 4) Die Rückforderung dessen, was aus einem unehrenhaften Grunde gefordert wurde (condictio ob turpem causam), d. h. wenn der Empfänger einer Leistung durch die Annahme derselben gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt; macht sich auch der Leistende durch die Leistung eines solchen Verstoßes schuldig, so kann er jedoch das bereits Geleistete nicht mehr zurückfordern. Beispiel: der A gibt dem B 1000 Mark mit der Bedingung, daß er seinen Glauben wechselt. A kann die 1000 Mark nicht zurückfordern, da es ebenso unmoralisch ist, um des Geldes willen seinen Glauben zu wechseln, wie jemand durch Geld hierzu zu bestimmen. Hat A jedoch noch nicht gezahlt, so kann er die Zahlung nach § 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches verweigern. 5) Die Rückforderung dessen, was jemand durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat (condictio ob injustam causam); Beispiel: A hat den B bewuchert. B kann in diesem Falle jedoch nicht nur auf Herausgabe der B., sondern auch noch auf Schadenersatz klagen. Ist letzterer aber´ verjährt, so bleibt ihm immer noch erstere. Entgegen dem bisherigen Recht steht endlich nach § 822 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bereicherungsklage auch gegen den Dritten zu, der von dem ursprünglich Bereicherten das Erlangte unentgeltlich erhalten hat. Eine besondere Vorschrift über B. enthält § 83 der Deutschen Wechselordnung, der dem Inhaber eines Wechsels (s. d.) die Bereicherungsklage gibt, wenn die wechselmäßige Verpflichtung des Ausstellers oder des Akzeptanten durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt wurden. Aussteller und Akzeptant, nicht auch die Indossanten, bleiben in diesem Fall insoweit verpflichtet, als sie sich zum Schaden des Wechselinhabers bereichern würden. Vgl. Collatz, Ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (Berl. 1899); Freund, Der Eingriff in fremde Rechte (Bresl. 1902).