[59] Schuldfrage, strafrechtlich im engern Sinne die Frage nach der Schuld, d. h. nach Vorsatz, bez. Fahrlässigkeit; im weitern Sinne die Frage, ob sich der Angeklagte einer bestimmten, im Strafgesetz mit Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht, d. h. sie begangen habe. Die S. in diesem weitern Sinn umfaßt einmal die Feststellung, daß der Angeklagte einen bestimmten verbrecherischen Tatbestand hergestellt habe (Tatfrage, Beweisfrage), und dann die Feststellung, daß dieser Tatbestand unter eine bestimmte Strafrechtsnorm falle (Subsumptionsfrage). In diesem weitern Sinne wird die S. heutzutage bei schwerern Verbrechen Geschwornen zur Beantwortung vorgelegt, während ihnen das frühere Recht lediglich die Tatfrage (s. d.) zu beantworten überließ.