„Bundesrat (Schweiz)“ – Versionsunterschied
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Dem Bundesrat obliegt die Leitung der [[Bundesverwaltung (Schweiz)|Bundesverwaltung]] ({{Art.|178|BV|ch}} Abs. 1 BV). Er trägt die Verantwortung, dass die Aufgaben der Verwaltung korrekt ausgeführt werden. Jeder Bundesrat verfügt in seinem Departement über grundsätzlich uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollbefugnisse ({{Art.|38|RVOG|ch}} RVOG).<ref name=":1" /> Ausserdem sorgt der Bundesrat für die Umsetzung des Bundesrechts, soweit sie nicht den Kantonen zusteht. Er überwacht die Umsetzung jedoch nur; der Vollzug des Bundrechts ist grundsätzlich Sache der Kantone. Ausnahmsweise kann der Bundesrat jedoch Verfügungen erstinstanzlich erlassen. Die Vollzugskompetenz des Bundesrat schliesst das Recht ein, eigene Vollzugsverordnungen zu erlassen.<ref name=":2">{{Literatur |Autor=Pierre Tschannen |Titel=Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft |Auflage=5. Auflage |Ort=Bern |Datum=2021 |ISBN=978-3-7272-8928-6 |Seiten=515}}</ref>
Gegenüber den Kantonen existieren sogenannte [[Föderalismus in der Schweiz#Bundesgarantien|Bundesgarantien]], die der Bundesrat einlöst. So wahrt er die verfassungsmässige Ordnung in den Kantonen und unterstützt sie, sofern sie überfordert sind (''[[Bundesintervention (Schweiz)|Bundesintervention]]''). Im Rahmen seiner [[Bundesaufsicht]] genehmigt er kantonale Erlasse, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt; er kann gegen [[Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz|völkerrechtliche Verträge]] der Kantone oder [[Interkantonales Konkordat|interkantonale Konkordate]] Einspruch einlegen, die dann der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; und er trifft Massnahmen, um die Einhaltung des Bundesrechts sicherzustellen.<ref>{{Literatur |Autor=Pierre Tschannen |Titel=Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft |Auflage=5. Auflage |Ort=Bern |Datum=2021 |ISBN=978-3-7272-8928-6 |Seiten=516}}</ref> Schlussendlich hat der Bundesrat fiskalische Kompetenzen: Er erarbeitet den [[Finanzplan]], entwirft den [[Voranschlag]] und erstellt die Staatsrechnung ({{Art.|4|FHG|ch}}, {{Art.|19|FHG|ch}} und {{Art.|29|FHG|ch}} FHG). Die verbindlichen Beschlüsse fallen jedoch in die Zuständigkeit der Bundesversammlung.<ref name=":2" />
=== Notrecht ===
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=== Aussenpolitische Befugnisse ===
Die [[Aussenpolitik der Schweiz|Aussenpolitik]] gilt traditionell als [[Prärogative]] der Regierung – so auch in der Schweiz. Im Vergleich zu anderen Bereichen ist hier der Bundesrat grundsätzlich federführend. Nach {{Art.|184|BV|ch}} Abs. 1 BV besorgt der Bundesrat «die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung». In seinen Aufgabenbereich fällt die Vertretung der Schweiz nach aussen: Er anerkennt fremde [[Staat]]en, besorgt den [[Diplomatie|diplomatischen Verkehr]] und nimmt an internationalen Konferenzen und Veranstaltungen teil. Überdies verhandelt, unterzeichnet und ratifiziert er
Der Bundesrat ist ebenso verpflichtet, die äussere Sicherheit, die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz zu wahren. Zu diesem Zweck kann er Notverordnungen- und Verfügungen erlassen und Truppen aufbieten. Sobald der Bundesrat mehr als 4'000 Armeeangehörige aufbietet oder der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen dauert, muss die Bundesversammlung unverzüglich einberufen werden ({{Art.|185|BV|ch}} Abs 4).<ref name=":3" />
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