(Translated by https://www.hiragana.jp/)
„Bundesrat (Schweiz)“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Bundesrat (Schweiz)“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
→‎Ausscheiden aus dem Amt: Unterschied "Rücktritt" und "Nichtwiederantreten" sowie Beispiel für Todesfall im Amt.
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Visuelle Bearbeitung Mobile Bearbeitung Mobile Web-Bearbeitung
Zeile 139:
Dem Bundesrat obliegt die Leitung der [[Bundesverwaltung (Schweiz)|Bundesverwaltung]] ({{Art.|178|BV|ch}} Abs. 1 BV). Er trägt die Verantwortung, dass die Aufgaben der Verwaltung korrekt ausgeführt werden. Jeder Bundesrat verfügt in seinem Departement über grundsätzlich uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollbefugnisse ({{Art.|38|RVOG|ch}} RVOG).<ref name=":1" /> Ausserdem sorgt der Bundesrat für die Umsetzung des Bundesrechts, soweit sie nicht den Kantonen zusteht. Er überwacht die Umsetzung jedoch nur; der Vollzug des Bundrechts ist grundsätzlich Sache der Kantone. Ausnahmsweise kann der Bundesrat jedoch Verfügungen erstinstanzlich erlassen. Die Vollzugskompetenz des Bundesrat schliesst das Recht ein, eigene Vollzugsverordnungen zu erlassen.<ref name=":2">{{Literatur |Autor=Pierre Tschannen |Titel=Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft |Auflage=5. Auflage |Ort=Bern |Datum=2021 |ISBN=978-3-7272-8928-6 |Seiten=515}}</ref>
 
Gegenüber den Kantonen existieren sogenannte [[Föderalismus in der Schweiz#Bundesgarantien|Bundesgarantien]], die der Bundesrat einlöst. So wahrt er die verfassungsmässige Ordnung in den Kantonen und unterstützt sie, sofern sie überfordert sind (''[[Bundesintervention (Schweiz)|Bundesintervention]]''). Im Rahmen seiner [[Bundesaufsicht]] genehmigt er kantonale Erlasse, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt; er kann gegen [[Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz|völkerrechtliche Verträge]] der Kantone oder [[Interkantonales Konkordat|interkantonale Konkordate]] Einspruch einlegen, die dann der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; und er trifft Massnahmen, um die Einhaltung des Bundesrechts sicherzustellen.<ref>{{Literatur |Autor=Pierre Tschannen |Titel=Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft |Auflage=5. Auflage |Ort=Bern |Datum=2021 |ISBN=978-3-7272-8928-6 |Seiten=516}}</ref> Schlussendlich hat der Bundesrat fiskalische Kompetenzen: Er erarbeitet den [[Finanzplan]], entwirft den [[Voranschlag]] und erstellt die Staatsrechnung ({{Art.|4|FHG|ch}}, {{Art.|19|FHG|ch}} und {{Art.|29|FHG|ch}} FHG). Die verbindlichen Beschlüsse fallen jedoch in die Zuständigkeit der Bundesversammlung.<ref name=":2" />
 
=== Notrecht ===
Zeile 149:
 
=== Aussenpolitische Befugnisse ===
Die [[Aussenpolitik der Schweiz|Aussenpolitik]] gilt traditionell als [[Prärogative]] der Regierung – so auch in der Schweiz. Im Vergleich zu anderen Bereichen ist hier der Bundesrat grundsätzlich federführend. Nach {{Art.|184|BV|ch}} Abs. 1 BV besorgt der Bundesrat «die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung». In seinen Aufgabenbereich fällt die Vertretung der Schweiz nach aussen: Er anerkennt fremde [[Staat]]en, besorgt den [[Diplomatie|diplomatischen Verkehr]] und nimmt an internationalen Konferenzen und Veranstaltungen teil. Überdies verhandelt, unterzeichnet und ratifiziert er [[Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz|völkerrechtliche Verträge]]; deren Genehmigung ist jedoch Aufgabe der Bundesversammlung. Schlussendlich kann der Bundesrat Einspruch gegen völkerrechtliche Verträge der Kantone erheben.<ref name=":3">{{Literatur |Autor=Pierre Tschannen |Titel=Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft |Auflage=5. Auflage |Ort=Bern |Datum=2021 |ISBN=978-3-7272-8928-6 |Seiten=517}}</ref>
 
Der Bundesrat ist ebenso verpflichtet, die äussere Sicherheit, die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz zu wahren. Zu diesem Zweck kann er Notverordnungen- und Verfügungen erlassen und Truppen aufbieten. Sobald der Bundesrat mehr als 4'000 Armeeangehörige aufbietet oder der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen dauert, muss die Bundesversammlung unverzüglich einberufen werden ({{Art.|185|BV|ch}} Abs 4).<ref name=":3" />