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LG Kiel, 15.09.2009 - 1 S 92/09 - dejure.org

Rechtsprechung
   LG Kiel, 15.09.2009 - 1 S 92/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23229
LG Kiel, 15.09.2009 - 1 S 92/09 (https://dejure.org/2009,23229)
LG Kiel, Entscheidung vom 15.09.2009 - 1 S 92/09 (https://dejure.org/2009,23229)
LG Kiel, Entscheidung vom 15. September 2009 - 1 S 92/09 (https://dejure.org/2009,23229)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Lästigkeitsprämie durch einen Insolvenzverwalter; Erteilung der Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit wegen wertausschöpfender Belastung des besicherten Grundstücks durch vorrangige Grundpfandrechte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lästigkeitsprämie für Löschungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann rechtsgrundlos gezahlte Lästigkeitsprämie nicht zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann rechtsgrundlos gezahlte Lästigkeitsprämie nicht zurückfordern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lästigkeitsprämie für Löschungsbewilligung muss trotz Insolvenzzweckwidrigkeit nicht zurückgezahlt werden! (IBR 2010, 212)

Verfahrensgang

  • AG Kiel - 108 C 111/09
  • LG Kiel, 15.09.2009 - 1 S 92/09
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 68/06

    Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der

    Auszug aus LG Kiel, 15.09.2009 - 1 S 92/09
    Dies gilt selbst dann, wenn man - nach Maßgabe der Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06 - (veröffentlich in NZI 2008, 365) - davon ausgeht, dass die Zahlung einer Lästigkeitsprämie durch einen Insolvenzverwalter für die Erteilung der Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht, das wegen der wertausschöpfenden Belastung des besicherten Grundstücks durch vorrangige Grundpfandrechte wirtschaftlich wertlos ist, wegen Insolvenzzweckwidrigkeit als rechtsgrundlos zu behandeln ist.
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