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OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97, 12 M 5643/97 - dejure.org

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97, 12 M 5643/97   

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https://dejure.org/1997,16641
OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97, 12 M 5643/97 (https://dejure.org/1997,16641)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.12.1997 - 12 M 5470/97, 12 M 5643/97 (https://dejure.org/1997,16641)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 1997 - 12 M 5470/97, 12 M 5643/97 (https://dejure.org/1997,16641)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird nämlich anzunehmen sein, die Ausländerbehörde sei für die Prüfung solcher Abschiebungshindernisse zuständig, die sich aus "inlandsbezogenen" Vollstreckungshindernissen ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 - InfAuslR 1998, 121 - und 54.96 -), so daß der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden kann, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen, um der Bestandskraft des Bescheides für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Februar 1994 entgegenzuwirken, in dem festgestellt worden ist, zugunsten des Antragstellers lägen ("zielstaatsbezogene") Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.

    Der Senat sieht sich indessen aufgrund einer Reihe von aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenwärtig veranlaßt, nicht zu einem abschließenden Ergebnis über das Begehren des Klägers in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gelangen, weil dem Senat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 - a.a.O. - und 54.96 - Urt. v. 25.1.1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 16.96,19.96 und 20.97 noch nicht mit vollständiger Begründung vorliegen; eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Antragstellers - und sei es auch im vorläufigen Rechtsschutz - erfordert es aber, daß diese aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bewertet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach der von ihm herausgegebenen Pressemitteilung in den Urteilen vom 9. Dezember 1997 (a.a.O.) ausgeführt hat, daß dem "verfassungsrechtlich gebotenen Familienschutz und dem nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehenden grundsätzlichen Verbot eines Eingriffs in das Familienleben erforderlichenfalls durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis Rechnung getragen werden könne, die nach der gesetzlichen Regelung auch dann möglich ist, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist" sei.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97
    Nicht abschließend zu klären ist, weil der Rechtsstreit hierzu keinen Anlaß gibt, ob "ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern, daß der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg, ob hierfür im Anschluß an die Auslegung der gleichlautenden Wendung in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Mal 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166) zu verlangen ist, da erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, oder ob ernstliche Zweifel bereits dann vorliegen, wenn im Zulassungsverfahren auszuschließen ist, daß die angefochtene Entscheidung offensichtlich richtig oder das Rechtsmittel aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos ist (zum Ganzen s. - jeweils m.w.N. - Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 80 Rdnr. 36, § 124 Rdnr. 15, § 124a Rdnr. 16; Roth, VerwArch 1997, 416 ff.; Seibert, DVBl. 1997, 932 f.).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97
    Der Senat sieht sich indessen aufgrund einer Reihe von aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenwärtig veranlaßt, nicht zu einem abschließenden Ergebnis über das Begehren des Klägers in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gelangen, weil dem Senat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 - a.a.O. - und 54.96 - Urt. v. 25.1.1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 16.96,19.96 und 20.97 noch nicht mit vollständiger Begründung vorliegen; eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Antragstellers - und sei es auch im vorläufigen Rechtsschutz - erfordert es aber, daß diese aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bewertet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach der von ihm herausgegebenen Pressemitteilung in den Urteilen vom 9. Dezember 1997 (a.a.O.) ausgeführt hat, daß dem "verfassungsrechtlich gebotenen Familienschutz und dem nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehenden grundsätzlichen Verbot eines Eingriffs in das Familienleben erforderlichenfalls durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis Rechnung getragen werden könne, die nach der gesetzlichen Regelung auch dann möglich ist, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist" sei.
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 16.96

    Visumspflicht auch bei Einreise zu Familienangehörigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1997 - 12 M 5470/97
    Der Senat sieht sich indessen aufgrund einer Reihe von aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenwärtig veranlaßt, nicht zu einem abschließenden Ergebnis über das Begehren des Klägers in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gelangen, weil dem Senat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 - a.a.O. - und 54.96 - Urt. v. 25.1.1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 16.96,19.96 und 20.97 noch nicht mit vollständiger Begründung vorliegen; eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Antragstellers - und sei es auch im vorläufigen Rechtsschutz - erfordert es aber, daß diese aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bewertet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach der von ihm herausgegebenen Pressemitteilung in den Urteilen vom 9. Dezember 1997 (a.a.O.) ausgeführt hat, daß dem "verfassungsrechtlich gebotenen Familienschutz und dem nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehenden grundsätzlichen Verbot eines Eingriffs in das Familienleben erforderlichenfalls durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis Rechnung getragen werden könne, die nach der gesetzlichen Regelung auch dann möglich ist, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist" sei.
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