Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
2. Unterabschnitt - Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 - 84) |
1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). 2Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. 4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. 5Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
Rechtsprechung zu § 84 AO
30 Entscheidungen zu § 84 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22
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- FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22
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- BFH, 01.02.1983 - VII R 133/82
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- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2006 - 2 K 35/05
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- FG Schleswig-Holstein, 15.12.2008 - 3 K 148/08
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2009 - IV B 3/09
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- BFH, 15.05.2009 - IV B 3/09
- BFH, 29.10.1985 - VII R 70/84
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- BFH, 29.09.1992 - VII R 76/90
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- FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 460/05
Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen ...
- BFH, 09.04.2009 - IV S 5/09
Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar
Querverweise
Auf § 84 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich
- § 1 (Anwendungsbereich)