Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
1. | für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, | ||
a) | in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann, | ||
b) | in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht, | ||
c) | für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann, | ||
2. | für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, | ||
a) | die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder | ||
b) | in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt. |
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit | 11.12.2018 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 7c SGB IV
49 Entscheidungen zu § 7c SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R
Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten ...
- SG Hamburg, 28.11.2017 - S 33 R 371/13
Zahlungsbegehren von Arbeitgeberanteilen auf das Wertguthaben zum Zwecke der ...
- LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23
Voraussetzungen der Beitragspflicht vom Arbeitgeber gezahlter Abfindungen - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 4 K 4206/18
Lohnsteuerpflicht von Abfindungen aus Anlass der Beendigung von ...
- LSG Hessen, 16.11.2017 - L 8 KR 335/16
- LSG Hessen, 16.11.2017 - L 8 KR 329/16
- LAG Düsseldorf, 08.04.2014 - 16 Sa 118/14
Anrechnung von Aufstockungsbeträgen
- BFH, 28.10.2020 - X R 1/19
Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer ...
- SG Karlsruhe, 25.02.2008 - S 5 KR 6075/06
Beginn der Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Feststellung ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 64/10
Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des ...
Querverweise
Auf § 7c SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 23b (Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen)
- Übergangsvorschriften
- § 116 (Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Regelvoraussetzungen
- § 96 (Erheblicher Arbeitsausfall)