Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
Zitiervorschläge
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§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
§ 106a(weggefallen)
§ 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107Wahlbehinderung
§ 107aWahlfälschung
§ 107bFälschung von Wahlunterlagen
§ 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108Wählernötigung
§ 108aWählertäuschung
§ 108bWählerbestechung
§ 108cNebenfolgen
§ 108dGeltungsbereich
§ 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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Rechtsprechung zu § 107 StGB
32 Entscheidungen zu § 107 StGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen ...
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21 Corona
Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen
- ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Leistungen, Gewerkschaft, Arbeitsvertrag, ...
- VG Hannover, 14.03.2022 - 1 A 6477/21
Beeinflussung; Wahlanfechtung; Wahleinspruch; Wahleinspruch
- VG Stuttgart, 08.05.2015 - 7 K 877/14
Zur Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
§ 107 StGB in Nachschlagewerken
- § 107 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wahlfälschung
Querverweise
Auf § 107 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 107 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)