Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1. | den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, | |
2. | den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, | |
3. | den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, | |
4. | den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, | |
5. | § 4 des Gewaltschutzgesetzes, | |
6. | § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. |
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. | deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder | |
2. | die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. |
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Fassung aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 09.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen | 09.10.2020 | |
26.04.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung | 18.04.2019 | |
22.07.2017 | Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl | 17.07.2017 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
28.09.2013 | Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG) | 24.09.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
31.03.2007 | Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) | 22.03.2007 | |
19.02.2005 | Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) | 11.02.2005 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 | |
01.06.2004 | Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz) | 12.03.2004 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 395 StPO
830 Entscheidungen zu § 395 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20
Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer ...
- BGH, 02.11.2023 - 3 StR 249/23
Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf u.a. des schweren sexuellen Missbrauchs ...
- OLG Bremen, 18.04.2023 - 1 Ws 26/23
Keine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eines erst nach Adoption ...
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21
Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung; ...
- BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der ...
- BGH, 07.06.2018 - 3 StR 149/18
Schwere körperliche oder seelische Schäden als Voraussetzung der Gewährung eines ...
- KG, 22.01.2024 - 3 Ws 66/23
Keine Fortführung der Nebenklage durch Erben des verstorbenen Nebenklägers
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des ...
- BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18
Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall, ...
- OLG Celle, 22.02.2016 - 1 Ws 67/16
Anschlussberechtigung als Nebenkläger bei anderen nahestehenden Personen als den ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 395 StPO
25.06.1969 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 395 Abs. 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) | BGBl. I S. 714 |
§ 395 StPO in Nachschlagewerken
- § 395 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Nebenklage
Querverweise
Auf § 395 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171 (Einstellungsbescheid)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 187
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 395 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 472 (Notwendige Auslagen des Nebenklägers) (zu §§ 395 ff)