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BMWA - E-Commerce und Recht
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E-Commerce und Recht

  Das Internet hat den Geschäftsverkehr revolutioniert: Informationen, Waren, Käufe und Verkäufe werden in Sekundenschnelle zwischen Partnern ausgetauscht, die möglicherweise auf entgegengesetzten Seiten des Globus ansässig sind. Ein Netzwerk, in dem Menschen aus aller Welt wie in einem "globalen Dorf" miteinander in Kontakt und in vertragliche Beziehungen treten können, wirft naturgemäß eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Auf nicht jede Frage gibt es bereits eine eindeutige Antwort, da u.a. einschlägige Gerichtsurteile zu den hier möglichen Streitfällen fehlen. Dennoch: Für alle wesentlichen Bereiche des E-Business existieren gesetzliche Regelungen (die in der Regel auch in der offline-Welt gelten) , so dass weder Anbieter noch Kunden aus rechtlichen Gründen vor einem Online-Verkauf oder -Kauf zurückschrecken müssen. Die Regelungen betreffen im Einzelnen:

  • Vertragsrecht und Bestellungen
  • Wettbewerbsrecht im Internet
  • Datenschutz im Internet

Hinweis: Die folgende Informationen geben eine erste Orientierungshilfe und ersetzen im Einzelfall keinesfalls eine individuelle und umfassende rechtliche Beratung.

Vertragsrecht und Bestellungen

Wie werden Verträge "per Mausklick" geschlossen?
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch übermittelte Erklärung nicht aus. Gewöhnliche Bestellungen hingegen können übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für Unternehmer und Kunden sinnvoll sein.

Präsentation von Waren auf einer Homepage - kein Anspruch auf Belieferung
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote. Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.

Fehlerhafte Bestellungen
Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.

Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden
Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen. Achtung: Wer die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, läuft Gefahr, dass ein Besteller seinen Kauf rückgängig machen kann, egal, wie weit dieser zurückliegt.

Informationspflicht des Anbieters
Das Fernabsatzgesetz verlangt zudem eine umfassende Information des Bestellers. Erfüllt er diese Pflichten nicht, so beginnt damit nicht die zweiwöchige Widerrufsfrist. Das bedeutet: Der Verbraucher kann auch noch nach Ablauf von zwei Wochen vom Kauf zurücktreten. Die Informationen müssen auf der Homepage direkt und ohne langes Suchen von jeder Teilseite mit einem Klick für den Nutzer erreichbar sein.

Zu den dort aufgeführten Informationen über das Unternehmen gehören:

  • Name und Anschrift des Unternehmens und ggf. den gesetzlichen Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer)
  • Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse
  • die Aufsichtsbehörde (z. B. die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter), falls die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in dass das Unternehmen eingetragen ist und die entsprechende Registernummer
  • ggf. die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • die berufsrechtlichen Regelungen bei entsprechend geregelten Berufen (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und Angaben, wie diese zugänglich sind
  • falls vom Bundesamt für Finanzen erteilt: Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz

Zu den Informationen über die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen gehören:

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Informationen dazu, wann der Vertrag zustande kommt, ob über Eingabe auf der Homepage oder erst mit anschließendem E-Mail-Austausch
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • die Modalitäten im Falle von Mängeln, z. B. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen
  • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten zur Zahlung (z. B. per Nachnahme oder auf Rechnung) und zur Lieferung der Ware oder zur Erfüllung einer Dienstleistung
  • einen Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht
  • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel (z. B. Nutzung einer Hotline) entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere der angegebenen Preise

Preisangaben
Nach der Preisangabenverordnung (PangVO) müssen gegenüber Endverbrauchern Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Verbraucher müssen in diesem Fall erkennen können, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende richten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich aufführen
Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte": die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) gilt der Grundsatz: Sie sind auch dann wirksam, wenn sie den zur Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gilt: Hier sind die Anforderungen, was die AGB betrifft, strenger. Es reicht nicht, dem Kunden die Zusendung der AGB auf Anforderung oder erst zusammen mit der Ware anzubieten. Auch nicht die bloße Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar sowie dafür übersichtlich gegliedert sein und einen Umfang haben, der im Verhältnis zum übrigen Vertragstext vertretbar ist. In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte sicher stellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss sehen. Im übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.

Beweiskraft elektronischer Dokumente
Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine elektronische Signatur.

Sorgfältiges Dokumentenmanagement
Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer "Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch als so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen, dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist. Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der elektronischen Dokumente.

Elektronische Signatur
Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine handschriftliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben. Kontakt Zertifizierungsstellen: Industrie- und Handelskammern vor Ort

Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. Übersichten)

Geschäfte mit ausländischen Partnern:
Anwendbares Recht Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon abhängen, ob etwa ein Kauf z.B. nach deutschem oder spanischem Recht beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie: 1. für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist; 2. für alle B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist, muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten, selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt.

Download E-Commerce-Richtlinie (PDF, 107 KB)

Fernabsatzgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)

Signaturgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)

Wettbewerbsrecht im Internet

Herkömmliche Werberegeln gelten auch im Internet
Für Internet-Präsentationen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für traditionelle Werbeformen. Die Anpreisungen dürfen insbesondere nicht irreführend oder sittenwidrig sein. Werbegestaltungen müssen stets den Anforderungen des Wettbewerbsrechts gerecht werden, so etwa dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Keine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails
Das Zusenden unerbetener elektronischer Post (Spamming) ist verboten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Anschlüsse handelt. Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der Einwilligung (Opt-In) der Empfänger. Das heißt im Klartext: Sie sind derzeit zumindest so lange zulässig, bis der Empfänger klarstellt, dass er davon verschont bleiben möchte.

Vorsicht bei der Angabe von Nettopreisen
Nach der Preisangabenverordnung müssen gegenüber Endverbrauchern regelmäßig Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Problem: Im Internet kann jede Präsentation sowohl von Endverbrauchern als auch von Gewerbetreibenden abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Werbung mit Nettopreisen im Internet gleichwohl für zulässig, wenn für den Endverbraucher deutlich wird, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende richten.

Optische Trennung von Bannerwerbung
Nach dem Trennungsgebot muss Werbung als solche stets klar zu erkennen und vom übrigen Informationsangebot getrennt sein. Werbe-Einblendungen auf Internet-Seiten, so genannte Banner, müssen deshalb optisch vom redaktionellen Text abgesetzt werden. Rechtliche Bedenken bestehen bei Links, die ohne entsprechenden Hinweis von einem informativen Text zu den Werbeseiten einer fremden Website führen.

Preisangaben-Verordnung

Datenschutz im Internet

Daten getrennt verarbeiten
Der Diensteanbieter muss die Daten über die Nutzung verschiedener Dienste durch einen Nutzer grundsätzlich getrennt verarbeiten. Zum Zwecke der Abrechnung dürfen die Daten dann zusammengeführt oder z. B. an ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet werden.

Nicht mehr benötigte Daten löschen
Und zwar auch direkt nach einer Bestellung oder einem Auftrag, falls ein Kunde einen Dienst pauschal nutzt, also unabhängig von Art und Umfang.

Datennutzung so lange wie nötig
Solange der Diensteanbieter die Daten wirklich benötigt werden, kann er sie speichern. Dies sollte durch entsprechende Unterlagen beweisbar sein.

Wofür braucht man die Einwilligung des Kunden?
Zum Aufbau einer Kundenkartei muss der Nutzer z. B. über Art, Umfang und Zweck der Kundenkartei informiert werden. Er muss außerdem wissen, ob die Internet-Verbindung automatisch zu anderen Diensteanbietern weitergeschaltet wird oder Daten außerhalb des Geltungsbereichs des europäischen Datenschutzes verarbeitet werden sollen. Die Einwilligung des Kunden kann auf elektronischem Wege erfolgen. Dabei muss es sich um eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers handeln und nicht womöglich um einen versehentlichen Mausklick.

Verwendung von Cookies
Hierbei handelt es sich um Dateien, die ein Anbieter automatisch auf dem Kundenrechner anlegt und immer wieder dann aufruft, wenn der Kunde die Seite des Anbieters öffnet. Cookies speichern Daten über Kunden (z. B. Anschrift, Häufigkeit der Seitenbesuche, Bestellungen). Sie sind für den Kunden vollkommen intransparent und bergen ein Datenschutzrisiko. Ein Anbieter muss daher seine Kunden über die Verwendung von Cookies informieren.
Weiterführende Informationen
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) Pfeilgrafik: weiter zum...
 
 
NETLAW - Entscheidungen deutscher Gerichte zum Online-Recht Pfeilgrafik: weiter zum...
 
 
Online-Recht Pfeilgrafik: weiter zum...
 
 
Informationen zu rechtlichen Aspekten und Problemen, die sich aus dem Betrieb und der Benutzung von Computernetzen wie dem Internet ergeben. Kurzinformationen Recht und Steuern  Pfeilgrafik: weiter zum...
 
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download Rechtsfragen beim E-Business
PDF: 1.845 kB
   
   
download Sicherheit im E-Business
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download E-Business im Tourismus
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download E-Marketing und E-Mail
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download Elektronischer Vertrieb: Marktplaetze
PDF: 444 kB
   
   
download Elektronischer Einkauf
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download E-Business einführen - aber wie?
PDF: 372 kB
   
   
download Welche EB-Anwendungen machen Sinn?
PDF: 336 kB
   
   
download E-Business für unser Unternehmen
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