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Praktikantenrechte

Zum Thema Praktikumszeugnis gibt es hier weitere Infos

Für viele Studiengänge ist ein Praktikum erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Beschäftigung, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung ausgeübt wird. Je nach Prüfungs- oder Studienordnung wird es als Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum abgeleistet. Vom Zeitpunkt des Absolvierens ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung abhängig. Wir sagen Ihnen, was Sie alles zum Thema Versicherungspflicht wissen müssen (veranschaulichende Grafik dazu). Zunächst aber noch ein paar Worte zum Thema Praktikantenrechte: Wird ein Praktikum nicht im Rahmen einer Ausbildung (Studium o.ä.) absolviert, gilt das Berufsbildungsgesetz. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang dann die Paragrafen 26, 10-23 und 25. In Paragraf 26 steht: "Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die Paragrafen 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann." In den genannten Paragrafen 10-23 und 25 werden Dinge geregelt, wie der Anspruch auf einen Vertrag, die Porbezeit, Kündigungsfristen sowie die Frage nach einer angemessenen Vergütung(, die einem Praktikanten, der in den Geltungsbereich des BBiG fällt, zusteht! Siehe dazu Paragraf 17 BBiG). Studenten, die ein Pflichtpraktikum leisten, fallen allerdings nicht unter dieses Gesetz. Was Studenten bei einem Pflichtpraktikum versicherungstechnisch beachten m¨ssen, erfahren sie hier:

Vor-oder Nachpraktikum

Absolvieren Sie ein vorgeschriebenes unentgeltliches Vor- oder Nachpraktikum, dann wird die Kranken- und Pflegeversicherung ähnlich wie bei der "Krankenversicherung für Studierende" geregelt. (Studierende sind nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, die aber durch einen geringen pauschalen Arbeitgeberbeitrag abgegolten wird.
Werden Sie bei einem Vor- oder Nachpraktikum entlohnt, werden Sie wie ein Auszubildender behandelt. Es besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen, selbst bei nur geringfügigem Entgelt oder kurzfristiger Dauer. Verdienen Sie im Monat nicht mehr als 400 Euro, sind die Beiträge vollständig durch den Arbeitgeber zu tragen.

Zwischenpraktikum

Absolvieren Sie ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, ist dieses sozialversicherungsfrei. Wochenstundenbelastung oder Höhe des Entgelts sind unerheblich. Auch bei einer Vergütung unter 400 Euro müssen keine Arbeitgeberbeiträge abgeführt werden. Normalerweise ist das bei geringfügiger Beschäftigung so üblich. Die Krankenversicherung für Studierende bleibt bestehen. Bei einer eventuellen Familienversicherung müssen Sie die entsprechenden Verdienstgrenzen (Einkommensgrenze: 400 Euro monatlich) beachten.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Absolvieren Sie ein Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist, wird es behandelt wie alle anderen Beschäftigungen zur Studienfinanzierung. In der Rentenversicherung gelten die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job mit 400 Euro monatlich oder Beschäftigungen ohne Verdienstgrenze mit zwei Monaten Maximaldauer). Bei der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird die "Werkstudentenregelung" angewendet. Das heißt: Sie müssen sich nicht als regulärer Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversichern, solange Sie trotz Erwerbsarbeit das "Erscheinungsbild eines Studierenden" beibehalten. Das Studium muss folglich gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird primär über den Ausbildungsstatus definiert.

Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium

Ein nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum wird wie eine normale Beschäftigung behandelt, die durch keine besonderen Ausnahmeregelungen tangiert wird. Das heißt: Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung (400 Euro - Job) entfällt die Sozialversicherung in allen Zweigen. Ansonsten wird, wie bei ArbeitnehmerInnen, voll versichert. Im Falle eines 400 - Jobs müssen Sie sich selbst um Ihre Krankenversicherung kümmern. Dies kann z.B. dadurch geregelt werden, dass Sie noch familienmitversichert sind. Natürlich kann das auch durch eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse geregelt werden.

Arbeitszeiten

Die betriebliche tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betrieblichen Arbeitszeit, wobei das Arbeitszeitgesetz nicht verletzt werden darf! Dies besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Dies gilt jedoch nicht für Praktikanten im journalistischen Bereich. Das Arbeitszeitgesetz schließt folgende Arbeitnehmer von der Regelung aus: Arbeitnehmer beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt.

Ausnahmen gibt es, wenn der Praktikant/die Praktikantin noch nicht volljährig ist. Hier greift das JugendarbeitschutzgesetzZitat (JArbSchG Paragraf 8 Absatz 1&2):
Paragraf 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Paragraf 15 Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Ruhepausen
Hier greift das Arbeitszeitgesetz (Paragraf4):Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ausnahme: Praktikant/Praktikantin ist unter 18:
JArbSchG:
Paragraf 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Urlaub

Da das Praktikum meistens kürzer ist als sechs Monate, hat man als Praktikant/-in in der Regel keinen Anspruch auf Urlaub (vgl. Paragraf 4 Bundesurlaubsgesetz). Es ist aber zu berücksichtigen, dass auch bei kürzeren Beschäftigungszeiten Urlaubsanwartschaften entstehen, die dann regelmäßig abzugelten sind. Dies bedeutet, dass der/die Praktikant/-in regelmäßig am Ende seiner Arbeit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG hat (urlaub, s. Urlaubsabgeltung). Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach den betriebsüblichen Urlaubsregeln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Vorgaben. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unter einem Monat entsteht kein Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.
Ausnahme: Praktikant/Praktikantin ist nicht volljährig. Dann greift das Jugendarbeitsschutzgesetz:
JArbSchG Paragraf 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

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