Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien, insbesondere zulässige Betriebszeiten in Wohngebieten. Sie sieht für den Einsatz von Bau- und Kommunalmaschinen sowie Gartengeräten umfangreiche Lärmschutzregelungen vor.
Sie gilt z.B. für den Betrieb von:
- Be- und Entladeaggregaten von Silo- oder Tankfahrzeugen
- Heckenscheren
- Motorkettensägen
- Rasenmäher
(die bis 2002 geltende Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV wurde abgelöst)
- Schredder / Zerkleinerer
siehe auch
Merkblatt zum Betrieb von Rasenmähern u.ä.
Die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen nur noch mit dem CE-Kennzeichen und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels verkauft werden. Bereits vorhandene Geräte können jedoch weiter genutzt werden.
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr die im Anhang der 32.BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen nicht betrieben werden.
Darüber hinaus dürfen in diesen Gebieten werktags von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden:
- Freischneider
- Grastrimmer / Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten gelten keine Betriebszeitbeschränkungen. Auskünfte zu Gebietsausweisungen gibt Ihnen das Stadtplanungsamt des jeweiligen Bezirkes.
Für öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes (
BerlStrG) und nicht bundeseigene Schienenwege gelten die Betriebszeitbeschränkungen an Werktagen nur für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. Für Bundesfernstraßen und bundeseigene Schienenwege gilt die 32. BImSchV nicht.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter,
Schnee- und Glättebeseitigung oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (
LImSchG Bln) gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Von
Baustellen ausgehender Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (
AVV Baulärm) bewertet.
Zuständig ist in Berlin die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.