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Alemannia Aachen | Vereinssatzung | Volleyball
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Vereinssatzung

Stand November 2008

  • § 1 Name, Sitz, Rechtsform

    (1) Der Verein führt den Namen

    „Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e.V."

    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

    (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    (4) Der Verein ist unter der Nummer 1171 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.

    (5) Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.

  • § 2 Zweck and Aufgaben

    (1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.

    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (4) Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (5) Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zwecke die Unterhaltung einer Fußballmannschaft und/oder die sportbezogene Vermarktung sind, soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

  • § 3 Verbandszugehörigkeit

    (1) Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Recht- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

    (2) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

    (3) Auch die übrigen Abteilungen des Vereins sind Mitglieder der einschlägigen Fach- und Dachverbände. Sie sind den Satzungen dieser Fach- and Dachverbände, soweit dies dort bestimmt ist, unterworfen.

  • § 4 Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus:

    1. Aktiven Jugendmitgliedern: Jugendliche bis zu 18 Jahren.

    2. Aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler über 18 Jahre.

    3. Inaktiven Mitgliedern:
    natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben sowie Personengesellschaften, Vereine und juristische Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand zahlen.

    4. Ehrenmitgliedern:
    Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes und nach Anhörung des Ältestenrates von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der Erschienenen ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Entsprechendes gilt für die Wahl und Position des Ehrenpräsidenten.

  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufsstandes und der Anschrift zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

    (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, im Fall des § 4 Ziff. 1,2 und 3 nach Anhörung des Abteilungsobmanns. Wir der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

    (3) Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. fälligen Beitrags wird die Mitgliedschaft wirksam.

  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Regelungen berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

    (2) Der Vorstand bzw. die Leitung seiner Unterabteilungen bestimmen im Einzelfalle, ob die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Besuch von Vereinsveranstaltungen für Mitglieder unentgeltlich oder entgeltlich ist.

    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen. Sie haben die Entscheidungen der Vereinsorgane zu beachten. Fühlt sich ein Mitglied durch eine solche Anordnung zu Unrecht beschwert, kann es die Entscheidung des Ältestenrates anrufen.

    (4) Mitglieder erhalten nach Erreichen des 16. Lebensjahres das aktive, mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.

  • § 7 Aufnahmegebühr und Beiträge

    (1) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, haben die Mitglieder eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.
    Die Beitragsordnung wird auf im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat zu treffenden Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erlassen.

    (2) Abteilungsbeiträge werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung festgesetzt.

  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt

    1. durch Tod

    2. durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erfolgen.

    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.s.

    (2) Auf Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 3 kann erkannt werden:

    a) wenn ein Mitglied länger als drei Monate nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

    b) wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Anordnungen des Vorstands oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint.

    c) wenn ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Aachener Turn- und Sportverein Alemannia rassistisch äußert oder anderweitig sich rassistisch oder politischreligiös extremistisch verhält, äußert oder sich zu erkennen gibt oder einer von den staatlichen Organen beobachteten Gruppierung angehört oder mit ihr sympathisiert.

    (3) Der Ausschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen, über die der Ältestenrat sodann vereinsintern unanfechtbar entscheidet.

  • § 9 Organe des Vereins

    (1) Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand,

    c) der Verwaltungsrat,

    d) der Ältestenrat.

    (2) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglichen Beziehungen stehen, dürfen nicht Mitglied im Vorstand oder Verwaltungsrat sein, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer konkurrierender Vereine oder deren Tochtergesellschaften.

    (3) Die Zugehörigkeit zu Vorstand, Verwaltungsrat und Ältestenrat schließen sich gegenseitig aus. Personen, die dem Verwaltungsrat angehören, können Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH werden, müssen jedoch mit der Wahl zum Aufsichtsrat aus dem Verwaltungsrat ausscheiden.

  • § 10 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind die in § 6 (4) genannten Mitglieder.

    (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:

    a) Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungen,
    b) Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrats,
    c) Wahl des Vorstandes sowie Wahl der Mitglieder des Ältestenrates, des Verwaltungsrates und der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH,
    d) Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr, soweit nicht der Vorstand nach § 4 Ziff. 3 oder die Abteilungsversammlung nach § 7 Abs. 2 hierfür zuständig sind,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten,
    f) Änderung der Satzung,
    g) Angelegenheiten und Anträge, die der Vorstand oder Mitglieder (gemäß § 10 Abs. 5) der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt haben.

    (3) Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der vollständigen namentlichen Vorschlagsliste für die anstehenden Personenwahlen. Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Post unter der letzten, dem Verein bekannten Mitgliederanschrift, aufgegeben worden sind.

    (4) Stehen bei einer Mitgliederversammlung Wahlen an, werden die Mitglieder spätestens 90 Tage vor der Mitgliederversammlung hierauf unter Nennung des Termins der Versammlung schriftlich und auf die Möglichkeit zur Unterbreitung eigener Kandidatenvorschläge gem. Abs. 6 hingewiesen.

    (5) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein, eine Begründung enthalten und von mindestens 50 Mitgliedern oder von mindestens 5% der Mitglieder unterzeichnet sein. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    (6) Jedes Mitglied kann Kandidaten zur Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat, Ältestenrat und Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH vorschlagen. Kandidaten zu Gremien des Vereins müssen Mitglied des Vereins sein. Voraussetzung ist, dass die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen zur Wahl der jeweiligen Position erfüllen und der Vorschlag mindestens 40 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingeht und von mindestens 50 nicht kandidierenden Mitgliedern des Vereins unterschrieben ist.

    (7) Die Kandidatenvorschläge zum Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH sollen zumindest eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

    a) Zugehörigkeit von mindestens 1 Amtszeit in einem Gremium des Vereins,

    b) Erfahrung von mindestens 3 Jahren in einem für die Aufsichtsratstätigkeit förderlichen Beruf,

    c) Beendete operative Tätigkeit von mindestens 3 Jahren bei einem anderen Sportverein/einer Sportgesellschaft mit professionellen Strukturen innerhalb oder außerhalb des Fußballs,

    d) mindestens 3-jährige, entlastende Vorstands- oder Aufsichtsratstätigkeit in einem Unternehmen,

    e) Vorstandserfahrung in einer Aktiengesellschaft oder einem anderen Unternehmen von mindestens 3 Jahren mit vollständiger Entlastung unabhängig von der bisherigen geschäftlichen Thematik.

    f) Kandidaten müssen darüber hinaus jünger als 70 Jahre, sollten aber älter als 30 Jahre sein. Eine Mitgliedschaft im Verein ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend.

    (8) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglicher Beziehung stehen, dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Töchter sein, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer konkurrierender Vereine oder deren Tochtergesellschaften.

    (9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten seit Antragstellung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder entweder mindestens 50 Mitglieder oder mindestens 5% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

    (10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

    (11) Wahlen zu den Organen des Vereins und zum Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH finden einzeln statt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die Wahl mit Hilfe einer Einzelwahlliste ist zulässig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Der Versammlungsleiter kann eine Wahlkommission aus Mitgliedern der Vereinsgremien, die nicht zur Wahl stehen, bestimmen.

    (12) Bei der Wahl zum 1. Vorsitzenden ist zum Präsidenten gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute oder bei weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Ebenso wird bei den Wahlen zu den übrigen Mitgliedern des Vorstandes verfahren. Steht für eine Position im Vorstand nur ein Kandidat zur Wahl, so wird zur Besetzung dieser Position jeweils offen gewählt.

    (13) Bei der Wahl zum Verwaltungsrat, Ältestenrat und Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Listenwahl sind die Kandidaten bis zur Höchstgrenze der zu wählenden Mitglieder eines Organs gewählt, die in absteigender Stimmenzahl die relative Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Dabei hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind; er muss jedoch nicht alle Stimmen abgeben und darf pro Kandidat nicht mehr als eine Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Abstimmungen statt.

    (14) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung oder bei Vakanz der Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende. Ist auch diese Stelle vakant, so wählt die Mitgliederversammlung den Leiter selbst. Der Protokollführer wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • § 11 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem (den) 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder.

    (2) Der 1. Vorsitzende ist Präsident des Vereins.

    (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  • § 12 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsmäßig nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.

    (2) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Geschäftsordnung hat u.a. die Art der Einberufung zu den Sitzungen, des Zustandekommen der Beschlüsse und ihrer Dokumentation sowie die interne Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten.

    (3) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres (Spielzeit) einen Wirtschaftsplan (bestehend aus dem Investitions-, dem Finanz- und dem Erfolgsplan sowie der Stellenübersicht) zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

    (4) Der Vorstand hat den nach den für Vereine geltenden gesetzlichen Vorgaben aufzustellenden Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und diese geprüften Unterlagen sowie den Bericht des Wirtschaftsprüfers spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.

    (5) Der Vorstand erstattet dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.

    (6) Der Vorstand ist neben dem Ältestenrat für die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung zuständig.

    (7) Der Vorstand erstellt aus seinen eigenen Vorschlägen und aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge die Wahlliste zur Wahl des Ältestenrates durch die Mitgliederversammlung. Er prüft die formale Zulässigkeit der eingegangenen Vorschläge.

    (8) Der Vorstand hat im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen zu jedem Gesellschafterbeschluss der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Tochtergesellschaften, mit der Geschäftsanteile der Alemannia Aachen GmbH oder ihrer Tochtergesellschaften auf andere Gesellschafter als den Verein übertragen oder die Geschäftsanteile belastet werden. Der Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  • § 13 Bestellung des Vorstandes

    (1) Der Vorstand wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung gewählt.

    (2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhören des Vorstandes, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt werden soll. Es muss neu besetzt werden, wenn der Vorstand durch das Ausscheiden seine in dieser Satzung festgelegte Mindestzahl unterschreitet.

  • § 14 Verwaltungsrat

    (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Der Verwaltungsrat kann - mit Stimmenmehrheit - die Aufnahme von bis zu vier weiteren sog. kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Amtszeit beschließen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

    (2) Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Zugehörigkeit zu Vorstand, Verwaltungsrat und Ältestenrat schließen sich gegenseitig aus.

    (3) Der Verwaltungsrat prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen Kandidatenvorschläge zur Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und schlägt der Mitgliederversammlung aus seinen eigenen Vorschlägen und aus der Gesamtheit der eingegangenen Vorschläge durch die Mitglieder für jedes zu besetzende Amt mindestens einen Kandidaten vor.

    (4) Der Verwaltungsrat benennt zur Wahl des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH nach Prüfung der eingegangenen Vorschläge 6 Kandidaten zur Wahl durch die Mitgliederversammlung. Er empfiehlt der Mitgliederversammlung weitere 2 Kandidaten aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge zur Wahl.

    (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter darf an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

    (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Dem Vorsitzenden des Ältestenrates oder dessen Stellvertreter und dem Ehrenpräsidenten ist die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen.

    (7) Der Verwaltungsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Er kann alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher, sowie Schriften des Vereins prüfen oder prüfen lassen.

    (8) Zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates ist die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH zu ermöglichen.

    (9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (10) Weiter hat der Verwaltungsrat außer den in der Satzung genannten, folgende Aufgaben:

    a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten,

    b) ihm obliegt die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes; Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen seiner vorherigen Zustimmung,

    c) er bestellt den Abschlussprüfer,

    d) er stellt den vom Vorstand aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschluss fest.

    e) Der Verwaltungsrat hat das Recht, auch ohne vorherige Anhörung der Mitgliederversammlung mit einer 75% Stimmenmehrheit der gesamten Verwaltungsratsmitglieder, den Vorstand oder Teile des Vorstandes zu entlassen.

    f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates:

    aa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

    bb) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen,

    cc) Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Vereinigung,

    dd) Beschlüsse, welche die Satzung der Alemannia Aachen GmbH ändern.“

    (11) Der Abschluss von Spieler-, Trainer- und sonstigen Anstellungsverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.

    (12) Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstandes. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

  • § 15 Ältestenrat

    (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Ehrenpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die mindestens 20 Jahre in verdienstvoller Mitgliedschaft dem Verein angehört haben oder bei kürzerer Mitgliedschaft sich als aktive Sportler oder in einer verantwortungsvollen Tätigkeit für den Verein besondere Dienste erworben haben oder Ehrenmitglieder des Vereins sind. Mindestens 1 Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.

    (2) Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils 5 Jahre gewählt. Der Ältestenrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

    (3) Der Ältestenrat hat außer den in dieser Satzung genannten folgende Aufgaben:

    a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle welche vereinsbezogen sind, zu schlichten. Das gleiche gilt bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Verwaltungsrat oder innerhalb dieser Gremien, sofern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig beeinflusst wird.

    b) Vorschlag von Ehrenmitgliedern an den Vorstand.

    c) Neben dem Vorstand steht auch dem Ältestenrat das Recht zu, Ehrungen durch die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

    (4) Der Ältestenrat benennt zur Wahl des Verwaltungsrates aus seinen eigenen Vorschlägen und aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge durch die Mitglieder 6 Kandidaten zur Wahl des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung. Er schlägt der Mitgliederversammlung weitere 2 aus den Abteilungen benannte Kandidaten zur Wahl vor. Der Ältestenrat spricht außerdem der Mitgliederversammlung aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge seine Empfehlung zur Wahl von 3 weiteren Kandidaten aus.

  • § 16 Abteilungen

    (1) Die Sportabteilungen des Vereins werden durch Obleute geleitet. Der Jugendobmann wird nach den Vorschriften der Jugendordnung des Deutschen Sportbundes gewählt, die Obleute aller anderen Abteilungen durch die Mitgliederversammlungen dieser Abteilungen für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Obleute nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, insoweit Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen, die in den Bereich ihrer Abteilung fallen.

    (2) Die Obleute berufen für ihre Abteilungen Ausschüsse, die jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse beraten die Obleute bei der Leitung und Geschäftsführung.

  • § 17 Auflösung

    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar im Sinne von § 2 der Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt, der die Zustimmung des Finanzamtes erhält.