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Recht > Ratgeber zum LPartG > 10. Steuerrecht
10. SteuerrechtInhaltInhalt1. Einkommensteuer - 1.1. Können Lebenspartner bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden? - 1.2. Außergewöhnliche Belastungen ---- 1.2.1 "Opfergrenze" bei außergewöhnlichen Belastungen - 1.3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - 1.4. Kinder - 1.5. Kinderbetreuungskosten - 1.6. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt - 1.7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt ---- 1.7.1. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 ---- 1.7.2. Ab Veranlagungszeitraum 2009 - 1.8. Zweitwohnungssteuer - 1.9. Altersversorgung - 1.10. Steuerbegünstigungen für Wohnungseigentum 2. Erbschaft- und Schenkungsteuer - 2.1. Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - 2.2. Vollständige Gleichstellung mit Ehegatten - 2.3. Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer 4. Grunderwerbsteuer 1. Einkommensteuer- 1.1. Können Lebenspartner bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden?Nein. Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt (Steuerklasse I). Die getrennte Veranlagung wirkt sich zusätzlich bei den Höchstbeträgen nachteilig aus. Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Höchstbeträge. Diese doppelten Höchstbeträge stehen den Eheleuten gemeinsam zu, so dass Minderbeträge des einen Ehegatten durch Mehrbeträge des anderen ausgeglichen werden können. § 3 II WoGG spricht deshalb von einer „Höchstbetragsgemeinschaft“. Bei Lebenspartnern, die getrennt veranlagt werden, ist ein solcher Ausgleich nicht möglich. Das gilt zB für:
Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/04 - ( BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze 8.004 €) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie. Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern verstößt nach Auffasung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei. Gegen die drei Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden tragen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07. - 1.2. Außergewöhnliche BelastungenEs besteht lediglich die Möglichkeit, Aufwendungen für den Unterhalt oder für eine Berufsausbildung des Lebenspartners bis zu einer Höhe von 8.004 € pro Kalenderjahr (bis 2004: 7.188 €, bis 2009: 7.680 €) zuzüglich bestimmter Vorsorgeaufwendungen für den unterhaltsberechtigten Lebenspartner als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Siehe dazu auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung, BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, Rn 12. Lebt die unterstütze Person im Haushalt des Unterstützenden, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen in Höhe des Höchstbetrages erwachsen. Der unterstütze Lebenspartner darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Verfügt er über eigene Einkünfte, die für seinen Unterhalt bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich für den anderen Lebenspartner der absetzungsfähige Höchstbetrag. Von den 8.004 € wird der Betrag abgezogen, um den die Einkünfte des unterhaltenen Lebenspartners den Betrag von 624 € übersteigen. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln sind auf den Unterhaltshöchstbetrag mit dem als Zuschuss gezahlten Betrag anzurechnen, also BAföG-Zuschüsse (nicht BAföG-Darlehen), Berufsbeihilfen nach dem SGB III und steuerfreie Stipendien von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten (z.B. Studienstiftung des deutschen Volkes, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft). Die Anrechnung eines Stipendiums für ein Studium im Ausland, das nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf abdecken soll, hat der Bundesfinanzhof verneint, weil eine Anrechnung dem Stipendienzweck entgegenliefe (BFH-Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BStBl. 2002 II S. 793 betreffend Stipendium aus dem Erasmus/Sokrates-Programm der EU). Als geringes Vermögen gilt in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 €. Dabei bleiben außer Betracht:
Charlotte und Silke sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Da Silke sich noch in der Ausbildung befindet, kann Charlotte die Aufwendungen für Silkes Unterhalt in ihrer Einkommensteuererklärung von dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte absetzen. Die abzusetzende Summe errechnet sich folgendermaßen: Jahres-Nettoeinkommen von Silke = 5.760,00 € abzüglich des anrechnungsfreien Betrags von 624,00 € = 5.136,00 € Charlotte hat ein Jahres-Netto-Einkommen von 15.000 €. Gemeinsam verfügbares Jahres-Nettoeinkommen: 5.760,00 € + 15.000,00 € = 20.760,00 €. Charlotte hat somit für den Unterhalt von Silke 2.310,00 € aufgewandt. Diesen Betrag kann sie voll absetzen. Wenn das Jahreseinkommen von Silke höher ist als 8004,00 € - 624,00 € = 7.380,00n €, kann Charlotte ihre Unterhaltsaufwendungen nur über einen Antrag auf Zusammenveranlagung geltend machen, siehe dazu "Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer". Ehegatten können nach § 33a I EStG auch Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung für Personen absetzen, die ihrem »Ehegatten« gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Das trifft u.a. für Stiefkinder zu. Lebenspartner können dagegen Unterhaltsaufwendungen für Stiefkinder nicht absetzen. Wenn Lebenspartner sonstige Sonderausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ermäßigt sich die Grenze der zumutbaren Belastung nicht. Sie ist wie bei Alleinstehenden jeweils ein Prozent höher als bei Ehegatten (§ 33 III EStG). Aufwendungen für die Feier aus Anlass der Begründung der Lebenspartnerschaft, für Geschenke oder für Reisen zur Feier gelten wie bei Hochzeiten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG und sind deshalb nicht abzugsfähig. Dagegen sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (Gerichts- und Anwaltskosten) als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG anzusehen, da die Lebenspartnerschaft nur durch Urteil aufgehoben werden kann (§ 15 LPartG). Dies gilt auch für die Kosten von Folgesachen (vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzungen), soweit eine einheitliche Kostenentscheidung (§ 93 a ZPO) ergeht. Die Kosten sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit sie – zusammen mit den sonstigen zwangsläufigen Aufwendungen – die zumutbare Belastung übersteigen. ---- 1.2.1 "Opfergrenze" bei außergewöhnlichen BelastungenGelegentlich erkennen Finanzämter die Unterhaltsleistungen nicht voll an, sondern ziehen einen Betrag als "Opfergrenze" ab. Gegen einen solchen Einkommensteuerbescheid soltte man insoweit insoweit Einspruch einlegen, als das Finanzamt von den Unterhaltsleistungen ............ € wegen der angeblichen Opfergrenze nicht anerkannt hat. Zur Begründung kann man schreiben: Die "Opfergrenze" gilt weder für Ehepartner noch für Lebenspartner. Der Bundesfinanzhof hat durch zwei Urteile vom 29.05.2008 - III R 23/07 - und vom 17.12.2009 - VI R 64/08 - entschieden, dass Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar sind. Was der Bundesfianzhof zur Begründung seiner Rechtsauffasung ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für zusammenlebende Lebenspartner, die nicht nur "sittlich", sondern "rechtlich" zum Unterhalt ihrer Partner verpflichtet sind. So jetzt auch das Bundesministerium der Finanzen: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung, BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, Rn 12. - 1.3. Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeBis einschließlich 2003 stand "Alleinerziehenden" nach § 32 Abs. 7 EStG a.F. ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 € zu, wenn sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielten und das Kind bzw. die Kinder in ihrer Wohnung gemeldet waren. Anders als bei Ehegatten galt diese Regelung infolge des Scheiterns des LPartGErgGE nicht nur für getrennt lebende, sondern auch für zusammenlebende Lebenspartner. Ab dem Jahr 2004 erhalten "Alleinerziehende" statt des Haushaltsfreibetrags einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1308 € jährlich (109 € monatlich, § 24b EStG). Dieser "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" wird - wie bisher der Haushaltsfreibetrag - einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw den Freibeträgen für Kinder gewährt. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte - wie bisher beim Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II bescheinigt (§ 38b 2 Nr. 2 EStG). Es muss sich aber um "echte" Alleinerziehende handeln, d.h. sie dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden. Von einer für den Entlastungsbetrag schädlichen Haushaltsgemeinschaft wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft. Deswegen werden zusammenwohnende Lebenspartner mit Kindern jetzt in Steuerklasse I eingeordnet. Wenn ein alleinerziehender Lebenspartner nicht mit seinem Partner zusammenwohnt und dieser auch nicht in seiner Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, steht dem alleinerzieenden Lebenspartner der Entlastungsbetrag weiter zu. In diesem Punkt wirkt sich die mangelnde steuerlliche Gleichstelung von Lebenspartnern mit Ehegatten zugunsten von Lebenspartnern aus. - 1.4. KinderNach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG und § 2 Abs. 1 Nr 1 BKGG werden Stiefkinder beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es sich um Stiefkinder von Ehegatten handelt. Daraus folgert der Bundesfinanzhof, dass dies auch für den Begriff "Stiefelternteil" in § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG gilt. Lebenspartner können deshalb den Kinder- und den Betreuungsfreibetrag nicht auf die Co-Mutter oder den Co-Vater übertragen, auch wenn diese die Alleinverdiener sind. Anders verhält es sich mit leiblichen Kindern von Lebenspartnern, die vom anderen Partner adoptiert worden sind (Stiefkindadotion). § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert: "Kinder sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder". Das trifft nach einer "Stiefkindadoption" auf beide Lebenspartner zu. Denn durch die Adoption ändert sich an dem Verwandtschaftsverhältnis der leiblichen Mutter zu ihrem Kind nichts. Das Kind ist weiterhin mit ihr im ersten Grad verwandt. Anderseits erlangt die bisherige "Stiefmutter" durch die Adoption die gleiche rechtliche Stellung wie ein leiblicher Elternteil mit der Folge, dass das Kind nun auch mit ihr im ersten Grad verwandt ist. Das Kind ist rechtlich ein "gemeinschaftliches Kinder" der beiden Lebenspartnerinnen (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 und 3 BGB): Wenn das aber so ist, dann gilt für die Lebenspartner auch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG: "Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen." Das heißt, da die Kinder bei beiden Lebenspartnern zu berücksichtigen sind, stehen der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag jedem von ihnen zu. Demgemäß wird das Kind auf den Lohnsteuerkarten seiner Eltern jeweils mit 0,5 eingetragen. Lebenspartner haben aber nicht die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag, der einem von ihnen zusteht, auf den anderen übertragen zu lassen, wenn einer von ihnen kein Einkommen hat, weil er z.B. die Kinder betreut oder arbeitslos ist. § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 EStG bestimmt: "Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt." Zwar sind Lebenspartner mit "gemeinschaftlichen Kindern" ein "unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG" (Zusammenveranlagung) "nicht vorliegen". Aber der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch nach, dass er die Kinder tatsächlich betreut. Bei Ehepaaren, die zusammenveranlagt werden, tritt dieses Problem nicht auf, weil der Kinderfreibetrag wie alle Freibeträge im Endergebnis bei der Zusammenveranlagung vom Gesamteinkommen abgesetzt wird. Verpartnerte Lebenspartner mit gemeinschaftlichen Kindern müssen festlegen, wer von ihnen das Kindergeld und gegebenenfalls den Kinderzuschlag erhalten soll (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zur Frage, wie sich bei Studenten und Azubis die Begründung einer Lebenspartnerschaft auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld der Eltern auswirkt, siehe den Abschnitt: 7.3 Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld für Lebenspartner im Kapitel: 1. Die Lebenspartnerschaft.
- 1.5. KinderbetreuungskostenKinderbetreuungskosten können unter folgenden Voraussetzungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. §§ 4f, 9a Abs. 5 EStG):
Zwischen Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können endgeltliche Betreuungsverhältnisse nicht vereinbart werden. Siehe im übrigen das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07 (BStBl 2007, 184; DStR 2007, 254; DB 2007, 365) - 1.6. Beschäftigung einer Hilfe im HaushaltHinweis: Die Regelung gilt nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 35 a EStG geltend gemacht werden, siehe den Abschnitt: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Nach § 33a Abs. 3 EStG können Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu 624 € im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder eines zum Haushalt gehörenden Kindes notwendig ist. In diesem Fall erhöht sich die Pauschale auf 924 € pro Jahr, wenn die betreffende Person hilflos oder schwer behindert ist. Dasselbe gilt bei Heimunterbringung für die Kosten, die Dienstleistungen enthalten. Lebenspartner können diese Abzugsmöglichkeit nur in Anspruch nehmen, wenn der Steuerpflichtige selbst 60 Jahre alt ist. Dass sein Lebenspartner dieses Alter erreicht hat, genügt nicht. Zum Haushalt gehörende pflegebedürftige Stiefkinder werden bei Lebenspartnern ebenfalls nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um Stiefkinder i.S.v. § 32 Abs. 6 Satz 7EStG handelt. Die Höchstbeträge von 624 bzw 924 € pro Jahr können auch bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert. Nach dem LPartGErgGE sollte diese Einschränkung auf nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner erstreckt werden. Da dies bisher nicht geschehen ist, kann jeder Lebenspartner bei seiner Einzelveranlagung den Höchstbetrag absetzen, wenn sie jeweils so viel für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt aufgewandt haben. - 1.7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im HaushaltDer Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflege-bedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Unter "Handwerkerleistungen" fallen alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1 des Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140. ---- 1.7.1. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt (siehe http://www.haushaltsscheck.de/). Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn es sich um Pflegeleistungen handelt. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn dise durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn man in Miete wohnt. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, maximal 600 €. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä. Es werden aber auch hier nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung darstellen oder als solche berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden. Siehe im übrigen das Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140. Rz 8: Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzu-erkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Rz 9: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekom-men sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. ---- 1.7.2. Ab Veranlagungszeitraum 2009Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen führen zu folgenden Steuerermäßigungen:
Die beiden Höchstbeiträge können nebeneinander gewährt werden. In der Einkommensteuererklärung sind dazu die entsprechenden Angaben im Mantelbogen zu machen, Seite 4. Angehörige, die einen Pflegepauschbetrag erhalten, können die Steuerermäßigiung für ihre Pflegeleistungen nicht in Anspruch nehmen. Zwischen Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nicht vereinbart werden. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt auch, wenn man in Miete wohnt. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, maximal 1200 €. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä. In allen Fällen werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, , die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung darstellen oder als solche berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden.(§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Siehe im übrigen das Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140. Hervorzuheben sind: Rz 8: Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzu-erkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Rz 9: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. - 1.8. ZweitwohnungssteuerDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht auf Zweitwohnungen erhoben werden darf, die ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte aus beruflichen Gründen bewohnt. Das diskriminiert nach Auffassung des Gerichts die Ehe und verstößt deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass bei Ehegatten die Familienwohnung aufgrund der Meldegesetze immer als Hauptwohnung gilt, auch wenn sich ein Ehegatte aus beruflichen oder anderen Gründen vornehmlich in der Zweitwohnung aufhält. Lebenspartner befinden sich in derselben Lage. Auch bei ihnen gilt die von den Lebenspartnern vorwiegend benutzte Wohnung immer als Hauptwohnung. Alle Bundesländer haben nämlich inzwischen ihre Meldegesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Lebenspartner können deshalb - genauso wie Ehegatten - einer Zweitwohnungssteuer nicht ausweichen, auch wenn sie die Zweitwohnung vorwiegend benutzen, weil sie sich dort aus beruflichen oder sonstigen Gründen überwiegend aufhalten. Lebenspartner können sich in solchen Fällen zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Es stellt aber eine willkürliche Ungleichbehandlung dar (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährten für die überwiegend benutzte Zweitwohnung keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, weil diese melderechtlich ihre Hauptwohnung ist, während eine solche Wohnung für Lebenspartner melderechtlich immer als Zweitwohnung gilt und deshalb mit der Zweitwohnungssteuer belegt wird. In Berlin sind Ehepaare und Lebenspartner von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird und die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt (§ 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG). Die gleiche Regelung gilt in Hamburg (§ 2 Abs. 5 Nr. 3 HmbZWStG). - 1.9. AltersversorgungBeiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Riester-Rente) können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG auch dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Vertrag die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen durch eine Hinterbliebenenrente vorsieht. Zu den Hinterbliebenen, die gesetzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte des Steuerpflichtigen, seine Kinder und seine Stiefkinder, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG erhält (s. a. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG). Ist in dem Vertrag eine Hinterbliebenenrente für den Lebenspartner und/oder für Stiefkinder des Lebenspartners vorgesehen, werden die Beitrage nicht als Sonderausgaben anerkannt. Dassselbe gilt für die kapitalgedeckte Altersvorsorge (Rürup-Rente) nach § 10 a i.V.m. § 82 EStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Altersvorsorge-Zertifzierungsgesetz. Anders dagegen bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung können vom Arbeitgeber auch dann nach § 4 Abs. 4, 4c, 4d oder 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden und der Arbeitnehmer braucht sie bis zu einer bestimmten Höhe nicht als Einnahmen zu versteuern (§ 3 Nr. 63 EStG), wenn der Vertrag eine ergänzende Hinterbliebenversorgung für den "Lebensgefährten" vorsieht. Der Begriff des Lebensgefährten ist dabei als Obergriff zu verstehen, der neben der nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch die Lebenspartnerschaft umfasst (BMF-Schreiben v. 20.01.09 - IV C 3 -S 2496/08/10011/IV C 5 -S 2333/07/0003, Rn. 186; BStBl. I 2009, 273). Die ergänzende Hinterbliebenversorgung kann auch Leistungen an die Kinder des Lebensgefährten oder Lebenspartners vorsehen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte unmittelbar Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat, ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag (Altersvorsorgevertrag) abgeschlossen haben oder wenn der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat. Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erbracht werden. Bei Lebenspartnern kommt diese mittelbare Zulageberechtigung nicht in Betracht (§ 79 S 2 EStG; BMF-Schreiben v. 20.01.09 - IV C 3 -S 2496/08/10011/IV C 5 -S 2333/07/0003, Rn. 17). Vermögenswirksame Leistungen können auch zugunsten des Ehegatten eines Arbeitnehmers und seiner Kinder angelegt werden, nicht dagegen zugunsten seines Lebenspartners oder seiner Stiefkinder (§ 3 Abs. 1 VermBG). - 1.10. Steuerbegünstigungen für WohnungseigentumDie erhöhten Absetzungen nach §§ 10 e, h, i EStG haben keine aktuelle Bedeutung mehr. Die Vorschriften der §§ 10 e, h, i EStG gelten letztmalig für eigengenutzte/unentgeltlich überlassene Wohnungen, bei denen vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen worden ist oder diese Wohnungen angeschafft worden sind. Der achtjährige Begünstigungszeitraum ist in aller Regel Ende 2002/2003 abgelaufen. Die Eigenheimzulage findet nur noch für Objekte Anwendung, die vor dem 31.12.2005 erworben wurden. Sie kann nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden. Die Förderung eines weiteren Objekts ist nicht möglich. Wenn Miteigentümer eines Objekts die Förderung in Anspruch nehmen, tritt bei jeder beteiligten Person ein voller "Objektverbrauch" ein, denn der Anteil an einer Wohnung steht einer Wohnung gleich (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Dies gilt jedoch nicht für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben. Diese können auch für ein zweites gemeinsames Objekt die Förderung beanspruchen, wenn die Objekte räumlich nicht zusammen liegen. Lebenspartner erhalten dagegen für ein weiteres Objekt keine Förderung mehr, wenn sie als Miteigentümer eines Objekts schon einmal erhöhte Absetzung in Anspruch genommen haben. Sind Ehegatten Miteigentümer eines geförderten Objekts und erwirbt der eine den Anteil des anderen im Wege des Erbfalls oder nach der Trennung der Eheleute, kann er die Steuerbegünstigung für den erworbenen Wohnungsanteil weiter in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EigZulG). Lebenspartner können das nicht. 2. Erbschaft- und Schenkungsteuer- 2.1. Neues Erbschaft- und SchenkungsteuerrechtZum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht allgemein siehe die Hinweise im Ratgebertext "Erbschaftsteuerrecht" - 2.2. Vollständige Gleichstellung mit EhegattenLebenspartner sind bis 2009 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie Fremde behandelt worden. Dies hat sich zunächst durch das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl I S. 3018) geändert. Lebenspartner werden seitdem in allen Punkten bis auf die Steuerklasse wie Ehegatten behandelt. Dieser letzte Unterschied ist durch das "Jahressteuergesetz 2010" vom 08.12.2010 beseitigt worden. Das Gesetz ist am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I S. 1768) und nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.
Diese Regelungen können rückwirkend für Erb- und Schenkungsfälle ab dem 1.1.2007 angewandt werden, der Erbe kann nach dem alten und dem neuen Recht wählen. Dies ist für Lebenspartner meistens zu empfehlen. Die Rückwirkung gilt allerdings nicht für die allgemeinen Freibeträge und das neue Bewertungsgesetz. Wohl aber für den besonderen Versorgungsfreibetrag und die Begünstigung des selbstgenutzten Familienheims. - 2.3. Möglichkeiten zur Verringerung der ErbschaftsteuerWenn ein Lebenspartner seinen Partner als Erben einsetzen will, braucht er über Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer nur nachzudenken, wenn sein Nachlass – ohne Berücksichtigung des steuerfreien Familienwohnheims – mehr wert ist als der allgemeinen Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 756.000 €). Dann muss der erbende Partner für den restlichen Nachlass 30 bis 50 % Erbschaftsteuer zahlen. Die Bewertung des Nachlasses ist im Bewertungsgesetz geregelt, siehe „Bewertung von Vermögen“. Lebenspartner, die ein größeres Vermögen zu vererben haben, sollten sich unbedingt von erfahrenen Steuerberatern und/ oder Notaren beraten lassen. Allgemein kann man bei Lebenspartnern auf Folgendes hinweisen (Die Hinweise für nicht verpartnerte Lebensgefährten findet Ihr hier.):
4. Grunderwerbsteuer§ 3 GrEStG befreit Grundstücksübertragungen unter Lebenspartnern und Ehegatten weitgehend von der Grunderwerbsteuer.
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