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Recht > Mustertexte > BAföG
Mustertext zur AusbildungsförderungLetzte Aktualisierung: 26.10.2010 1. Hinweis:2. Zur bisherigen Rechtslage 1. Hinweis:Lebenspartner sind durch das Dreiundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24.10.2010 mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das Gesetz ist am 28.10.2010 in Kraft getreten, siehe BGBl I S. 1422. 2. Zur bisherigen RechtslageNach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in seiner bisherigen Fassung erhielten nur ausländische Ehegatten von Deutschen Ausbildungsförderung. Ausländische Lebenspartner von Deutschen hatten keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das ergibt sich aus den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400). Nach diesen Entscheidungen wird durch Art. 3 Abs. 1 GG auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG können solche Benachteiligungen nicht gerechtfertigt werden. An die bloß abstrakte Vermutung, dass die Ehe zur Gründung einer Familie führe, darf der Gesetzgeber keine Vorteile knüpfen. Diese "tragenden Gründe" der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die Ämter für Ausbildungsförderung und die Verwaltungsgerichte bindend. Es kommt somit nur noch darauf an, ob es zwischen verpartnerten und verheirateten ausländischen Studenten hinsichtlich der Ausbildungsförderung "erhebliche Unterschiede" gibt. Das ist nicht der Fall. Die Ausbildungsförderung soll die Chancengleichheit im Bildungswesen erhöhen. Insoweit unterscheidet sich aber die Lage von Ehegatten und Lebenspartnern nicht, weil Lebenspartner untereinander in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet sind wie Ehegatten. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der Lebenspartner zum gegenseitigen Unterhalt in § 5 LPartG nicht eigenständig geregelt, sondern nur durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des BGB für Ehegatten. Zwischen ausländischen Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen gibt es deshalb keine "erheblichen Unterschiede" (vgl. auch Rz. 102 des Beschl. des BVerfG v. 07.07.2009). Damit steht fest, dass die bisherige Fassung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verfassungswidrig war, als danach nur ausländische Ehegatten von Deutschen und nicht auch ausländische Lebenspartner Ausbildungsförderung erhielten. Darauf könnt Ihr Euch aber nur noch berufen, soweit frühere ablehnende Bescheide noch nicht rechtskräftig sind (Ablauf der Widerspruchsfrist). Wir unterstützen Euch bei der Geltendmachung solcher Ansprüche gern. Schickt uns den Schriftwechsel an die Adresse Manfred Bruns Wir werden Euch dann mitteilen, ob und wie Ihr reagieren könnt, und Euch entsprechende Entwürfe übersenden.
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