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Mustertext zum Familienzuschlag
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Mustertext zum Familienzuschlag

Letzte Aktualisierung: 10.10.2011

Inhalt:

Inhalt:
1. Zur Rechtsprechung
2. Rechtskräftige Ablehnungen
3. Wie geht es weiter?
4. Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags bei Bundesländern, die Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt haben
5. Antrag auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlags bei Bundesländern, die Lebenspartner nicht ab dem 03.12.2003 mit Ehegatten gleichgestellt haben
6. Antrag auf Fortsetzung ruhender Verfahren
7. Widerspruch
8. Klage


1. Zur Rechtsprechung

Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten können den Familienzuschlag der Stufe 1 ab ihrer Verpartnerung verlangen. Für die Zeit ab dem 03.12.2003 ergibt sich der Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG, für die Zeit davor aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die Ansprüche hängen davon ab, ob sich Lebenspartner hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer vergleichbaren Lage befinden. Das haben die deutschen Gerichte bisher durchweg verneint. Neuerdings hat zwar das Bundesverwaltungsgericht die Vergleichbarkeit in mehreren Entscheidungen vom 28.10.2010 grundsätzlich bejaht, sie aber beim Familienzuschlag dahin eingeschränkt, dass sie erst ab dem 01.07.2009 gegeben sei, weil die verpartnerten Beamten bis dahin „normativ“ nicht mit verheirateten Beamten vergleichbar gewesen seien.

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Urteil des EuGH vom 10.05.2011 - C-147/08 - in der Sache Römer überholt. Danach dürfen die deutschen Gerichte nicht mehr auf die „normative“, sondern nur noch auf die „tatsächliche“ Vergleichbarkeit abstellen. Das heißt, sie müssen die Rechte und Pflichten von Ehegatten, die in Bezug auf die betreffende Leistung relevant sind, mit den Rechten und Pflichten von Lebenspartnern vergleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits bejaht, dass sich Lebenspartner hinsichtlich des Familienzuschlags in einer Lage befinden, die mit der Lage von verheirateten Beamten vergleichbar ist, wenn man nicht mehr auf die familienpolitische  Zielsetzung dieser Leistung abstellt, sondern nur noch auf die gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten.

Verpartnerter Beamte, Richter und Soldaten haben deshalb ab dem 03.12.2003 aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, weil Deutschland die Richtlinie bis zum 02.12.2003 in deutsches Recht hätte umsetzen und Lebenspartner mit Ehegatten hätten gleichstellen müssen. Ob die maßgeblichen deutschen Besoldungsgesetze anders lauten, ist unerheblich.

Für die Zeit davor können sich die Betroffenen nur auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist letztlich davon abhängig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

Die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten sollten den Familienzuschlag der Stufe 1 aber auch dann ab ihrer Verpartnerung einfordern, wenn sie die Lebenspartnerschaft vor dem 03.12.2003 begründet haben.



2. Rechtskräftige Ablehnungen

Wenn der Familienzuschlag der Stufe 1 für die Vergangenheit bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abgelehnt worden ist, hat das keine Bedeutung, wenn das maßgebliche Besoldungsgesetz inzwischen geändert und Lebenspartner beim Familienzuschlag ab einem Termin gleichgestellt worden sind, der nach dem 03.12.2003 liegt. Dann können die Betroffenen ihren Anspruch darauf stützen, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG unzureichend umgesetzt hat und dass das ein neuer Anspruchstatbestand ist, über den noch nicht entschieden worden ist.

Wenn das maßgebliche Besoldungsgesetz seit der rechtskräftigen Ablehnung noch nicht verändert worden ist, kommt es darauf an, ob sich die Besoldungsstellen auf die rechtskräftigen Ablehnungen berufen oder nicht.

Wenn sie sich in ihrem Ablehnungsbescheid nicht auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, wird dadurch der Weg für eine erneute Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs eröffnet. Die Besoldungsstellen können sich dann später nicht mehr auf die rechtskräftige Ablehnung berufen (VG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1724/10.F).

Wenn sich die Besoldungsstellen dagegen schon in ihrem Ablehnungsbescheid auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, muss man mit  der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Änderung des Besoldungsgesetzes warten.



3. Wie geht es weiter?

Den Familienzuschlag der Stufe 1 muss man bei seiner Besoldungsstelle beantragen. Wie die Besoldungsstellen auf den Antrag reagieren werden, ist offen. Wir hoffen, dass die zuständigen Ministerien die Besoldungsstellen aufgrund des Urteils des EuGH in der Sache Römer anweisen, den Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 bzw. ab der späteren Verpartnerung anzuerkennen.

Gegen die gänzliche oder teilweise Ablehnung muss man Widerspruch einlegen. Wenn es auch um den Familienzuschlag vor dem 03.12.2003 geht, kann man sich insoweit damit einverstanden erklären, dass das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die bei ihm anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden ruht (Az: 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1379/09).

Nach Ablehnung des Widerspruchs muss man den Familienzuschlag beim Verwaltungsgericht einklagen.

Den Antrag, den Widerspruch und die Klage könnt Ihr entlang den nachfolgenden Mustern formulieren.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Die Kosten einer Klage sind bis einschließlich der ersten Instanz in der Regel nicht sehr hoch. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert.

Wenn es um den laufenden Familienzuschlag und den rückständigen Familienzuschlag geht, ergibt sich der Streitwert aus dem zweifachen Jahreswert des streitigen Familienzuschlags. Er liegt deshalb bei rund 2.500,00 €. Die Gerichtsgebühr beläuft sich auf 81 €. Normalerweise fallen drei Gebühren an. Hinzu kommen noch die Auslagen des Gerichts. Die Kosten bewegen sich deshalb bei rund 300 € für die erste Instanz, die das Verwaltungsgericht zunächst von Euch anfordern wird.

Wenn es nur noch um den rückständigen Familienzuschlag geht, gilt die Summe der rückständigen Beträge als Streitwert.

Außer den Gerichtskosten fallen keine weiteren Kosten an, weil Ihr vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Über den Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 kann das Verwaltungsgericht selbst entscheiden. Es braucht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, könnt Ihr mit der Klage auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen.

Damit die nachfolgenden Muster lesbar und verständlich bleiben, ist in ihnen nur von dem "Antragsteller/Kläger" und seinem "Mann" die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich "Antragstellerin/Klägerin" und ihre "Frau" heißen.



4. Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags bei Bundesländern, die Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt haben

An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
.…........................................

Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage,

mir den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen und zwar rückwirkend ab dem Datum meiner Verpartnerung, das ist der .…......

Begründung

1.     Ich bin seit dem #...Datum...#  mit #...Name ...# verpartnert. Ich habe Ihnen die Eingehung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt und Ihnen eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde übersandt.

Mein Mann/Meine Frau ist ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und zwar als #..........# bei #.........# in #..........#. Er/Sie erhält zurzeit keinen
# Familienzuschlag der Stufe 1
# Ortszuschlag der Stufe 2
# Sozialzuschlag der Stufe 2.

# Mein Mann/Meine Frau ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Er/Sie arbeitet  als #..........# bei #..........# in #..........# und erhält zu Zeit keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 vergleichbare Zulage.

# Mein Mann/Meine Frau ist
# nicht berufstätig #
# studiert noch #
# und hat kein eigenes Einkommen #
# und erhält nur #... Betrag ...# als # ... Art der Leistung, z.B. Ausbildungsförderung ...#.

2.     Nach dem Besoldungsrecht haben verheiratete Beamte Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser Familienzuschlag steht auch mir zu, weil die Beschränkung des Familienzuschlags auf verheiratete Beamtinnen und Beamte gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

Das ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtsachen Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer (C-147/08, NZA 2011, 557).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko  entschieden, dass die deutschen Gerichte prüfen müssen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten vergleichbar ist, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält (Leitsatz und Rn. 72).

Danach geht es — im Einklang mit dem Wortlaut der Richtlinie (Art. 2) — nicht um „Identität“, sondern um bloße „Vergleichbarkeit“ (Rn. 69). Des Weiteren muss die Vergleichbarkeit geprüft werden „in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung“, also in Bezug auf die konkret in Frage stehende soziale Vergünstigung (Leitsatz und Rn. 72). Und der Vergleich muss ein individuell-konkreter Vergleich sein mit der „Situation eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungswerk der VddB erhält“. Es sind also konkret betroffene Personen in ihrer ganz konkreten Lebenssituation miteinander zu vergleichen (hier: überlebender Lebenspartner vs. überlebender Ehepartner), und nicht abstrakte Rechtsinstitute (hier: Lebenspartnerschaft vs. Ehe), wie das die deutschen Gerichte bisher getan haben.

Dazu hat der der Generalanwalt Niilo Jääskinen des EuGH in seinen Schlussanträgen vom 15.07.2010 in der Rechtssache Römer unter Rn. 92 und 93 ausgeführt:

„Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die konkret in Rede stehende Leistung zu prüfen, d. h. auf das rechtlich relevante Merkmal abzustellen ist und dass nicht nur eine pauschale Beurteilung der Rechtslage erfolgen darf. Die Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Maruko betraf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für den Lebenspartner eines verstorbenen Versorgungsempfängers; der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass im deutschen Recht die für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen den für die Ehe geltenden schrittweise [angenähert wurden]‘, und sodann ausgeführt, dass ‚die Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Witwen- oder Witwerrente … der Ehe gleichgestellt wird‘ (46).

Die Situationen sind daher auf der Grundlage einer Prüfung zu vergleichen, die sich darauf konzentriert, speziell die Rechte und Pflichten verheirateter Personen nach dem Privatrecht sowie die Rechte und Pflichten der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu bestimmen, die jeweils in Bezug auf die betreffende Leistung relevant sind. Die praktische Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung wäre nicht gewährleistet, wenn eine völlige Identität der Rechtsinstitute erforderlich wäre oder wenn Rechte und Pflichten zu berücksichtigen wären, die für die spezielle Situation im betreffenden Fall unerheblich sind.“ (Hervorhebung durch den Verfasser/die Verfasserin).

Dem hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 in der Rechtssache Römer  angeschlossen. Er hat dort ausgeführt (Rn. 42 und 43):

Hierzu ist festzustellen, dass zum einen, wie sich aus dem Urteil Maruko (Rn. 67 bis 73) ergibt, die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss. In diesem Urteil, in dem es um die Weigerung ging, dem Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten eines betrieblichen Versorgungssystems eine Hinterbliebenenrente auszuzahlen, hat der Gerichtshof nämlich die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft im deutschen Recht nicht allgemein verglichen, sondern er hat auf der Grundlage der ihm von dem vorlegenden Gericht unterbreiteten Analyse des deutschen Rechts, wonach im deutschen Recht eine schrittweise Annäherung der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen an die für die Ehe geltenden stattfinde, herausgestellt, dass die eingetragene Partnerschaft hinsichtlich der Witwen- oder Witwerrente der Ehe gleichgestellt wird.

Daher ist der Vergleich der Situationen auf eine Analyse zu stützen, die sich auf die Rechte und Pflichten verheirateter Personen und eingetragener Lebenspartner, wie sie sich aus den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen ergeben, konzentriert, die unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren fraglichen Leistung relevant sind, und darf nicht in der Prüfung bestehen, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist.“

Diese Ausführungen sind für die deutschen Gerichte bindend.

3.     Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 28.10.200 entschieden, dass sich verpartnerte und verheiratete Beamte hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer vergleichbaren Lage befinden (2 C 10.09, NJW 2011, 1466, und 2 C 21.09, DVBl. 2011, 354 m. Anm. Hoppe, Tillmann, jeweils Rz. 19 ff.). Die betroffenen Beamten und Richter könnten sich deshalb unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG stehe dem nicht entgegen. Er nehme nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten.

Zur Begründung seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verwiesen (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199). Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es seien erhebliche Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft erforderlich, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rn. 93). Ein solcher Differenzierungsgrund sei bei der Hinterbliebenenversorgung nicht erkennbar. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren besonderen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht aus (Rn. 99 ff.). Aus dem Familienstand der Versicherten lasse sich kein typischer Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen ableiten, da die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien (Rn. 111). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 805) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 129, 129), dass bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung typischerweise ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern, treffe nicht zu (Rn. 112). Etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf könnten unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden (Rn. 114).

In einer zweiten Entscheidung vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht diese Grundsätze noch einmal bekräftigt (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400).

Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass hinterbliebene Lebenspartner bei  den betrieblichen Hinterbliebenenrenten ab dem 01.01.2005 (Rn. 124) und bei der Erbschaftssteuer ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 (Rn. 117 ff.) mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu gemeint (jeweils Rn. 19):

„An diese Aussage ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Sie entzieht der bislang anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Grundlage. Dies gilt aus demselben Grund auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann seit dem Beschluss vom 7. Juli 2009, a.a.O., nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Da es nunmehr an einer tragfähigen Rechtfertigung fehlt, befinden sich die Angehörigen beider Gruppen auch in Bezug auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie.“

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die „normative Vergleichbarkeit“ zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten sei  erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 hergestellt worden. Deshalb gebiete das Unionsrecht die Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erst ab diesem Zeitpunkt. Erst ab diesem Zeitpunkt unterfalle auch diese Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.

Das widerspricht dem Urteil des EuGH in der Sache Römer, das erst nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Dort hat der EuGH unter Rn. 54 ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urt. v. 19.11.2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung)." (Hervorhebung durch den Verfasser/die Verfasserin)

Danach kommt es nicht darauf an, wann das nationale Verfassungsgericht die „normative“ Vergleichbarkeit hergestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, wie sich aus den beiden Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Maruko und Römer ergibt, ob sich Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf die streitbefangene Leistung in einer vergleichbaren Situation befinden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits bejaht. Die Vergleichbarkeit bestand aber nicht erst ab dem 01.07.2009, sondern ab meiner Verpartnerung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Funktion des Familienzuschlags der Stufe 1 wie folgt beschrieben (Beschl. v. 03.11.2005 - 2 C 16/04; NVwZ-RR 2006, 259, 260, Rn. 22 u. 23):

"Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (BVerfGE 49, 260, 273; BVerwGE 70, 264, 268).

Dementsprechend knüpft der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an den Familienstand der Ehe an. Folgerichtig wird geschiedenen Beamten der Zuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur gewährt, wenn sie zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes; sie muss mindestens die Höhe des Zuschlages erreichen (BVerwGE 89, 53, 55). Der Zuschlagsgewährung an verwitwete Beamte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG liegt die Erwägung zugrunde, dass ihnen aufgrund des regelmäßig vorgerückten Alters die Einschränkung der Haushaltsführung, d.h. ein Umzug in eine kleinere Wohnung nicht mehr zugemutet werden soll. Darin liegt keine gleichheitswidrige Bevorzugung (BVerfGE 49, 260, 274)."

Entscheidend für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist also nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtung von Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 07.07.2009 festgestellt (Rn. 111):

"Aus dem Familienstand des Versicherten lässt sich kein typischer Unterhaltsbedarf des Hinterbliebenen ableiten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind. Zwar kann der konkrete Bedarf je nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten unterschiedlich sein. Er hängt von seinen jeweiligen Lebensumständen und der persönlichen Erwerbsbiographie ab. Es gibt indes keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei hinterbliebenen Ehepartnern und hinterbliebenen Lebenspartnern." (Hervorhebung durch den Verfasser/die Verfasserin)

In der Entscheidung vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt Rn. 96):

"Ihnen standen schon nach der für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage Unterhaltsansprüche zu, die denjenigen von Ehegatten im Wesentlichen entsprachen. Nach § 5 Satz 1 LPartG a.F. waren die Lebenspartner einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet. Die den Ehegattenunterhalt regelnden §§ 1360a, 1360b BGB waren und sind entsprechend anwendbar (§ 5 Satz 2 LPartG)." (Hervorhebung durch den Verfasser/die Verfasserin).

Verpartnerte Beamte befinden sich deshalb ab ihrer Verpartnerung hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 in derselben Lage wie verheiratete Beamte ab ihrer Eheschließung.

4    Der Einwand, dass der Familienzuschlag nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, ist gegenüber Ansprüchen, die auf dem europäischen Recht beruhen, nicht zulässig. Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, die sich aus der Richtlinie 2000/78/EG ergebenden Ansprüche zeitlich zu begrenzen. Darauf hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko hingewiesen. Er hat dort ausgeführt (Rn. 77):

„Nach der Rechtsprechung kann sich der Gerichtshof mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat. Eine solche Beschränkung kann nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. u. a. Urteile Barber, Rn. 41, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Rn. 36).“ (Hervorhebung durch den Verfasser/die Verfasserin)

Dazu verweise ich ergänzend auf den Aufsatz von Tilmann Hoppe in ZBR 2010, 189: „Verpartnerte Beamte: Rückwirkender Anspruch auf Gleichstellung?“ und auf den Runderlass des niedersächsischen Finanzministeriums vom 30.3.2011 — 25-11 40/8, 26-2050/37, Nds.MBl. 2011, 277: „Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in Lebenspartnerschaften“. Das Finanzministerium schreibt dort:

„5. Zeitnahe Geltendmachung, Verjährung
5.1 Die Gewährung der in diesem RdErl. angeordneten Nachzahlungen ist nicht davon abhängig, dass die Berechtigten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die Leistungen bereits in der Vergangenheit zeitnah, d. h. in jedem Haushaltsjahr, geltend gemacht oder die Lebenspartnerschaft bereits in der Vergangenheit angezeigt haben.
5.2 Die in diesem RdErl. geregelten Nachzahlungsansprüche aus zurückliegenden Jahren sind noch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung ist daher nicht zu erheben.“

5.     Für meinen aus dem europäischen Recht abgeleiteten Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag ist es gleichgültig, wie das Bundesverfassungsgericht über die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheidet.

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Frage nicht zuständig ist, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muss. Eine Entscheidung über diese Normenkollision sei insoweit der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Fachgerichte überlassen (BVerfGE 31, 145, 174 f.; BVerfGE 82,159, 191).

Das Bundesverfassungsgericht wird deshalb in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren nur prüfen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG insoweit gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als danach verpartnerte Beamte und Richter keinen Familienzuschlag erhalten. Wenn es diese Frage verneinen sollte, steht damit nur fest, dass mir aufgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot kein Familienzuschlag zusteht. Darauf habe ich meinen Anspruch aber ohnehin nicht gestützt.

Zusatz, wenn die Verpartnerung nach dem 03.12.2003 statgefunden hat:

Ich erwarte, dass Sie binnen drei Monate über meinen Antrag entscheiden. Wenn das nicht geschieht, werde ich gemäß § 75 VwGO Klage erheben. 

Mit freundlichen Grüßen,

Zusatz, wenn die Verpartnerung vor dem 03.12.2003 stattgefunden hat:

V.    Für die Zeit vor dem 03.12.2003 2003 steht mir der Familienzuschlag aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu.

Das ergibt sich aus den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer. Der Erste Senat hat dort klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist beim Familienzuschlag der Stufe 1 nicht der Fall. Ihn erhalten auch verheiratete Beamte, die keine Kinder haben. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist kein "Familien"-zuschlag, sondern ein "Verheirateten"- zuschlag. Für Kinder erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 2 und zwar gestaffelt nach der Anzahl der Kinder. Der Familienzuschlag darf deshalb Lebenspartner nicht vorenthalten werden.

Da es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidungen tragen, sind sie gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404, st. Rspr.).

Die früheren abweichenden Nichtannahmebeschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind dagegen nicht bindend (vgl. BVerfGE 92, 91, 107). Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das er unter Randnummer 112 seiner Entscheidung vom 07.07.2009 den letzten Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325) ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat.

Beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zu dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde eines verpartnerten Beamter anhängig (Az. 2 BvR 1397/09). Der Zweite Senat will noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerde entscheiden. Ich bin deshalb damit einverstanden, dass mein Antrag hinsichtlich des rückständigen Familienzuschlags vor dem 03.12.2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.

Hinsichtlich des rückständigen Familienzuschlags ab dem 03.12.2003 bestehe ich dagegen auf einer Entscheidung. Falls Sie insoweit nicht binnen drei Monate über meinen Antrag entscheiden, werde ich gemäß § 75 VwGO Klage erheben.  

Mit freundlichen Grüßen,



5. Antrag auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlags bei Bundesländern, die Lebenspartner nicht ab dem 03.12.2003 mit Ehegatten gleichgestellt haben

An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
.........................................

Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

PersonalNr.:                                                     Ihr Schreiben vom .......

Sie haben mir den Familienzuschlag nur ab dem # ... Datum ... # nachgezahlt. Mir steht aber der Familienzuschlag nicht erst ab # ... Datum ... # zu, sondern ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... #

I.     Das ergibt sich # ... Zusatz, wenn die Hochzeit vor dem 03.12.2003 stattgefunden hat: für die Zeit ab dem 03.12.2003 ...# aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtsachen Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer (C-147/08, NZA 2011, 557).

...... weiter wie Ziffer 4, Abschnitt II .....

III.     Für meinen aus dem europäischen Recht abgeleiteten Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag # ... ab meiner Verpartnerung ... # ... wenn die Hochzeit vor dem 03.12.2003 stattgefunden hat: für die Zeit ab dem 03.12.2003 .... # ist es gleichgültig, wie das Bundesverfassungsgericht über die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheidet.

..... weiter wie Ziffer 4, Abschnitt III .....

Ich erwarte, dass Sie binnen drei Monaten über meinen Antrag auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlags # ... ab meiner Verpartnerung  ... # ... ab dem 03.12.2003 ... # entscheiden. Wenn das nicht geschieht, werde ich gemäß § 75 VwGO Klage erheben.

Zusatz, wenn die Verpartnerung vor dem 03.12.2003 stattgefunden hat

IV.    Für die Zeit vor dem 03.12.2003 2003 steht mir der Familienzuschlag aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu.

..... wieter wie Ziffer 4, Abschnitt 4 ......

Mit freundlichen Grüßen,   



6. Antrag auf Fortsetzung ruhender Verfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

# ich bitte, nunmehr über meinen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab meiner Verpartnerung zu entscheiden.

# ich bitte, nunmehr über meinen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab meiner Verpartnerung bis zum Inkraftrteten des ............. gesetzes zu entscheiden

# ich bitte, das ruhende Widerspruchsverfahren fortzusetzen und über meinen Widerspruch zu entscheiden.

# ich bitte, das Verfahren fortzusetzen und über meine Klage zu entscheiden.

Die Rechtslage ist durch die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer (C-147/08, NZA 2011, 557) geklärt. Danach steht mir aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG derselbe Familienzuschlag zu wie einem verheiratetem Beamten und zwar ab dem Datum meiner Verpartnerung.

Der EuGH hatte am 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko entschieden, .......... weiter wie unter Ziffer 4, Abschnitt II



7. Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom # ... Datum . # lege ich Widerspruch ein.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Besoldungsrecht falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Besoldungsrecht insoweit gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

Zur Begründung widerhole ich mein Vorbringen aus meinem Antrag vom # ... Datum ... #.

Ich bin sehr daran interessiert, dass Sie schnell über meinen Widerspruch entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Mit freundlichen Grüßen,



8. Klage

Wenn es nach einem Widerspruchsbescheid notwendig werden sollte, Klage zu erheben, schickt uns den Schriftwechsel entweder als PDF- oder Grafik-Dateien per eMail oder per Fax oder Briefpost an die Adresse

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann eine Vorlage für die Klage übersenden.

 
 

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