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Mustertext zur Beihilfe
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Mustertext zur Beihilfe

Letzte Aktualisierung: 15.05.2011

Inhalt

Inhalt
1. Hinweis
2. Zur Rechtslage
3. Antragsfrist und frühere rechtskräftige Ablehnungen
4. Erstattungsantrag
5. Schadensersatzpflicht?


1. Hinweis

Beamte und Richter des Bundes und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten bereits Beihilfe für ihre Partner.

Wenn Länder Sachen und Thüringen sich weigern, verpartnerte Beamte hinsichtlich der Beihilfe mit Ehegatten gleichzustellen, haben Lebenspartner folgende Möglichkeiten:

  • Sie können bei ihrem Dienstherrn beantragen, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte als beihilfeberechtigt anerkannt wird oder 
  • sie können einen Erstattungsantrag für ihren Lebenspartner stellen.

Die Beihilfe wird wie folgt bemessen:

  • Beamte (ohne Kinder) erhalten eine Beihilfe von 50% der beihilfefähigen Aufwendungen, Versorgungsempfänger (ohne Kinder) von 70%. Dieser Satz gilt auch für verheiratete Beamte. Er ändert sich durch die Heirat nicht.
  • Für ihre Ehegatten erhalten Beamte eine Beihilfe von 70% der beihilfefähigen Aufwendungen. Das gilt aber nicht,
    • wenn die Ehegatten nach beamtenrechtlichen oder nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt sind oder
    • wenn ihre Einkünfte im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags über 17.000 € lagen (so im Bund, in den Ländern ist der Betrag zum Teil höher).
    • Außerdem werden alle sonstigen vergleichbare Leistungen in voller Höhe angerechnet.

Da Lebenspartner nur verlangen können, so gestellt zu werden wie Ehegatten, lohnt sich ein Beihilfeantrag regelmäßig nur, wenn der Partner weder selbst beihilfeberechtigt noch pflichtversichert ist.

Wenn man dagegen den Partner privat versichert hat, kann man Beihilfe für die angefallenen Rechnungen und Rezepte verlangen. Dabei sollte man darauf hinweisen, dass man den Partner nur deshalb voll versichert hat, weil sich der Dienstherr weigert, ihn als beihilfefähigen Angehörigen anzuerkennen.

Für Erstattungsanträge gilt eine Antagsfrist von einem Jahr. Das heißt, die Rechnungen und Rezepte dürfen nicht äter als ein Jahr sein.



2. Zur Rechtslage

Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten können verlangen, dass ihre Partner bei der Beihilfe im selben Umfang als berücksichtigungsfähige Angehörige anerkannt werden wie Ehegatten. Der Anspruch ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78/EG und aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Ansprüche hängen davon ab, ob sich Lebenspartner hinsichtlich der Beihilfe für ihre Partner in einer vergleichbaren Lage befinden. Das haben die deutschen Gerichte bisher durchweg verneint. Neuerdings hat zwar das Bundesverwaltungsgericht die Vergleichbarkeit in drei Beschlüssen vom 28.10.2010 - 2 C 23.09, 46.09 und 53.09 - bejaht, hat aber die Revisionsverfahren dem EuGH zu Klärung der Frage vorgelegt, ob die Beihilfe den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RL 2000/78/EG gleichgestellt ist. Für solche Leistungen gilt die Richtlinie nicht.

Diese Vorlage ist Unsinn. Sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als auch der  Rechtsprechung des EuGH ergibt sich klar, dass die Beihilfe zum "Arbeitsentgelt" gehört, weil sie eine Leistung ist, die die Dienstherren ihren Beamten, Richtern und Soldaten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewähren. Dass die Dienstherren dies aus sozialpolitischen Gründen tun, ist unerheblich. Es verhält sich mit der Beihilfe nicht anders als mit sonstigen Zusatzleistungen der Arbeitgeber wie z.B. freie Dienstwohnung oder das Recht, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen.

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft, ob den Beamten die Beihilfe für ihre Partner aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zusteht. Beim Bundesverfassungsgericht sind zur Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim Familienzuschlag zwei Verfassungsbeschwerden verpartnerter Beamter anhängig (Az. 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1379/09). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch für die Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Beihilfe richtungweisend sein. Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerden entscheiden.

Aber die Vorlagen sind nun mal in der Welt. Wir nehmen deshalb an, dass die Verwaltungsgerichte Klagen auf Feststellung, dass der Lebenspartner im selben Umfang beihilfeberechtigt ist wie ein Ehegatten, und Klagen auf Erstattung von konkreten Rechnungen und Rezepten bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.

Andererseits sollten die Betroffenen vorsorgen, dass ihnen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH von den Besoldungsstellen nicht entgegengehalten wird, dass alle Rechnungen und Rezepte, die älter als ein Jahr sind, nicht mehr berücksichtigt werden können.

Deshalb sollten Betroffene, deren Partner privat versichert sind, hinsichtlich aller Rechnung und Rezepte regelmäßig Erstattungsanträge stellen.



3. Antragsfrist und frühere rechtskräftige Ablehnungen

Lebenspartner können zwar die Beihilfe grundsätzlich ab dem Tag ihrer Verpartnerung verlangen. Das ist aber nicht möglich, wenn die Verpartnerung schon länger zurückliegt. Denn die Beihilfeverordnungen bestimmen, dass die Beihilfe binnen eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werden muss. Deshalb haben Anträge auf Beihilfe für ältere Rechnungen und Rezepte keinen Sinn.

Wenn frühere Anträge auf Anerkennung des Partners als beihilfeberechtigter Angehöriger oder konkrete Erstattungsanträge bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind, können die Betroffenen gleichwohl einen neuen Beihilfeantrag stellen und sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400) berufen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dort klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist bei der Beihilfeberechtigung der Ehegatten nicht der Fall. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind neue Tatsachen, die einen neuen Antrag für solche Rechnungen und Rezepte rechtfertigen, die erst nach der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angefallen sind.



4. Erstattungsantrag

An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
.…........................................

Beihilfe für meinen Lebenspartner .…..................

Zu dem beiliegenden Antrag auf Beihilfe für meinen Lebenspartner # … Name … #‚ bemerke ich Folgendes:

Ich bin seit dem #...Datum...#  mit #...Name ...# verpartnert. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde füg ich bei. #... oder: Ich habe Ihnen die Eingehung der Lebenspartnerschaft bereits mitgeteilt und Ihnen eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde übersandt.

Mein Mann hat #... kein eigenes Einkommen ...# nur ein geringes eigenes Einkommen von ..... (weniger als 17.000 € im Jahr im Bund und 18.000 € in den meisten Bundesländern). 

Mir steht deshalb für meinen Mann dieselbe Beihilfe zu wie für einen Ehegatten.

1.    Allerdings sind nach dem geltenden Beihilferecht nur die Ehegatten von Beamten, Richtern und Soldaten beihilfeberechtigt, die Lebenspartner dagegen nicht. Diese  Einschränkung verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das ergibt sich aus den Urteilen des EuGH in der Rechtssache Maruko vom 01.04.2008 (C-267/06, NJW 2008, 1649) und in der Rechtssache Römer vom 10.05.2011 (C-147/0) sowie den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400).

2.    Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Maruko und Römer steht bindend fest, dass die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung darstellt, die durch die RL 2000/78/EG verboten ist, wenn sich die Lebenspartner hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Situation befinden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Beschlüssen vom 28.10.2010 - 2 C 23.09, 2 C 46/09 und 2 C 53.09 - festgestellt, dass „die Situation einerseits der Lebenspartner und andererseits der Ehegatten ... in Bezug auf die begehrte Leistung, nämlich die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen vergleichbar“ ist (Rn. 24 ff. bzw. 13 ff.).

3.      Streitig ist deshalb nur noch, ob die Beihilfe zum Arbeitsentgelt i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG gehört.

Nach der Begründungserwägung 13 der Richtlinie soll der Begriff „Arbeitsentgelt“ so ausgelegt werden, wie dieser Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gehandhabt wird. Art. 141 EGV ist inzwischen durch Art. 157 AEUV ersetzt worden. Absatz zwei dieser Bestimmung lautet:

"(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

Demgemäß pflegt der EuGH zu formulieren, dass unter den Begriff "Arbeitsentgelt" alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen fallen, die der Arbeitgeber oder Dienstherr dem Beschäftigten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Es ist auch unerheblich, dass die Leistung aus sozialpolitischen Gründen gewährt wird (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 17.05.1990 - C-262/88, Rs. Barber, NJW 1991, 2204, 2205, Rn. 12 ff.). Das trifft für die Beihilfe zu.

Das Bundesverfassungsgericht charakterisiert die Beihilfe in ständiger Rechtsprechung wie folgt (BVerfGE 106, 225, Rn. 30, zitiert nach Juris):

„Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98> m.w.N.). Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>).“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

Genauso sieht es das Bundesverwaltungsgericht. Es hat in den drei zitierten Beschlüssen ausgeführt (Rn. 44 bzw. 34):

„Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre. Aber selbst bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ff.).“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

Die Beihilfe tritt also ergänzend zur Besoldung hinzu, so dass der Dienstherr je nach der Höhe der Beihilfe die Besoldung kürzen kann oder erhöhen muss. Die Beihilfe ist demnach ein Teil der Besoldung. Dass der Dienstherr sie seinen Beamten, Richtern und Soldaten aus sozialpolitischen Gründen gewährt, nimmt ihr nicht den Charakter des „Arbeitsentgelts“ im europarechtlichen Sinn.

4.    Das Bundesverwaltungsgericht meint demgegenüber, das System der Beihilfe sei nicht notwendiger Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation der Beamten, Richter und Soldaten  oder - europarechtlich gewendet - ihres Entgelts (Rn. 33 bzw. 43). Es hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Beihilfe als „Arbeitsentgelt“ im europarechtlichen Sinne anzusehen ist oder ob es sich dabei um eine Leistung der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG handelt, auf die die Richtlinie nicht anwendbar ist.

Das ist nicht nachvollziehbar. Für die Frage, ob die Beihilfe europarechtlich als „Arbeitsentgelt“ anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob sie notwendiger Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation der Beamten, Richter und Soldaten ist, sondern allein darauf, ob sie tatsächlich ein Bestandteil der Besoldung ist. Das ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Fall. Danach können die Beamten, Richter und Soldaten eine Erhöhung ihrer Besoldung verlangen, wenn Sie meinen, dass die ihnen nach den Beihilfevorschriften zustehende Beihilfe zu gering sei. Das zeigt, dass die Beihilfe ein Teil der Besoldung und damit „Arbeitsentgelt“ ist.

Deshalb können verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten für ihre Lebenspartner dieselbe Beihilfe verlangen wie verheiratete Beamte, Richter und Soldaten für Ihre Ehegatten.

5.    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinen beiden oben erwähnten Entscheidungen vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010 klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist bei der Beihilfe, die die Beamten, Richter und Soldaten für ihre Ehegatten erhalten, nicht der Fall. Ihn erhalten auch verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die keine Kinder haben.

So sieht das auch das Bundesverwaltungsgericht. Es hat in seinen drei Vorlagebeschlüssen vom 28.10.2010 ausgeführt (Rn. 28 f. bzw. 17 f.):

„Ein Beihilfeanspruch besteht danach bei Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten wegen zu geringen Einkommens oder wegen unverschuldet unzureichenden Krankenversicherungsschutzes. Ehegatten und Lebenspartner unterscheiden sich hinsichtlich ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten für Aufwendungen für die medizinische Betreuung nach deutschem Unterhaltsrecht nicht.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beihilfeberechtigung deshalb nicht darauf an, ob die Ehe - möglicherweise anders als die Eingetragene Lebenspartnerschaft - typisierend auf Kinder angelegt ist. Dies ist für das Bestehen des Beihilfeanspruchs ohne Belang.“

Ich habe deshalb auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs. 1 GG Anspruch auf dieselbe Beihilfe für meinen Lebenspartner wie verheiratete Beamte, Richter und Soldaten für ihre Ehegatten.

Mit freundlichen Grüßen



5. Schadensersatzpflicht?

Wir sind uns sicher, dass der EuGH auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden wird, dass die „Beihilfe“ als „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78EG anzusehen ist. Außerdem wird sich aus der Entscheidung des Bundevserfassungsgerichts zum Familienzuschlag ergeben, dass verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten Anspruch auf dieselbe Besoldung und Versorgung haben wie Ehegatten. Dann steht bindend fest, dass Lebenspartner auch bei der Beihilfe ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 hätten gleichgestellt werden müssen.

Wenn aber der Bund und die Länder die Gleichstellung rechtswidrig verweigert haben, stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob sie von ihren Dienstherren Schadensersatz verlangen können, weil sie durch die rechtswidrige Ablehnung der Gleichstellung gezwungen waren, ihre Lebenspartner voll privat zu versichern, sofern diese nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Nach der Rechtsprechung des EuGH haften die Mitgliedstaaten für Schäden aufgrund der mangelhaften Umsetzung von Richtlinien nur, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist. Das ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Dies wird schwer nachzuweisen sein. Denn Deutschland kann sich darauf berufen, dass die Frage der Einbeziehung der Beihilfe in die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in Deutschland so streitig war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit drei Beschlüssen vom 28.10.2010 diese Frage dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat. Deutschland habe deshalb sein Ermessen nicht offenkundig und erheblich überschritten, wenn es verpartnerte Beamte hinsichtlich der Beihilfe für ihre Partner nicht mit verheirateten Beamten gleichgestellt hat.

Hinzu kommt noch Folgendes: Die nähere Ausgestaltung des europarechtlichen Schadensersatzanspruchs bleibt den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen. Demgemäß ist in Deutschland auf den europarechtlichen Schadensersatzanspruch auch § 839 Abs. 3 BGB anwendbar. Danach tritt die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Deshalb können Betroffene, die ihre Benachteiligung bei der Beihilfe hingenommen haben, schon aufgrund von § 839 Abs. 3 BGB keinen Schadensersatz verlangen.

 
 

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