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Mustertext für Lebenspartnerinnen zur Länge der Adoptionspflege
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Mustertext für Lebenspartnerinnen zur Länge der Adoptionspflege

Inhalt:

Inhalt:
Hinweis:
Vorschlag für eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht
Vorschlag für ein Schreiben an das Jugendamt


Hinweis:

Es gibt leider immer wieder Jugendämter und Familiengerichte, die darauf bestehen, dass der Stiefkindadoption von Inseminationskindern durch die Co-Mutter eine längere "Adoptionspflege" vorausgehen müsse.

Wir empfehlen, darauf mit den nachfolgenden Schreiben zu reagieren.



Vorschlag für eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Jugendamt ....... hat sich in seiner Stellungnahme vom ....... nicht konkret zu der Frage geäußert, ob die von mir beabsichtigte Adoption des Kindes meiner Lebenspartnerin dem Wohl des Kindes dient, sondern hat nur allgemein darauf hingewiesen, wie üblicherweise bei Stiefkindadoptionen verfahren wird. Das wird unserem Fall nicht gerecht.

Es gibt immer mehr Lebenspartnerschaften von Frauen, in denen eigene Kinder aufwachsen, die im beiderseitigen Einverständnis durch Insemination gezeugt worden sind. Anders als bei Ehegatten werden diese Kinder nicht „automatisch“ rechtlich gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebenspartnerinnen, sondern erst dadurch, dass die Co-Mutter das Kind adoptiert (Stiefkindadoption).

§ 1744 BGB schreibt vor, das die Adoption in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Das JUgendamt ist offenbar der Meinung, dass sich die Stiefkindadoption von Inseminationskindern durch Lebenspartnerinnen nicht von den sonst üblichen Stiefkindadoptionen unterscheidet. Es besteht deshalb auch in unserem Fall  auf einer längeren Adoptionspflege. Das ist unangemessen.

Zwischen den üblichen Fällen von Stiefkindadoptionen und den Stiefkindadoptionen von Inseminationskindern durch Lebenspartnerinnen gibt es wesentliche strukturelle Unterschiede. Bei den üblichen Fällen von Stiefkindadoptionen geht es um die Eingliederung eines Kindes aus einer früheren Beziehung eines der Partner oder aus einer anderen Familie. Hier ist es sinnvoll, mit Hilfe einer längeren Adoptionspflege zu erproben, ob sich die Kinder in ihre neue Familie problemlos eingliedern.

Bei der Stiefkindadoption von Inseminationskindern durch die Co-Mütter geht es dagegen nicht um die Frage, ob die Kinder den beiden Lebenspartnerinnen zur Erziehung und Betreuung anvertraut werden können. Die Kinder sind einvernehmlich durch Insemination gezeugt worden. Sie werden demgemäß als „Wunschkinder“ in die Familien ihrer Mütter hineingeboren. Sie wachsen von Anfang an mit dem Selbstverständnis auf, zwei Mütter zu haben. Da sie in der Regel von beiden Frauen betreut werden, entwickeln sie sowohl zu der leiblichen Mutter als auch zu der Co-Mutter eine sehr intensive Bindung. Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat auf den Verbleib der Kinder in „ihren Familien“ keinen Einfluss. Sie werden weiter in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoption abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert werden sollte.

Der Ausspruch der Stiefkindadoption hat aber zur Folge, dass die Inseminationskinder rechtlich besser abgesichert sind, falls ihrer leiblichen Mutter etwas passieren sollte. Die Co-Mütter sind dann nicht nur sittlich verpflichtet, sich um „ihre Kinder“ zu kümmern, sondern auch rechtlich bzw. die Kinder haben dann Unterhalts- und Erbansprüche gegen die Co-Mütter.

Außerdem hat die Stiefkindadoption finanzielle Auswirkungen für die Familien der Lebenspartnerinnen und ihrer Kinder. Wenn z.B. die leibliche Mutter zu Haus bleibt, um das Kind zu betreuen, und die Co-Mutter einer Berufstätigkeit nachgeht, um den Familienunterhalt zu verdienen, steht der Co-Mutter ohne Stiefkindadoption bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kein Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu, weil Stiefkinder von Lebenspartner steuerrechtlich nicht als „Stiefkinder“ anerkannt werden (BFH, Beschl. v. 21.04.2006 - III B 153/05; BFH/NV 2006, 1644). Aus demselben Grund kann die Co-Mutter ihre Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung ihres Kindes bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht als Sonderausgaben geltend machen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Das ist für diese Familien durchweg eine spürbare Einbuße.

Probleme kann es auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder geben. Wenn die leibliche Mutter nur privat versichert, die Co-Mutter dagegen gesetzlich versichert oder als Beamtin beihilfeberechtigt ist, kann das Kind ohne Stiefkindadoption nicht in der kostenlosen Familienversicherung der Co-Mutter versichert oder als beihilfeberechtigter Angehöriger der Co-Mutter anerkannt werden. Es muss privat versichert werden, was in der Regel nicht billig ist. Wenn das Kind nicht ganz gesund ist, werden diese Beeinträchtigen von den privaten Versicherungen ausgeschlossen.

Lebenspartnerinnen sind strukturell am ehesten mit Ehen zu vergleichen, bei denen der Mann zeugungsunfähig ist und die sich deshalb ihren Wunsch nach einem Kind durch  Insemination mit Fremdsamen erfüllen. Während aber bei Ehen die Inseminationskinder von Anfang an rechtlich als gemeinschaftliche Kinder der Eheleute gelten, ist das bei Lebenspartnerinnen nicht der Fall. Sie werden erst durch die Stiefkindadoption rechtlich gemeinschaftliche Kinder.

Bei Inseminationskindern von Ehegatten kommt niemand auf die Idee, von dem bloß rechtlichen Vater eine Probezeit zu verlangen. Wir meinen, dass sollte auch für Inseminationskinder von Lebenspartnerinnen gelten. Die Stiefkindadoption dieser Kinder ist kein „Regelfall“ im Sinn von § 1744 BGB.

Wir bitten deshalb, von einer Probezeit abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,



Vorschlag für ein Schreiben an das Jugendamt

Sehr geehrte Damen und Herren,  

wir sind über Ihre Stellungnahme sehr erstaunt. Ihre Sachbearbeiterin, Frau .........., hat sich nicht die Mühe gemacht, sich konkret zu der Frage zu äußern, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes #... Name ...# dient und ob zu erwarten ist, dass zwischen mir und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, sondern hat sich darauf beschränkt, einen „Formtext“ als Stellungnahme abzugeben, der mit meinem Fall nichts zu tun.

Weiter wie oben: Es gibt immer mehr Lebenspartnerschaften von Frauen .....

Wir würden es begrüßen, wenn Sie Ihre Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht korrigieren und in Zukunft solche Stellungnahmen fallbezogen abgeben würden.

Mit freundlichen Grüßen,

 
 

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