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Recht > Europäisches Recht > Protokoll Nr. 12
Protokoll Nr. 12 zur EMRK - DiskriminierungsverbotAm 4. November 2000 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt, am 1. April 2005 in Kraft getreten. Ratifikationsstand per 1. Juni 2005 Ratifiziert haben folgende 11 Staaten: Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Finnland, Georgien, Kroatien, Mazedonien, Niederlande, San Marino, Serbien und Montenegro, Zypern Unterzeichnet haben folgende 23 Staaten: Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldawien, Norwe¬gen, Osterreich, Portugal, Rumänien, Russland, Slowakei, Slo¬wenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn Weder ratifiziert noch unterzeichnet haben folgende 12 Staaten: Andorra, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Litauen, Malta, Monaco, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich
Voller Wortlaut*Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen - eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben, entschlossen, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Gleichberechtigung aller Menschen durch die kollektive Durchsetzung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention" bezeichnet) zu fördern, in Bekräftigung der Tatsache, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Vertragsstaaten nicht daran hindert, Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen Gleichberechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und angemessene Rechtfertigung für diese Maßnahmen gibt - haben Folgendes vereinbart Artikel 1 Allgemeines Diskriminierungsverbot (1) Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. (2) Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe. Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder GenehM-gungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und .2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Anderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. (4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention. (5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegen-zunehmen, für Artikel 1 dieses Protbkolls annimmt. Artikel 3 Verhältnis zur Konvention Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmun-gen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden. Artikel 4 Unterzeichnung und Ratifikation Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit-abschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 6 Aufgaben des Verwahrers Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 2 und 5; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Rom am 4. November 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich1 ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. __________ * Council of Europe Treaty Series (CETS) Nr. 177. Bei der hier abgedruckten Übersetzung handelt es sich um die zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung. 1 „authentisch" anstelle von „verbindlich" nur für Österreich.
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