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Rechtsformen: KG (Kommanditgesellschaft): Wissen : Rechtsformen - impulse
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Serie: Rechtsformen

Von Aktiengesellschaft über Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zur Europäischen Gesellschaft. Das Rechtsformenlexikon informiert Sie über die möglichen Unternehmensformen.


 

Rechtsformen: KG (Kommanditgesellschaft)

Die KG (Kommanditgesellschaft) ist eine Personengesellschaft. Sie ist eine Variante der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Für sie sind die Regeln der oHG anwendbar, soweit die Vorschriften ab Paragraf 161 im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht Abweichendes regeln.

Die KG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Zweck der Gesellschaft muss nach Paragraf 161 HGB der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma sein. Die „Firma“ ist nach Paragraf 17 HGB der gemeinschaftliche Name der Gesellschafter, unter dem sie ihre Geschäfte betreiben und Unterschriften abgeben. Der Name muss dabei deutlich machen, dass es sich um eine KG handelt (Paragraf 19 HGB).

Der wesentliche Unterschied zwischen der KG und der oHG ist, dass bei der KG nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haften, sondern in aller Regel nur die persönlich haftenden Gesellschafter. Diese werden Komplementäre genannt. Die Kommanditisten haften dagegen nur mit ihrer Einlage.

Die KG muss beim Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss nach Paragraf 106 Absatz 2 HGB den Namen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters enthalten, sowie Name und Ort der Gesellschaft. Auch muss angegeben werden, wer die Gesellschaft nach außen hin vertritt. Zudem müssen die Kommanditisten der KG benannt werden und der Betrag ihrer Einlagen.

Nach Paragraf 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch ist der Kommanditist nach Paragraf 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Der Komplementär haftet für alle Verbindlichkeiten der KG persönlich und im vollen Umfang, ohne dass der Gläubiger sich zu zuerst an die Gesellschaft wenden muss. Der Kommanditist haftet gemäß Paragraf 171 Absatz 1 HGB dagegen nur bis zur Höhe seiner Einlage.

Die Haftung ist nach Absatz 2 ausgeschlossen, wenn er seine Einlage bereits erbracht hat. Von dieser Regel gibt es gemäß Paragraf 176 HGB jedoch eine wichtige Ausnahme: bis zur Eintragung ins Handelsregister als Kommanditist haftet dieser wie ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen.

Die Auflösung der KG verläuft im Wesentlichen wie bei der GbR. Auflösungsgründe können etwa ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter oder die Insolvenz der KG sein. Erst wenn die Gesellschaft vollständig liquidiert ist, ist sie vollends beendet. Allerdings stellt bei der KG der Tod des Kommanditisten in der Regel keinen Auflösungsgrund dar. Die Gesellschaft wird dann nach Paragraf 177 HGB mit den Erben fortgesetzt.

Eine im Mittelstand sehr verbreitete Variante der KG ist die GmbH & Co. KG. Bei dieser Gesellschaftsform ist der Komplementär eine GmbH. Der Vorteil gegenüber der KG liegt in der mittelbar beschränkten Haftung des Komplementärs: Denn die GmbH haftet als juristische Person nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

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