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5. Sozialversicherung
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5. Sozialversicherung

Inhalt

Inhalt
1. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
2. Rentenversicherung
- 2.1. Kleine und große Witwen- und Witwerrente
- 2.2. Anrechnung eigenen Einkommens
- 2.3 Rentensplitting
- 2.4. Neue Lebenspartnerschaft
3. Erziehungsrente
4. Hinterbliebenenrenten der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen
5. Unfallversicherung


1. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Verfügt ein Lebenspartner über kein nennenswertes eigenes Einkommen (in den alten Bundesländern 2010 und 2011 bis zu 365,00 € monatlich, in den neuen Bundesländern 2010 bis zu 310,00 € und 2011 bis zu 320,00 € monatlich, für geringfügig Beschäftigte bis zu 400,00 € monatlich), so wird er in die beitragsfreie Familienversicherung seines Partners mit einbezogen.

Soweit das versicherte Mitglied Kinder seines Lebenspartners überwiegend unterhält, sind auch diese beitragsfrei mitversichert.

Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch bei einer privaten Pflegeversicherung auf den Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen (kein eigenes Einkommen) vorliegen. Allerdings erheben die Kassen dafür einen geringen Beitrag.

Studenten, die in einer Lebenspartnerschaft leben, werden in die beitragsfreie Familienversicherung ihrer Eltern nur einbezogen, wenn ihre Lebenspartner versichert sind. Ist das nicht der Fall, sind die Studenten versicherungspflichtig. Ihre Lebenspartner sind dann in der Studentenversicherung beitragsfrei mitversichert.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen Lebenspartner wie Ehegatten behandelt. Wenn der Versicherte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, werden zu seinen Bruttoeinnahmen die Bruttoeinnahmen seines  Lebenspartners hinzugerechnet. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Lebenspartners werden 15% der jährlichen Bezugsgröße abgesetzt, das sind 2005 in den alten Bundesländern (15% von 28.980,00 Euro =) 4.347,00 € und in den neuen Bundesländern (15 % von 24.360,00 € =) 3654,00 Euro. Das ergibt dann die Belastungsgrenze.



2. Rentenversicherung

Lebenspartner sind durch das Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsrecht bei der Hinterbliebenenversorgung mit Ehegatten gleichgestellt worden. Sie erhalten dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten. Das Überarbeitungsgesetz ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die Rechtsänderung hat gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auch für verwitwete Lebenspartner Bedeutung, deren Partner schon vor dem Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes verstorben sind. Ihnen muss ab dem Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes eine Witwerrente bewilligt werden, wenn sie die Rente - möglichst sofort - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragen. Natürlich müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente gegeben sein. Diese stimmen mit den Voraussetzungen überein, die bei verwitweten Ehegatten erfüllt sein müssen.

- 2.1. Kleine und große Witwen- und Witwerrente

Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben Lebenspartner

  • wenn ihre verstorbene Partnerin oder ihr verstorbener Partner die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte
  • und wenn sie selbst keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie wird für zwei Jahre geleistet.

Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente haben Lebenspartner, wenn

  • die Voraussetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind und
  • sie oder er entweder das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder
  • für ein solches Kind, das behindert ist, sorgt oder
  • erwerbsgemindert ist.

Als Kinder werden auch Stief- und Pflegekinder berücksichtigt, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Lebenspartner, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen monatlichen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der monatliche Zuschlag jeweils ein Entgeltpunkt. Betragsmäßig wirkt sich jeder Entgeltpunkt bis zum 30.06.2009 monatlich brutto mit 26,56 € in den alten und 23,34 € in den neuen Bundesländern aus.

Walter ist am 23.07.2004 verstorben. Sein Lebenspartner Rudolf war beim Tod von Walter 41 Jahre alt. Wie lange hat Rudolf ab dem 01.01.2005 Anspruch auf die kleine Witwerrente?

Der Anspruch auf die kleine Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, in Rudolfs Fall also bis zum 31.07.2006.

Rudolf wird am 03.09.2010 47 Jahre alt. Hat er dann Anspruch auf die große Witwerrente, obwohl er schon die kleine Witwerrente bezogen hat?

Ja, es gilt der Grundsatz: einmal Witwe oder Witwer, immer Witwe oder Witwer. Mit dem Ablauf der Bezugszeit für die kleine Witwen- oder Witwerrente erlischt das Rentenstammrecht nicht, sondern die Anwartschaft auf die große Witwen- oder Witwerrente besteht weiter. Die Witwe oder der Witwer braucht also nur abzuwarten, bis sie oder er 47 Jahre alt wird und die Gewährung der großen Rente setzt ein und zwar auf Lebenszeit.

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eingehung der Lebenspartnerschaft war,  einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Übergangsregelungen der Rentenreform gelten auch für Lebenspartner. Die hat zur Folge, dass

  • im Falle der Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 die "Versorgungslebenspartnerschaft" nicht zu prüfen ist (§ 242a Abs. 3 SGB VI),
  • die große Witwen- oder Witwerrente auch zu zahlen ist, wenn zwar keine Erwerbsminderung vorliegt, der überlebende Lebenspartner aber vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist oder am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig war und dies noch ununterbrochen ist (§ 242a Abs. 2 SGB VI),
  • bei Todesfällen vor dem 01.01.2002 oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002, sofern mindestens einer der Lebenspartner vor dem 01.01.1962 geboren ist,
    • die kleine Witwen- oder Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate zu leisten ist (§ 242a SGB VI),
    • die große Witwen- oder Witwerrente den Rentenfaktor 0,6 erhält (§ 255 Abs. 1 SGB VI).



- 2.2. Anrechnung eigenen Einkommens

Die Witwen- oder Witwerrente wird in voller Höhe gezahlt, wenn das eigene Einkommen einen bestimmten Freibetrag nicht übersteigt. Zum Einkommen werden gezählt:

  • Erwerbseinkommen, zum Beispiel aus einer Beschäftigung;
  • Erwerbsersatzeinkommen, zum Beispiel die eigene Rente, das Kranken- oder Arbeitslosengeld;
  • Vermögenseinkommen, zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrags) oder aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug der Werbungskosten).

Der Freibetrag beträgt bis zum 30.06.2009 in den alten Bundesländern  701,18 € monatlich und in den neuen Bundesländern 616,18 € monatlich.

Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 148,74 €  monatlich in den alten Bundesländern und um 130,70 € monatlich in den neuen Bundesländern.

Ist das eigene Einkommen höher als der Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Das eigene Einkommen wird allerdings nur in Höhe des Betrages angerechnet, der dem Hinterbliebenen tatsächlich zur Verfügung steht. Aus diesem Grund müssen Einkommen noch von „Brutto-" in „Nettoeinkommen" umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sind pauschale Abzugsbeträge vorgesehen, die für die jeweilige Einkommensart der durchschnittlichen Steuerbelastung beziehungsweise dem Prozentsatz der Sozialabgaben entsprechen. So wird beispielsweise gekürzt:

  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die allein eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind für Steuern und Sozialversicherung 40 Prozent vom Bruttoeinkommen abzuziehen.
  • Bei der Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ist der individuelle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
  • Bei Vermögenseinkommen beträgt der Kürzungsfaktor im Normalfall 25 Prozent.

Bei der Witwen- und Witwerrente gilt das bisherige Recht der Einkommensanrechnung weiter, wonach nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und kein Vermögenseinkommen angerechnet wird, wenn die Lebenspartnerschaft am 1. Januar 2002 bestand und mindestens ein Lebenspartner älter als 40 Jahre war.

Leistungen aus der neuen staatlich geförderten Eigenvorsorge werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt. Denn sie sind ja gerade dazu bestimmt, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein gutes Auskommen im Alter zu sichern.

Maria und Alexandra beziehen in den alten Bundesländern eine Altersrente, Maria in Höhe von 1.000 € netto, Alexandra in Höhe von 750 € netto. Die Lebenspartnerschaft wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen. Maria verstirbt, Kinder wurden nicht erzogen.

  • Alexandra erhält weiterhin ihre Altersrente von 750 €.
  • Hinzu kommt eine Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Altersrente von Maria = 550 €. Hierauf ist allerdings die Einkommensanrechnung anzuwenden.
  • Das eigene anrechenbare Einkommen von Alexandra übersteigt den Freibetrag von 701,18 € um 48,82 €. Davon werden 40 Prozent = 19,53 € auf ihre Witwenrente angerechnet.
  • Alexandra verbleiben somit neben der eigenen Altersrente von 750 € noch 530,47 € Witwenrente.
  • Hätte Alexandra daneben noch Einkommen aus Vermietung in Höhe von 250 € monatlich, käme nach Kürzung um einen pauschalen Abzug von 25 Prozent = 62,50 € monatlich noch 187,50 € anrechenbares Einkommen hinzu. Von diesen 187,50 € monatlich würden 40 Prozent, also 75 €, zusätzlich von der Witwenrente abgezogen. So bliebe Alexandra neben der eigenen Altersrente von 750 € und dem Einkommen aus Vermietung in Höhe von 250 € noch eine Witwenrente in Höhe von 455,47 € (550 € minus 19,53 € minus 75 €).



- 2.3 Rentensplitting

Jüngere Paare haben die Möglichkeit, statt einer Hinterbliebenenversorgung das Rentensplitting zu wählen. Das ist möglich, wenn ihre Lebenspartnerschaft entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder die Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Sind beide Partner einverstanden, können die Lebenspartner die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich teilen.

Voraussetzung für ein Splitting sind bei beiden Lebenspartnern 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (einschließlich Kinderberücksichtigungszeiten). Entscheiden sich die Lebenspartner für das Splitting, dann haben sie keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.



- 2.4. Neue Lebenspartnerschaft

Wenn verwitwete Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, wird ihre Witwenrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Bei kleinen Witwenrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl der Kalendermonate, für die die kleine Witwenrente geleistet wurde.

Wenn die neue Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, lebt die alte Witwenrente wieder auf, jedoch wird die Abfindung angerechnet.



3. Erziehungsrente

Lebenspartner haben nach dem Tod ihres (früheren) Partners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente,

  • wenn ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben worden war oder wenn
  • für sie ein Rentensplitting durchgeführt worden war

und wenn sie

  • ein eigenes Kind oder ein Kind ihres früheren Partners erziehen,
  • sie keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sind und wenn
  • sie bis zum Tod ihres (früheren) Partners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Zur Berechnung der Rentenhöre, der Wartzeit, zur Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen und zu den Übergangsvorschriften siehe die Ratgeberseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.



4. Hinterbliebenenrenten der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Siehe dazu den entsprechenden Abschnitt im Kapitel "Arbeiter, Angestellte und Beamte"



5. Unfallversicherung

Der im Unternehmen mitarbeitende Lebenspartner des Unternehmers ist in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung des Unternehmers mit einbezogen.

Nicht so im Falle einer freiwilligen Unfallversicherung. Hier ist der Versicherungsschutz noch nicht auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin ausgedehnt worden.  

 
 

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