Alexander Littich, Rechtsanwalt von Ecovis in Landshut
Wenn der Fahnder oder die Prüfer bereits die Räume durchsuchen, kommt für den Betroffenen eine Selbstanzeige zur Strafbefreiung natürlich zu spät. Das gilt nach den gesetzlichen Verschärfungen vom Mai dieses Jahres im Übrigen auch, wenn die Finanzverwaltung eine Prüfung nur ankündigt. Die Hinterziehung darf generell noch nicht entdeckt sein, um straffrei auszugehen.
Aber wann gilt die Tat als entdeckt? Reicht dafür bereits aus, dass der Name des Steuersünders auf der Daten-CD auftaucht?
Nein. Entdeckt ist die Tat erst, wenn der Finanzbeamte die Akte des Betroffenen öffnet und abgleicht, ob die Daten auf der Steuer-CD mit den abgegebenen Steuererklärungen auch übereinstimmen.
Wie erfährt der Steuersünder, ob der Beamte an seiner Akte sitzt?
Dafür hat er in der Regel keine Anhaltspunkte, denn er darf nicht in seine Ermittlungsakte einsehen. Erst in einem anschließenden Ermittlungsverfahren kann sein Verteidiger dann in den Akten nachvollziehen, ob der Finanzbeamte zum Zeitpunkt der Selbstanzeige schon die Steuerunterlagen auf seinem Tisch hatte und die Anzeige seines Mandanten zu spät erfolgte.
Und deshalb vergeblich war?