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Juristenrat für Steuersünder: "Selbstanzeige ist nie vergeblich" | FTD.de
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Merken   Drucken   19.10.2011, 15:23 Schriftgröße: AAA

Juristenrat für Steuersünder: "Selbstanzeige ist nie vergeblich"

Interview Für Schwarzgeldbesitzer in Luxemburg wird es jetzt eng. Seit voriger Woche ist eine CD mit ihren Daten in Umlauf. Ob Steuersünder dennoch damit rechnen können, straffrei auszugehen, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt von Ecovis in Landshut.
FTD Nach jüngsten Berichten haben die Steuerfahnder hastig erste Razzien durchgeführt. Weshalb diese Eile?
Alexander Littich Mit den überstürzten Razzien wollen die Fahnder den Druck auf Steuersünder erhöhen. Diejenigen, die Konten in Luxemburg unterhalten, sollen aufgrund solcher Aktionen noch schnell dazu bewegt werden, eine Selbstanzeige abzugeben. Es ist schon sonderbar, dass es immer noch so viele Leute gibt, die trotz der Daten-CDs aus Liechtenstein und der Schweiz weiterhin Schwarzgeld im Ausland haben. Die pokern eben bis zuletzt.
Ist es für eine Selbstanzeige nicht längst zu spät, wenn es schon Razzien gab?
Alexander Littich, Rechtsanwalt von Ecovis in Landshut   Alexander Littich, Rechtsanwalt von Ecovis in Landshut
Wenn der Fahnder oder die Prüfer bereits die Räume durchsuchen, kommt für den Betroffenen eine Selbstanzeige zur Strafbefreiung natürlich zu spät. Das gilt nach den gesetzlichen Verschärfungen vom Mai dieses Jahres im Übrigen auch, wenn die Finanzverwaltung eine Prüfung nur ankündigt. Die Hinterziehung darf generell noch nicht entdeckt sein, um straffrei auszugehen.
Aber wann gilt die Tat als entdeckt? Reicht dafür bereits aus, dass der Name des Steuersünders auf der Daten-CD auftaucht?
Nein. Entdeckt ist die Tat erst, wenn der Finanzbeamte die Akte des Betroffenen öffnet und abgleicht, ob die Daten auf der Steuer-CD mit den abgegebenen Steuererklärungen auch übereinstimmen.
Wie erfährt der Steuersünder, ob der Beamte an seiner Akte sitzt?
Dafür hat er in der Regel keine Anhaltspunkte, denn er darf nicht in seine Ermittlungsakte einsehen. Erst in einem anschließenden Ermittlungsverfahren kann sein Verteidiger dann in den Akten nachvollziehen, ob der Finanzbeamte zum Zeitpunkt der Selbstanzeige schon die Steuerunterlagen auf seinem Tisch hatte und die Anzeige seines Mandanten zu spät erfolgte.
Und deshalb vergeblich war?
Das ist sie auch in solch einem Fall nicht. Selbst dann kann sich eine Selbstanzeige noch in erheblichem Umfang strafmildernd auswirken. Das setzt allerdings voraus, dass der Steuerhinterzieher sämtliche noch nicht erklärten Einkünfte in dem fraglichen Zeitraum preisgibt. Wer nur scheibchenweise gesteht, kann nach der jetzigen Verschärfung der Regeln nicht mehr auf mildere Strafen hoffen.
Kann der Fiskus überhaupt feststellen, ob der Steuersünder ganz und gar reinen Tisch gemacht hat?
Nein, aber davon muss er erst einmal ausgehen. Sollte er jedoch später erfahren, dass der Steuersünder weitere Einkünfte verschwiegen hat, gilt die strafbefreiende Anzeige nichts mehr. Niemand, der sich selbst anzeigt, wird das riskieren. Denn er ist ja bereit, Steuern und Zinsen nachzuzahlen, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Gesteht er nur teilweise, trägt er weiterhin das Risiko entdeckt zu werden. Das ergibt keinen Sinn. Interview: Anke Stachow
  • FTD.de, 19.10.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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