Übersicht | |
Juni 2011 | |
Dezember 2010 | |
April 2010 | |
Januar 2010 | |
April 2009 | |
Dezember 2008 | |
Juli 2008 | |
März 2008 | |
Januar 2008 | |
September 2007 | |
April 2007 | |
September 2006 | |
März 2006 | |
September 2005 | |
Juli 2005 | |
April 2005 |
Treffen der Steuerkampagne am 4. November 2011 | |
Gemeinsamer Aufruf | |
Material zur Kampagne "Keine halben Sachen!" | |
Steuerrecht | |
Podiumsdiskussion vom Juni 2009 |
Inhalt | |
Projekt Migrationsfamilien | |
Online-Handbuch für Multiplikatoren | |
Türk-Gays and Lesbians | |
Türk gey ve lezbiyen | |
ERMIS |
Regenbogenfamilien - Ein Projekt und mehr | |
Beratungsführer Regenbogenfamilien | |
Kids in Regenbogenfamilien | |
ilse - Initiative lesbischer und schwuler Eltern |
Natur, Schicksal und Würde | |
Welt v. 22.06.2008 | |
Handelsblatt v. 16.11.2006 | |
SZ Magazin 37/2006 | |
Profil 47/2005 |
Von 1949 bis heute | |
Geschichte des § 175 | |
Schwulenpolitik früher | |
Aktion Standesamt | |
Brief an Bundespräsident Köhler | |
Schwule Geschichte | |
Verfolgung in der NS-Zeit |
Lebenspartnerschaft | |
AGG, Rechtsprechung | |
AGG, Literatur | |
Andere Rechtsgebiete | |
Ausländerrecht | |
Steuerrecht | |
HIV und AIDS | |
Links zu Gesetzen und Rechtsprechung im Internet |
Verbandstag 2011 | |
Verbandstag 2010 | |
Verbandstag 2009 | |
Verbandstag 2008 | |
Verbandstag 2007 | |
Verbandstag 2006 | |
Verbandstag 2005 |
LSVD-Pressemeldungen | |
Pressespiegel | |
RSS-Newsfeed | |
Veranstaltungskalender | |
Lebenspartnerschaft | |
respekt! | |
CSD | |
Umfragen |
|
Recht > Ratgeber zum LPartG > Muster für Lebenspartnerschaftsverträge
Muster für LebenspartnerschaftsverträgeVorbemerkungLebenspartnerschaftsverträge müssen den individuellen Bedürfnissen der Lebenspartner angepasst werden. Das müssen die Beteiligten mit dem Notar oder der Notarin klären, die den Lebenspartnerschaftsvertrag beurkunden sollen. Zusätzlich einen Rechtsanwalt zu konsultieren, ist in der Regel nicht erforderlich. Das verdoppelt nur die Kosten. Uns ist es nicht möglich, hier Muster für Lebenspartnerschaftsverträge anzubieten, die alle Bedürfnisse abdecken. Unsere Muster passt für Regelfälle. Es beinhaltet
Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge werden neuerdings von der Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein (siehe oben: 5.6 Lebenspartnerschaftsverträge). MusterNr._____der Urkundenrolle Jahrgang 200.. Verhandelt in am Vor mir, dem unterzeichneten Notar der unterzeichneten Notarin <NOTARNAME<</p> in <ORT> erschienen heute in meinem Amtszimmer : <BETEILIGTE/R 1> <BETEILIGTE/R 2 > Die Erschienenen erklärten zu meinem Protokoll: I. Vorbemerkung: Wir beabsichtigen, demnächst vor <ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE> eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander zu begründen. Einen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben wir in der Vergangenheit bisher nicht geschlossen. Wir besitzen die <NATIONALITÄT> Staatsangehörigkeit. Wir sind nicht durch eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft an der Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen uns gehindert. Dies vorausgeschickt, schließen wir hiermit folgenden II. Lebenspartnerschaftsvertrag § 1 Vereinbarungen zum Güterstand Für unsere Lebenspartnerschaft soll grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Wir vereinbaren von diesem Güterstand jedoch folgende Abweichungen:
§ 2 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des unter § 1 vereinbarten Güterstandes schließen wir für unsere Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein.
Über Wesen und Bedeutung des Versorgungsausgleichs sowie über die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses sind wir von dem beurkundenden Notar belehrt worden, insbesondere auch darüber, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die Gefahr des Verlustes jeglicher Alters- und Invaliditätsversorgung mit sich bringt.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wird unwirksam, wenn eine von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellt. Sollte wider Erwarten eine von uns beiden binnen Jahresfrist den Antrag auf Aufhebung stellen und diesen Antrag später zurücknehmen, so soll unsere vorstehende Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtswirksam bleiben. § 3 Unterhalt Für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft vereinbaren wir Folgendes:
Wir verzichten gegenseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch, und zwar auch für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeits- und/oder Erwerbslosigkeit oder unverschuldeten Arbeit- und/oder Erwerbsunfähigkeit. Jede von uns nimmt den Verzicht der anderen hiermit an. § 4 Kosten Die Kosten dieses Vertrages trägt/tragen die/der Erschienenen zu . III. Belehrungen Der Notar hat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder unanwendbar sein können.
Der Notar hat uns ferner darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Gerichte diese Rechtsprechung auch auf Lebenspartnerschaftsverträge erstrecken werden.
Die Erschienenen erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrags umfassend erörtert haben und dieser Vertrag ihrem gemeinsamen Wunsch nach Gestaltung ihrer lebenspartnerschaftlichen Verhältnisse entspricht.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Lebenspartnerschaftskonstellation – hierzu gehören insbesondere die Geburt oder Adoption eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Partner/Partnerinnen oder gewichtige Änderungen der Erwerbsbiographie – die Regelungen auch nachträglich einer Ausübungskontrolle unterliegen können. Er hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.
Da wir diesen Vertrag gemeinsam so wollen, soll er nach Möglichkeit auch dann im übrigen bestehen bleiben und zur Anwendung gelangen, wenn lediglich einzelne Regelungen unwirksam sind oder der Ausübungskontrolle unterliegen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, die beanstandete Klausel in rechtlich zulässiger Weise durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der beanstandeten Klausel am nächsten kommt. Für uns stehen und fallen nicht mehrere Regelungen dieses Vertrages so miteinander, dass bei Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der einen auch die andere entsprechend nicht anwendbar sein soll.
Der Notar hat uns ferner auf die rechtlichen Folgen dieses Vertrages hingewiesen, insbesondere darauf, dass:
IV. Schlussvermerk Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt, unterschrieben:
|