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Muster für Lebenspartnerschaftsverträge
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Muster für Lebenspartnerschaftsverträge

Vorbemerkung

Lebenspartnerschaftsverträge müssen den individuellen Bedürfnissen der Lebenspartner angepasst werden. Das müssen die Beteiligten mit dem Notar oder der Notarin klären, die den Lebenspartnerschaftsvertrag beurkunden sollen. Zusätzlich einen Rechtsanwalt zu konsultieren, ist in der Regel nicht erforderlich. Das verdoppelt nur die Kosten.

Uns ist es nicht möglich, hier Muster für Lebenspartnerschaftsverträge anzubieten, die alle Bedürfnisse abdecken. Unsere Muster passt für Regelfälle. Es beinhaltet

  • den Ausschluss des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf nachpartnerschaftliche Unterhaltsansprüche, aber zugleich den Erhalt der erbrechtlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den Fall, dass die Lebenspartnerschaft durch den Tod eines der Lebenspartner endet

Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge werden neuerdings von der Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein (siehe oben: 5.6 Lebenspartnerschaftsverträge).



Muster

Nr._____der Urkundenrolle Jahrgang 200..

Verhandelt

in

am

Vor mir, dem unterzeichneten Notar

der unterzeichneten Notarin

<NOTARNAME<</p>

in <ORT>

erschienen heute in meinem Amtszimmer :

<BETEILIGTE/R 1>

<BETEILIGTE/R 2 >

Die Erschienenen erklärten zu meinem Protokoll:

I.

Vorbemerkung:

Wir beabsichtigen, demnächst vor <ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE> eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander zu begründen.

Einen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben wir in der Vergangenheit bisher nicht geschlossen.

Wir besitzen die <NATIONALITÄT> Staatsangehörigkeit.

Wir sind nicht durch eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft an der Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen uns gehindert.

Dies vorausgeschickt, schließen wir hiermit folgenden

II.

Lebenspartnerschaftsvertrag

§ 1

Vereinbarungen zum Güterstand

Für unsere Lebenspartnerschaft soll grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Wir vereinbaren von diesem Güterstand jedoch folgende Abweichungen:

  1. Für den Fall, dass unsere Lebenspartnerschaft durch den Tod eines von uns endet, soll es uneingeschränkt zu dem gesetzlichen Ausgleich des Zugewinns kommen. 

  2. Für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung unserer Partnerschaft, gleichgültig welche Umstände zu dieser Aufhebung geführt haben, schließen wir den gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und auf Versorgungsausgleich hierdurch in vollen Umfanges aus, und zwar ab Beginn der Begründung der Lebenspartnerschaft.

§ 2

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des unter § 1 vereinbarten Güterstandes schließen wir für unsere Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein.

 

Über Wesen und Bedeutung des Versorgungsausgleichs sowie über die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses sind wir von dem beurkundenden Notar belehrt worden, insbesondere auch darüber, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die Gefahr des Verlustes jeglicher Alters- und Invaliditätsversorgung mit sich bringt.

 

Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wird unwirksam, wenn eine von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellt. Sollte wider Erwarten eine von uns beiden binnen Jahresfrist den Antrag auf Aufhebung stellen und diesen Antrag später zurücknehmen, so soll unsere vorstehende Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtswirksam bleiben.

§ 3

Unterhalt

Für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft vereinbaren wir Folgendes:

 

Wir verzichten gegenseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch, und zwar auch für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeits- und/oder Erwerbslosigkeit oder unverschuldeten Arbeit- und/oder Erwerbsunfähigkeit. Jede von uns nimmt den Verzicht der anderen hiermit an.

§ 4

Kosten

Die Kosten dieses Vertrages trägt/tragen die/der Erschienenen zu .

III.

Belehrungen

Der Notar hat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder unanwendbar sein können.

 

Der Notar hat uns ferner darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Gerichte diese Rechtsprechung auch auf Lebenspartnerschaftsverträge erstrecken werden.

 

Die Erschienenen erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrags umfassend erörtert haben und dieser Vertrag ihrem gemeinsamen Wunsch nach Gestaltung ihrer lebenspartnerschaftlichen Verhältnisse entspricht.

 

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Lebenspartnerschaftskonstellation – hierzu gehören insbesondere die Geburt oder Adoption eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Partner/Partnerinnen oder gewichtige Änderungen der Erwerbsbiographie – die Regelungen auch nachträglich einer Ausübungskontrolle unterliegen können. Er hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.

 

Da wir diesen Vertrag gemeinsam so wollen, soll er nach Möglichkeit auch dann im übrigen bestehen bleiben und zur Anwendung gelangen, wenn lediglich einzelne Regelungen unwirksam sind oder der Ausübungskontrolle unterliegen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, die beanstandete Klausel in rechtlich zulässiger Weise durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der beanstandeten Klausel am nächsten kommt. Für uns stehen und fallen nicht mehrere Regelungen dieses Vertrages so miteinander, dass bei Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der einen auch die andere entsprechend nicht anwendbar sein soll.

 

Der Notar hat uns ferner auf die rechtlichen Folgen dieses Vertrages hingewiesen, insbesondere darauf, dass:

  1. der Lebenspartnerschaftsvertrag erst mit der Begründung der Lebenspartnerschaft wirksam wird; 
  2. die allgemeinen vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft durch diesen Vertrag nicht berührt werden und dass insbesondere die gegenseitigen Unterhaltspflichten für die Zeit des Bestehens der Lebenspartnerschaft, einschließlich der Zeit des Getrenntlebens unbeschränkt bestehen bleiben; 

  3. im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Urteil ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet; 

  4. die Vereinbarung des Güterstandes und der Ausschluss des Versorgungsausgleiches jederzeit durch notariellen Vertrag geändert und der Ausschluss des nach-partnerschaftlichen Unterhalts jederzeit durch privatschriftliche Vereinbarung zwischen uns beiden wieder aufgehoben werden können; 

  5. dass haftungsrechtlich kein Unterschied zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung besteht; 

  6. Gläubiger eines Lebenspartners in die beweglichen Sachen des anderen Lebenspartners vollstrecken können, sofern dieser nicht beweist, dass sie sein Eigentum sind (§§ 1362 BGB, 739 ZPO); 

  7. dass der Notar/die Notarin eine steuerliche Beratung nicht vornimmt und nicht vorgenommen hat.
     

IV.

Schlussvermerk

Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt, unterschrieben: 

 

 
 

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