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Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsgesetz
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Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Stand: 15.10.2010

Inhalt:

Inhalt:
1. Landesanpassungsgesetze:
2. Zuständigkeitsgesetze
3. Gesetzestexte
--- 3.1. Landesanpassungesetze
--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze
--- 3.3. Frühere Zuständigkeitsgesetze
--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze


1. Landesanpassungsgesetze:

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

BayernBrandenburg und Thüringen haben lediglich ihr Beamtenrecht vollständig sowie einzelne Gesetze angepasst.

Siehe auch die Übersicht "Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen".



2. Zuständigkeitsgesetze

Inwischen gelten in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit ist dort einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. Dies gilt auch für Bayern. Dort kann die Lebenspartnerschaft aber vor einem Notar begründet werden.

Baden-Württemberg hat von der sogenannten Länderöffnungsklausel im Lebenspartnerschaftsgesetz Gebrauch gemacht und seine abweichenden Regelungen beibehalten. Dort sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. In den kreisfreien Städten haben diese oft die Standesämter mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut, bei den Landkreisen ist dies nicht möglich.

Die anderen Bundesländer haben für Lebenspartner das neue Personenstandsrecht vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen. Sie brauchen keine doppelten Meldewege zu installieren und brauchen die Beamten, die keine Standesbeamten sind, nicht zusätzlich zu schulen. Außerdem ist die neue Regelung bürgerfreundlicher. Wenn Bürger eine Personenstandurkunde benötigen, brauchen sie sich nur noch an ihr Wohnsitzstandesamt zu wenden. Wenn sie dagegen die Lebenspartnerschaftsurkunde eines Paares brauchen, das die Lebenspartnerschaft in Baden-Württemberg begründet hat, müssen sie zusätzlich das Amt ausfindig machen, bei dem die Lebenspartnerschaft eingegangen worden ist, und die Urkunde dort anfordern. Zudem können die Bürger in den übrigen Bundesländern frei wählen, bei welchem Standesamt sie die Lebenspartnerschaft eingehen wollen und zwar über die Landesgrenzen hinweg.

Zu Recht empfinden viele Betroffene die Sonderregelungen in Baden-Württemberg als Schikane.



3. Gesetzestexte

--- 3.1. Landesanpassungesetze

Bayern: Neues Dienstrecht
Berliner Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze
Brandenburg, Gleichstellung im Beamtenrecht
Bremer Anpassungsgesetze
Hamburger Anpassungesetze
Hessisches Anpassungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern, Anpassungsgesetze
Niedersächsische Anpassungsgesetze
Nordrhein-Westfalen, Anpassungsgesetze
Rheinland-Pfälzisches Anpassungsgesetz
Saarländische Anpassungsgesetze
Sachsen-Anhalt, Anpassungsgesetze
Schleswig-Holstein
Thüringen


--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze

Bayern
Baden-Württemberg


--- 3.3. Frühere Zuständigkeitsgesetze

Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen


--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

 
 

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