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Mustertext zur Hinterbliebenenpension für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten
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Mustertext zur Hinterbliebenenpension für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten

Letzte Aktualisierung: 15.05.2011

Inhalt

Inhalt
1. Zur Rechtsprechung
2. Rechtskräftige Ablehnungen
3. Wie geht es weiter?
4. Antrag des hinterbliebenen Partners auf Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld)
5. Antrag auf Zahlung rückständiger Pensionen
6. Widerspruch
7. Klage


1. Zur Rechtsprechung

Die hinterbliebenen Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten haben Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie Ehegatten (Sterbegeld, Witwen- bzw. Witwergeld).

Wenn der Versorgungsfall nach dem 03.12.2003 eingetreten ist, ergibt sich der Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG. Wenn der Versorgungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten, können sich hinterbliebene Lebenspartner ab dem 03.12.2003 ebenfalls auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen. Für die Zeit davor ergibt sich ihr Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die Ansprüche hängen davon ab, ob sich hinterbliebene Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht  mit Urteil vom 28.10.2010 bejaht (2 C 47.09; ZTR 2011, 192). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob die Hinterbliebenenversorgung auch zu gewähren ist, wenn der Beamte schon vor dem 01.07.2009 verstorben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in zwei am selben Tag verkündeten Urteilen zum Familienzuschlag (C 10.09 und 2 C 21.09, DVBl. 2011, 354, m. Anm. Hoppe, Tillmann) gemeint, die verpartnerten Beamten seien hinsichtlich des Familienzuschlags bis zum 01.07.2009 „normativ“ nicht mit verheirateten Beamten vergleichbar gewesen. In diesen beiden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass diese Besonderheit nur für den Familienzuschlag gilt, nicht dagegen für andere Besoldungsleistungen wie die Hinterbliebenenversorgung.

Diese etwas unklare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung ist durch das Urteil des EuGH vom 10.05.2011 - C-147/08 - in der Sache Römer überholt. Danach dürfen die deutschen Gerichte nicht auf die „normative“, sondern nur noch auf die „tatsächliche“ Vergleichbarkeit abstellen. Das heißt, sie müssen die Rechte und Pflichten von Ehegatten, die in Bezug auf die betreffende Leistung relevant sind, mit den Rechten und Pflichten von Lebenspartnern vergleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits bejaht, dass sich verpartnerte Beamte im Vergleich zu verheirateten Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Rz. 16 .des Urteils).

Hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten haben deshalb ab dem 03.12.2003 aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehegatten, weil Deutschland die Richtlinie bis zum 02.12.2003 in deutsches Recht hätte umsetzen und Lebenspartner mit Ehegatten hätte gleichstellen müssen. Ob die maßgeblichen deutschen Beamtenversorgungsgesetze anders lauten, ist unerheblich.

Für die Zeit davor können sich die Betroffenen nur auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist letztlich davon abhängig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

Die hinterbliebenen Lebenspartner von verpartnerten Beamten, Richtern und Soldaten sollten die Hinterbliebenenversorgung aber auch dann ab ihrer Verpartnerung einfordern, wenn ihre Partner schon vor dem 03.12.2003 verstorben sind.



2. Rechtskräftige Ablehnungen

Wenn die Hinterbliebenenpension für die Vergangenheit bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abgelehnt worden ist, hat das keine Bedeutung, wenn das maßgebliche Beamtenversorgungsgesetz inzwischen geändert und Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung ab einem Termin gleichgestellt worden sind, der nach dem 03.12.2003 liegt. Dann können die Betroffenen ihren Anspruch darauf stützen, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG unzureichend umgesetzt hat und dass das ein neuer Anspruchstatbestand ist, über den noch nicht entschieden worden ist.

Wenn das maßgebliche Beamtenversorgungsgesetz seit der rechtskräftigen Ablehnung noch nicht verändert worden ist, kommt es darauf an, ob sich die Besoldungsstellen auf die rechtskräftigen Ablehnungen berufen oder nicht.

Wenn sie sich in ihrem Ablehnungsbescheid nicht auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, wird dadurch der Weg für eine erneute Geltendmachung des Anspruchs eröffnet. Die Besoldungsstellen können sich dann später nicht mehr auf die rechtskräftige Ablehnung berufen (VG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1724/10.F).

Wenn sich die Besoldungsstellen dagegen schon in ihrem Ablehnungsbescheid auf die rechtskräftige Ablehnung berufen, muss man mit  der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes warten.



3. Wie geht es weiter?

Die Hinterbliebenenpension muss man bei der zuständigen Besoldungsstelle beantragen. Die Besoldungsstelle muss den Antrag ablehnen, weil sie an die geltende Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes gebunden ist. Gegen die Ablehnung muss man Widerspruch einlegen. Nach der Ablehnung des Widerspruchs muss man die Hinterbliebenenpension beim Verwaltungsgericht einklagen.

Den Antrag, den Widerspruch und die Klage könnt Ihr entlang des nachfolgenden Musters formulieren.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Über die Hinterbliebenenpension ab dem 03.12.2003 kann das Verwaltungsgericht selbst entscheiden. Es braucht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Allerdings sind die Kosten einer Klage, die man zunächst vorlegen muss, ziemlich hoch.

Die Kosten berechnen sich nach dem Streitwert. Das ist der zweifache Jahresbetrag der streitigen Hinterbliebenenpension. Geht man z.B. von einem Streitwert von 50.000 € aus, beläuft sich der Gerichtsgebühr auf 456 €. Normalerweise fallen drei Gebühren an. Hinzu kommen noch die Auslagen des Gerichts. Die Kosten bewegen sich deshalb bei rund 1.300 € bis 1.400 € für die erste Instanz, die das Verwaltungsgericht zunächst von Euch anfordern wird.

Wenn es nur um die rückständige Hinterbliebenenpension geht, werden die gesamten rückständigen Beträge als Streitwert angesetzt. Er kann dann sehr hoch ausfallen.

Außer den Gerichtskosten fallen keine weiteren Kosten an, weil Ihr vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, könnt Ihr mit der Klage auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen. 

Damit die nachfolgenden Muster lesbar und verständlich bleiben, ist in ihnen nur von dem "Antragsteller" und seinem "Mann" die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich "Ántragstellerin" und ihre "Frau" heißen.



4. Antrag des hinterbliebenen Partners auf Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld)

Landesamt für Besoldung und Versorgung
.........................................


Antrag auf Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld) als hinterbliebener Lebenspartner von ................

Personalnummer:


Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich beantrage,

mir Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld)  zu zahlen und zwar rückwirkend ab dem Datum des Todes meines Lebenspartners # .... Name ...#.

Begründung

I.     Ich bin der Lebenspartner von # ...Name ...#, der am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

# … Mein verstorbener Mann war als Beamter auf Lebenszeit bei .…........ beschäftigt.

# … Mein verstorbener Mann war seit dem # … Datum … # Ruhestandsbeamter.

II.     Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte seine hinterbliebene Frau von Ihnen Sterbegeld und Witwengeld verlangen. Ich bin der Meinung, dass mir ebenfalls Sterbegeld und Witwergeld (Witwengeld) zusteht, weil die Beschränkung des Witwergeldes (Witwengeldes) auf hinterbliebene Ehegatten gegen die Richtlinie 2000/78/EG und das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG verstößt.

Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 (2 C 47.09, ZTR 2011, 192). Das Bundesverwaltungsgericht  hat entschieden, dass sich Ehegatten und Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenpension in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass sich die Vorenthaltung der Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt, die durch die Richtlinie 2000/78/EG verboten ist. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob die Hinterbliebenenpension auch zu gewähren ist, wenn der Beamte schon vor dem 01.07.2009 verstorben ist.

Diese Frage ist nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 10.05.2011 in der Sache Römer - C-147/08 - geklärt. Danach dürfen die deutschen Gerichte nicht mehr auf die „normative“  Vergleichbarkeit abstellen, wie es das Bundesverwaltungsgericht für die Zeit vor dem 01.07.2009 getan hat, sondern nur noch auf die „tatsächliche“ Vergleichbarkeit. Das heißt, sie müssen die Rechte und Pflichten von Ehegatten, die in Bezug auf die betreffende Leistung relevant sind, mit den Rechten und Pflichten von Lebenspartnern vergleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem Urteil vom 28.10.2010 bereits bejaht, dass sich Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenpension in einer Lage befinden, die mit der Lage von verheirateten Beamten vergleichbar ist, wenn man nicht mehr auf die familienpolitische  Zielsetzung dieser Leistung abstellt, sondern nur noch auf die gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten (Rz. 16).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteil außerdem entschieden, dass sich die betroffenen Beamten und Richter seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 (Art. 18 Abs. 1 RL) unmittelbar auf die Richtlinie berufen können.

Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, die sich aus der Richtlinie 2000/78/EG ergebenden Ansprüche zeitlich zu begrenzen. Darauf hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko hingewiesen. Er hat dort ausgeführt (Rn. 72):

"Nach der Rechtsprechung kann sich der Gerichtshof mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat. Eine solche Beschränkung kann nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 41, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 36.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)."

Dazu verweise ich ergänzend auf den Aufsatz von Tilmann Hoppe in ZBR 2010, 189: „Verpartnerte Beamte: Rückwirkender Anspruch auf Gleichstellung?“

Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dasselbe Sterbegeld und dasselbe Witwergeld (Witwengeld) gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.

____________________________________________

Zusatz, wenn der Partner schon vor dem 03.12.2003 gestorben ist

Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir ab dem 03.12.2003 dasselbe Witwergeld (Witwengeld) gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.

III.     Für die Zeit vor dem 03.12.2003 steht mir das Sterbegeld und das Witwergeld (Witwengeld) aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu

Das ergibt sich aus den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400). Der Erste Senat hat dort klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist weder beim Familienzuschlag, noch bei der Hinterbliebenenpension und den sonstigen Vergünstigungen der Fall, die verheiratete Beamte und Richter erhalten.

Da es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidungen tragen, sind sie gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404,  st. Rspr.).

Die früheren abweichenden Nichtannahmebeschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind dagegen nicht bindend (vgl. BVerfGE 92, 91, 107). Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das er unter Randziffer 112 seiner Entscheidung vom 07.07.2009 den letzten Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325) ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat.

Beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sind zu der Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim Familienzuschlag zwei Verfassungsbeschwerden verpartnerter Beamter anhängig (Az. 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1379/09). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird auch für die Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung richtungsweisend sein. Der Zweite Senat will noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerden entscheiden. Ich bin deshalb damit einverstanden, dass Sie die Bearbeitung meines Antrags hinsichtlich des Sterbegelds und des rückständigen Witwergelds (Witwengelds) vor dem 03.12.2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen lassen.

Hinsichtlich der Zeit ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 bestehe ich dagegen auf einer Entscheidung über meinen Antrag.

_____________________________________________

Ich weise schon jetzt darauf hin, dass ich nach Ablauf von drei Monaten Klage erheben werde, wenn Sie bis dahin über meinen Antrag nicht  entschieden haben (§ 75 VwGO).

Mit freundlichen Grüßen,



5. Antrag auf Zahlung rückständiger Pensionen

Wenn Ihr die Hinterbliebenenpension schon erhaltet, aber nicht rückwirkend ab dem Todestag Eures Partners, schickt uns eine eMail an recht(at)lsvd.de. Wir werdeen Euch dann eine Vorlage für einen entsprechenden Antrag  übersenden.



6. Widerspruch

Sehr geehrte

gegen Ihren Bescheid vom # ... Datum … # lege ich Widerspruch ein.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Beamtenversorgungsrecht falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Beamtenversorgungsrech insoweit gegen die Richtlinie 2000/78/EG und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als danach nur hinterbliebene Ehegatten und nicht auch hinterbliebene Lebenspartner eine Hinterbliebenenpension erhalten.

Zur Begründung widerhole ich mein Vorbringen aus meinem Antrag vom # … Datum … #  

Ich bin sehr daran interessiert, dass Sie schnell über meinen Widerspruch entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Mit freundlichen Grüßen,



7. Klage

Wenn es nach einem Widerspruchsbescheid notwendig werden sollte, Klage zu erheben, schickt uns den Schriftwechsel entweder als PDF- oder Grafik-Dateien per eMail oder per Fax oder Briefpost an die Adresse

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann eine Vorlage für die Klage übersenden.

 
 

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