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Zur Einrede der Verjährung
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Zur Einrede der Verjährung

Besoldungs- und Versorgungsansprüche verjähren entsprechend § 195 BGB in drei Jahren (in Thüringen schon nach einem Jahr). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wir sind der Meinung, dass danach alle rückständigen Ansprüche auf den Familienzuschlag und die Hinterbliebenenpension noch nicht verjährt sind.

Wenn die Beklagte in einem Prozess die Einrede der Verjährung erhebt, kann man dagegen Folgendes vorbringen:

(Hinweis: Der nachfolgende Text gilt für eine Klage auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Bei Klagen auf eine Hinterbliebenenpension müssen die Wörter "Familienzuschlag" jeweils durch das Wort "Hinterbliebenpension" und das Wort "Besoldungsrecht" jeweils durch das Wort "Versorgungsrecht" ersetzt werden).

Textvorschlag:

Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhoben hat, ist unbegründet. Die Verjährung der Ansprüche des Klägers hat noch nicht zu laufen begonnen.

Verjähren können nur Ansprüche, die bestehen bzw. die sich aus dem Gesetz ergeben. Aus dem maßgeblichen Besoldungsrecht kann der Kläger keinen Anspruch auf den (rückständigen) Familienzuschlag ableiten. Er kann zwar geltend machen, dass die jetzige Fassung des Besoldungsrechts insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, als danach Lebenspartner keinen (erst ab einem bestimmten Zeitpunkt den) Familienzuschlag erhalten. Aber mit diesem Vorbringen kann der Kläger höchstens erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des Besoldungsrechts in diesem Punkt mit Art. 3 Abs. 1 GG feststellt. Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass damit die Regelungen für verheiratete Beamte auf verpartnerte Beamte anwendbar sind. Dafür muss vielmehr der jeweils zuständige Gesetzgeber die Gesetze entsprechend ändern. Das Bundesverfassungsgericht pflegt dem Gesetzgeber dafür eine Frist zu setzen.

Anders verhält es sich mit den Ansprüchen des Klägers aus der Richtlinie 2000/78/EG. Hier führt der Verstoß der Gesetzgeber gegen die Richtlinie dazu, dass die Gerichte die begünstigenden Regelungen zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden müssen, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber abzuwarten. Die Richtlinie verleiht Benachteiligten also echte Ansprüche.

Aber diese Ansprüche bestehen erst seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003. Ihre Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Betroffenen von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zu den Umständen, die den Anspruch aus der Richtlinie 200/78/EG begründen, gehört aber nicht nur die Tatsache, dass die Betroffenen eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, sondern außerdem, dass sie sich seit ihrer Verpartnerung im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in einer Lage befinden, die mit der Lage ihrer verheirateten Kolleginnen und Kollegen vergleichbar ist.

Ob das der Fall ist, lässt sich nur durch eine wertende Betrachtung der rechtlichen Lage von Ehegatten einerseits und Lebenspartnern andererseits feststellen. Was dabei zu berücksichtigen ist, war und ist bisher unter den Juristen streitig. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat noch in ihrem Nichtannahmebeschuss vom 06.05.2008 die Auffassung vertreten, dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie mit Kindern führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht. Ehen und Lebenspartnerschaften seien daher nicht vergleichbar. Dieselbe Meinung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum vor dem 01.07.2009 vertreten. Auch die Besoldungsstellen halten allen verpartnerten Beamten entgegen, dass sie sich nicht auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen können. Die Betroffenen waren deshalb bisher nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 erheblich sind oder nicht. Deshalb hat die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen.

 
 

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