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Berufsordnungen der Ärztekammern zur assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20111020015448/http://www.lsvd.de:80/1677.0.html
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Berufsordnungen der Ärztekammern zur assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen

Inhalt:

Inhalt:
Bundesärztekammer
Richtlinien der Ländesdärztekammern
--- Baden-Württemberg
--- Bayern
--- Berlin
--- Brandenburg
--- Hamburg
--- Saarland


Bundesärztekammer

Bundesärztekammer:

Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer

  • (Muster-) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion - Novelle 2006 -
    Im Kapitel "3.1 Rechtliche Voraussetzungen" steht unter:
    "3.1.1.  Statusrechtliche Voraussetzungen
         Methoden der assistierten Reproduktion sollen unter Beachtung des Kindeswohls grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Ehemannes verwandt werden; sollen Samenzellen eines Dritten verwandt werden, sind die unter 5.3. genannten Voraussetzungen zu beachten.
         Methoden der assistierten Reproduktion können auch bei einer nicht verheirateten Frau angewandt werden. Dies gilt nur, wenn die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt ist, dass
    - die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten
       Partnerschaft zusammenlebt und
    - dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen
       wird.
          Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners verwandt werden; sollen Samenzellen eines Dritten verwandt werden, sind die unter 5.3. genannten Voraussetzungen zu beachten."

    Den Richtlinien ist ein "Kommentar" angefügt. Der erste Satz lautet:
    "Der nachstehende Kommentar soll eine Interpretationshilfe für die vorstehende (Muster-)Richtlinie sein, ohne an ihrem verbindlichen Charakter teilzuhaben."

    In dem Kommentar wird zu Punkt 3.1.1. der Richtlinien ausgeführt:
    Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen
         Im Rahmen des homologen Systems bestehen zwischen einer durch natürliche Zeugung bewirkten Geburt und einer durch Methoden der assistierten Reproduktion bewirkten Geburt keine rechtlichen Unterschiede.
         Als rechtlich unproblematisch erweist sich die Anwendung einer solchen Methode dann, wenn die künftigen Eltern miteinander verheiratet sind: Der Ehemann der Mutter ist leiblicher (genetischer) Vater und zugleich Vater im Rechtssinn. Die Art der Zeugung ist für das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis ohne Belang. Die Richtlinie knüpft deshalb die Zulässigkeit von Maßnahmen der assistierten Geburt an die Ehe der künftigen Mutter mit dem künftigen (auch genetischen) Vater.
         Ist die Frau mit dem künftigen (genetischen) Vater nicht verheiratet, soll sichergestellt sein, dass das mit einer Methode der assistierten Reproduktion gezeugte Kind nicht ohne sozialen und rechtlichen Vater aufwächst. Dies ist nach Auffassung der Richtlinie grundsätzlich nur verbürgt, wenn die künftige Mutter und der künftige (genetische) Vater beiderseits nicht mit einem Dritten verheiratet sind, in einer festgefügten Partnerschaft miteinander zusammenleben und der künftige (genetische) Vater seine Vaterschaft frühestmöglich anerkennen und damit auch zum Vater des Kindes im Rechtssinn werden wird.
         Eine heterologe Insemination wird - auch im Hinblick auf die mit dieser Methode verbundenen rechtlichen Konsequenzen und Unwägbarkeiten - an zusätzlich enge Voraussetzungen geknüpft. Bei nicht miteinander verheirateten Paaren wird dabei einer heterologen Insemination mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen sein; sie erklärt sich aus dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern. Aus diesem Grund ist eine heterologe Insemination zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben.
         In allen Fällen einer zulässigen Methode assistierter Reproduktion ist darauf zu achten, dass zwischen den Ehegatten oder Partnern eine Beziehung besteht, die sich als für die mit diesen Methoden im Einzelfall möglicherweise verbundenen medizinischen und psychologischen Probleme hinreichend tragfähig darstellt. Liegen konkrete Anhaltspunkte für medizinische, soziale oder psychische Probleme vor, durch welche eine dauerhafte und verlässliche Betreuung und Versorgung des Kindes gefährdet werden könnte, ist die Anwendung von Methoden assistierter Reproduktion von vornherein ausgeschlossen. In diesem Falle rechtfertigen der Wille und die Möglichkeit von Eltern, diesen Gefährdungen durch medizinische oder psychotherapeutische Behandlungen entgegenzuwirken, die Anwendung von Methoden assistierter Reproduktion nicht.

Hinweis: Die Muster-Richtlinien der Bundesärztekammer sind rechtlich nicht verbindlich. Rechtlich verbindlich sind allein die Richtlinien der Landesärztekammern.

Außerdem steht das Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinen nicht in den Richtlinien selbst, sondern nur im "Kommentar", der an dem "verbindlichen Charakter" der Richtlinie nicht teilhat.

Siehe außerdem:



Richtlinien der Ländesdärztekammern

--- Baden-Württemberg

Die "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Anhang 2 der Berufsordnung vom 19.09.2007) stimmen mit der (Muster-) Richtlinie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer beim verbindlichen Richtlinientext: "3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" wörtlich überein.

Der unverbindlichen Kommentar "Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" ist dagegen in die baden-württembergische Richtline nicht übernommen worden.

Danach ist den baden-württembergischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt.



--- Bayern

Die Bayerische Landesärztekammer hat bisher noch keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung für die Ärzte Bayerns" in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2007 regelt die assistierte Reproduktion nicht.

Danach ist den bayerischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt.



--- Berlin

Die Ärztekammer Berlin hat keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung der Ärztekammer Berlin" vom 30. Mai 2005, die zuletzt durch den 4. Nachtrag zur Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 23. September 2009 (ABl. 2010 S. 317) geändert worden ist, regelt die assistierte Reproduktion nicht.

Danach ist den berliner Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt.



--- Brandenburg

Die Landesärztekammer Brandenburg hat keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg" regelt die assistierte Reproduktion nicht.

Danach ist den brandenburgischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt.

Der Justitiar der Landesärztekammer Brandenburg hat dem LSVD mitgeteilt, die Kammerversammlung habe 2006 die „(Muster-) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion - Novelle 2006“ des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer verbindlich für den Bereich der Landesärztekammer Brandenburg übernommen. Die Musterrichtlinie gelte als Richtlinie zu § 13 der Berufsordnung („Besondere medizinische Verfahren“) für den Bereich der Landesärztekammer Brandenburg sinngemäß.

Ob das zuständige brandenburgische Landesministerium die “verbindliche Übernahme“ der Muster-Richtlinie genehmigt hat und ob die „verbindliche Übernahme“ ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist, muss noch geklärt werden.

Auf der Webseite der Landesärztekammer wird auf diesen Sachverhalt nicht hingwiesen.



--- Hamburg

Die "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" der Ärztekammer Hamburg (Anhang zu § 13 Abs. 2 der Berufsordnung) bestimmen unter:

"3.2.3 Elterliche Voraussetzungen 

Der Arzt soll im Rahmen  einer Unfruchtbarkeitsbehandlung darauf hinwirken, dass dem Paar eine kompetente Beratung über dessen mögliche psychische Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. 

Beim Einsatz der genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Grundsätzlich soll nur Samen des Partners Verwendung finden (homologes System). 

Die Anwendung dieser Methoden bei nicht verheirateten Paaren in stabiler Partnerschaft sowie die Verwendung fremder Samenzellen dürfen nur nach vorheriger Beratung durch die bei der Ärztekammer eingerichtete Kommission durchgeführt werden." 

Danach ist den Hamburger Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt, wenn sich die Lebenspartnerinnen vorher von der dafür zuständigen Kommission der Ärztekammer haben beraten lassen.

 



--- Saarland

Die "Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion" der Ärztekammer des Saarlandes vom 21.11.2006 stimmen mit der (Muster-) Richtlinie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer sowohl beim verbindlichen Richtlinientext: "3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" als auch beim unverbindlichen Kommentar "Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" wörtlich überein.

Danach ist zwar die Ärztekammer des Saarlandes gegen die Mitwirkung der saarländischen Ärzte und Ärztinnen bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen, sie hat aber die Mitwirkung berufsrechtlich nicht ausdrücklich verboten.

 



 
 

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