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Recht > Andere Rechtsgebiete > Künstliche Befruchtung
Berufsordnungen der Ärztekammern zur assistierten Reproduktion bei LebenspartnerinnenInhalt:Inhalt:Bundesärztekammer Richtlinien der Ländesdärztekammern --- Baden-Württemberg --- Bayern --- Berlin --- Brandenburg --- Hamburg --- Saarland BundesärztekammerBundesärztekammer:
Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer
Hinweis: Die Muster-Richtlinien der Bundesärztekammer sind rechtlich nicht verbindlich. Rechtlich verbindlich sind allein die Richtlinien der Landesärztekammern. Außerdem steht das Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinen nicht in den Richtlinien selbst, sondern nur im "Kommentar", der an dem "verbindlichen Charakter" der Richtlinie nicht teilhat. Siehe außerdem:
Richtlinien der Ländesdärztekammern--- Baden-WürttembergDie "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Anhang 2 der Berufsordnung vom 19.09.2007) stimmen mit der (Muster-) Richtlinie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer beim verbindlichen Richtlinientext: "3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" wörtlich überein. Der unverbindlichen Kommentar "Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" ist dagegen in die baden-württembergische Richtline nicht übernommen worden. Danach ist den baden-württembergischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt. --- BayernDie Bayerische Landesärztekammer hat bisher noch keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung für die Ärzte Bayerns" in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2007 regelt die assistierte Reproduktion nicht. Danach ist den bayerischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt. --- BerlinDie Ärztekammer Berlin hat keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung der Ärztekammer Berlin" vom 30. Mai 2005, die zuletzt durch den 4. Nachtrag zur Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 23. September 2009 (ABl. 2010 S. 317) geändert worden ist, regelt die assistierte Reproduktion nicht. Danach ist den berliner Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt. --- BrandenburgDie Landesärztekammer Brandenburg hat keine "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" erlassen. Die "Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg" regelt die assistierte Reproduktion nicht. Danach ist den brandenburgischen Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt. Der Justitiar der Landesärztekammer Brandenburg hat dem LSVD mitgeteilt, die Kammerversammlung habe 2006 die „(Muster-) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion - Novelle 2006“ des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer verbindlich für den Bereich der Landesärztekammer Brandenburg übernommen. Die Musterrichtlinie gelte als Richtlinie zu § 13 der Berufsordnung („Besondere medizinische Verfahren“) für den Bereich der Landesärztekammer Brandenburg sinngemäß. Ob das zuständige brandenburgische Landesministerium die “verbindliche Übernahme“ der Muster-Richtlinie genehmigt hat und ob die „verbindliche Übernahme“ ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist, muss noch geklärt werden. Auf der Webseite der Landesärztekammer wird auf diesen Sachverhalt nicht hingwiesen. --- HamburgDie "Richtlinien zur assistierten Reproduktion" der Ärztekammer Hamburg (Anhang zu § 13 Abs. 2 der Berufsordnung) bestimmen unter: "3.2.3 Elterliche Voraussetzungen Der Arzt soll im Rahmen einer Unfruchtbarkeitsbehandlung darauf hinwirken, dass dem Paar eine kompetente Beratung über dessen mögliche psychische Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Beim Einsatz der genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Grundsätzlich soll nur Samen des Partners Verwendung finden (homologes System). Die Anwendung dieser Methoden bei nicht verheirateten Paaren in stabiler Partnerschaft sowie die Verwendung fremder Samenzellen dürfen nur nach vorheriger Beratung durch die bei der Ärztekammer eingerichtete Kommission durchgeführt werden." Danach ist den Hamburger Ärzten und Ärztinnen die Mitwirkung bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich erlaubt, wenn sich die Lebenspartnerinnen vorher von der dafür zuständigen Kommission der Ärztekammer haben beraten lassen.
--- SaarlandDie "Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion" der Ärztekammer des Saarlandes vom 21.11.2006 stimmen mit der (Muster-) Richtlinie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer sowohl beim verbindlichen Richtlinientext: "3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" als auch beim unverbindlichen Kommentar "Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen" wörtlich überein. Danach ist zwar die Ärztekammer des Saarlandes gegen die Mitwirkung der saarländischen Ärzte und Ärztinnen bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen, sie hat aber die Mitwirkung berufsrechtlich nicht ausdrücklich verboten.
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