(Translated by https://www.hiragana.jp/)
Muster für Lebensgefährten
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20111103055703/http://www.lsvd.de:80/563.0.html
Suche:  
|   Sitemap   |   Newsletter  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Ratgeber zum LPartG > Muster für Lebensgefährten

Muster für Lebensgefährten

Inhalt

Inhalt
Vorbemerkung
Muster
----- I. Alternative: Lebensgemeinschaft ohne Kinder
----- II. Alternative: Lebensgemeinschaft mit Kinder


Vorbemerkung

Der Bundestag hat am 01.06.2006 das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende verabschiedet. Es ist damit zur rechnen, dass das Gesetz am 01.08.2006 in Kraft treten wird.

Nach dem Gesetz werden lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Zukunft genauso wie Ehen, Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften behandelt . Das heißt, auch bei Lesben und Schwulen, die unverpartnert zusammenleben, werden bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerinnen und Partner angerechnet. Zu diesem Zweck ist § 7 Abs. 3 SGB II wie folgt geändert worden:

__________

§ 7 .....

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. ..

  2. ..

  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebdürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

  4. .....

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,

  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 

  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

__________

Lesben und Schwule, die zusammenwohnen, sollten deshalb unbedingt Folgendes beachten:

  1. Die Bank- und Sparkonten müssen unbedingt getrennt bleiben.
  2. Die Lebensgefährten dürfen nicht befugt sein, über die Konten des anderen zu verfügen, also keine Bankvollmacht für das Konto des anderen. 
  3. Die Lebensgefährten sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, in welcher Höhe jeder von ihnen Beiträge zu den Kosten des Haushalts und der Wohnung leisten muss, und dass, wenn einer von ihnen diese Leistungen vorübergehend nicht aufbringen kann, der andere ihm nur vorschussweise aushilft (siehe das nachfolgende Muster).

Zusammenwohnende Lesben- und Schwule, die bisher noch nicht so verfahren sind, sollten ihre lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft "aufkündigen" und festlegen, dass ab sofort nur noch jeder für sich selbst einzustehen hat. Gleichzeitig sollten sie ihre Bank- und Sparkonten auseinanderdividieren, die Bankvollmachten widerrufen und eine Vereinbarung nach unserem Muster abschließen.

Dass eheänliche Gemeinschaften jederzeit aufgekündigt werden können, ohne dass die Partner sich trennen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die entscheidenden Passagen des Urteils lauten:

„In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. ...), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträger (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 98, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der „Nothilfe“ anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn diese ist geprägt durch das Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen. Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht  wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234, 8265])  eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.“

Das gilt natürlich in gleicher Weise für lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt ein Darlehen unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb - anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens - vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, siehe BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R.

Außerdem hat Bundessozialgerichtentschieden (Urt v 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R; BSGE 102, 258; FEVS 61, 1; ZFSH/SGB 2009, 285):

"Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem „Topf wirtschaften. Die Vermutung der Erbringung von Unterstützungsleistungen ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann.

Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB II, dass Hilfebedürftige von mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn vom Antragsteller Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen."

Was das Bundessozialgericht für die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II festgestellt hat, gilt in gleicher Weise für die Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II.



Muster

Vertrag


zwischen

.....................................................................................

Vorname und Name

und

.....................................................................................

Vorname und Name

beide wohnhaft in ...........................................................

----- I. Alternative: Lebensgemeinschaft ohne Kinder

# Wir sind seit .......... ein Paar und  sind deshalb am .......... zusammengezogen. Für unser Zusammenleben vereinbaren wir Folgendes:

# Wir leben seit dem Jahr ......... zusammen. Wir wollen zwar weiter zusammen wohnen, sind uns aber einig, dass ab sofort jeder für sich selbst einzustehen hat. Für unser weiteres Zusammenleben vereinbaren wir Folgendes:

  1. Grundsätzlich hat jede/jeder von uns für ihren/seinen Lebensbedarf selbst aufzukommen.
  2. Die Kosten des gemeinschaftlichen Haushalts einschließlich der Wohnungsmiete werden halbiert. Das bedeutet im Einzelnen:
    1. Die Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten beläuft sich zur Zeit auf ……………€. Davon trägt jede/jeder von uns ………………………€. Etwaige Nachforderungen oder Rückzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen werden halbiert.
    2. Für den gemeinschaftlichen Haushalt legt jede/jeder von uns zu Beginn des Monats …………€ in die Haushaltskasse. Davon werden die Kosten des Haushalts bestritten. Falls dieser Betrag nicht ausreicht, muss jede/jeder von uns die Hälfte des Fehlbetrags nachschießen. Überschüsse verbleiben in der Haushaltskasse und werden mit dem Haushaltsgeld des nächsten Monats verrechnet.
    3. Die Kosten des Telefons - und des Internetanschlusses - werden geteilt. Sollte sich herausstellen, dass eine/einer von uns wesentlich mehr telefoniert als die/der andere, werden wir uns zwei Telefonapparte (ISDN-Anschluss) zulegen.
      oder:
      Wir besitzen einen ISDN-Anschluss mit .......... Nummern, an dem zwei Telefonapparate hängen. xxxxxxxxxx wird nur den Apparat mit der Telefonnummer .......... benutzen und yyyyyyyyyy nur den Apparat mit der Nummer ........... Die Grundgebühr und die Kosten des Internets werden halbiert. Die Telefongespräche bezahlt jede/r selbst.
    4. Strom- und Wasserkosten werden halbiert.
    5. Die Kosten des Radios und des Fernsehens werden halbiert.
    6. Etwaige Reparaturen der Haushaltsgeräte einschließlich des Staubsaugers und der Waschmaschine oder deren Ersatz bezahlt diejenige/derjenige, der/dem das betreffende Gerät gehört.
    7. Sollte eine/einer von uns beiden vorübergehend nicht in der Lage sein, die vereinbarten Beiträge zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung und den halben Mietanteil aufzubringen, wird die/der andere diese Beträge, soweit sie/er dazu in der Lage ist, zwar vorschießen, aber nur darlehensweise.
      Die/der andere wird in solchen Fällen jeweils zum Monatsende ein Schuldanerkenntnis über den in diesem Monat ihr/ihm vorgeschossenen Betrag unterzeichnen.
      Sie/er ist verpflichtet, den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, sobald sie/er wieder Geld erhält, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um Unterstützungszahlungen aus öffentlichen Kassen handelt.
Datum und Unterschriften

----- II. Alternative: Lebensgemeinschaft mit Kinder

# Wir sind seit .......... ein Paar und  sind deshalb am .......... zusammengezogen. xxxxxxxxxx hat .......... Kind(er), das/die mit uns in der gemeinsamen Wohnung zusammenleben wird/werden. Für unser Zusammenleben vereinbaren wir Folgendes:

# # Wir leben seit dem Jahr ......... zusammen. xxxxxxxxxx hat .......... Kind(er), das/die mit uns in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebt/en. Wir wollen zwar weiter zusammen wohnen, sind uns aber einig, dass ab sofort jeder für sich selbst einzustehen hat. Für unser weiteres Zusammenleben vereinbaren wir Folgendes:

  1. Grundsätzlich hat jede/jeder von uns für ihren/seinen Lebensbedarf selbst aufzukommen. xxxxxxxxxx hat außerdem für den Lebensbedarf des Kindes/der Kinder aufzukommen. yyyyyyyyyy ist nicht verpflichtet, die Kinder mit zu unterhalten und wird das auch nicht tun.
  2. Von den Kosten des gemeinschaftlichen Haushalts einschließlich der Wohnungsmiete trägt xxxxxxxxxx für sich und das Kind/die Kinder .......... % und yyyyyyyyy .......... %. Das bedeutet im Einzelnen:
    1. Die Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten beläuft sich zur Zeit auf ……………€. Davon trägt xxxxxxxxxx .......... € und yyyyyyyyy .......... €. Etwaige Nachforderungen oder Rückzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen werden im  Verhältnis .......... % zu .......... % aufgeteilt.
    2. Für den gemeinschaftlichen Haushalt legt xxxxxxxxxx für sich und das Kind/die Kinder zu Beginn jeden Monats …………€ in die Haushaltskasse und yyyyyyyyy .......... €. Davon werden die Kosten des Haushalts bestritten. Falls dieser Betrag nicht ausreicht, muss jede/jeder von uns den Fehlbetrag im Verhältnis .......... % zu .......... % nachschießen. Überschüsse verbleiben in der Haushaltskasse und werden mit dem Haushaltsgeld des nächsten Monats verrechnet.
    3. Die Kosten des Telefons - und des Internetanschlusses - werden geteilt. Sollte sich herausstellen, dass xxxxxxxxxx und das Kind/die Kinder wesentlich mehr telefonieren als yyyyyyyyyy, werden wir uns zwei Telefonapparte (ISDN-Anschluss) zulegen.
      oder:
      Wir besitzen einen ISDN-Anschluss mit .......... Nummern, an dem zwei Telefonapparate hängen. xxxxxxxxxx und das Kind/die Kinder werden nur den Apparat mit der Telefonnummer .......... benutzen, yyyyyyyyyy nur den Apparat mit der Nummer ........... Die Grundgebühr - und die Kosten des Internets - werden halbiert. Die Telefongespräche bezahlt jede/jeder selbst.
    4. Strom- und Wasserkosten werden im Verhältnis .......... % zu .......... % aufgeteilt.
    5. Die Kosten des Radios und des Fernsehens werden halbiert.
    6. Etwaige Reparaturen der Haushaltsgeräte einschließlich des Staubsaugers und der Waschmaschine oder deren Ersatz bezahlt diejenige/derjenige, der/dem das betreffende Gerät gehört.

  3. Sollte eine/einer von uns beiden vorübergehend nicht in der Lage sein, die vereinbarten Beiträge zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung und ihren/seinen Mietanteil aufzubringen, wird die/der andere diese Beträge, soweit sie/er dazu in der Lage ist, zwar vorschießen, aber nur darlehensweise.
    Die/der andere wird in solchen Fällen jeweils zum Monatsende ein Schuldanerkenntnis über den in diesem Monat ihr/ihm vorgeschossenen Betrag unterzeichnen.
    Sie/er ist verpflichtet, den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, sobald sie/er wieder Geld erhält, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um Unterstützungszahlungen aus öffentlichen Kassen handelt.
Datum und Unterschriften

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.