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TIMESTAMPS
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20111128002256/http://www.ftd.de:80/karriere-management/recht-steuern/:urteil-doktortitel-bleibt-trotz-bestechung/60134239.html
Auf den Inhalt kommt es an: Nur weil der Doktorvater Zahlungen empfangen hat, kann Promovierten nicht die Doktorwürde aberkannt werden. Das entschied ein Gericht, nachdem die Uni Hannover acht Juristen den Titel entzogen hatte.
Ein Doktortitel darf nicht aberkannt werden, nur weil sich der Doktorvater für die Betreuung der Promotion hat bestechen lassen. Es komme vielmehr auf die inhaltliche Leistung der Arbeit an, urteilte das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und bestätigte damit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover.
Der Fall: Die Universität Hannover hatte bei acht Juristen den Titel zurückgenommen, nachdem herausgekommen war, dass sich ihr Doktorvater für die Betreuung der Promotion hatte bestechen lassen. Dagegen hatten die Betroffenen geklagt. Die Juristen hatten an ein Institut Gebühren in fünfstelliger Höhe für die Vermittlung des Doktorvaters entrichtet - dieser hatte dann von dem Institut ein Erfolgshonorar von rund 4000 Euro pro Doktorand erhalten - insgesamt kassierte er 156.000 Euro. Der Professor war deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit verurteilt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hielt die Aberkennung der Doktorwürde für die acht Juristen ebenso wie die erste Instanz nicht für begründet. Den Betroffenen hätte sich nicht der Verdacht aufdrängen müssen, dass ihr Doktorvater bestochen worden war. Zum anderen hätten auch keine Anhaltspunkte für mangelhafte Leistungen vorgelegen, wie etwa Fälschungen, die Übernahme fremden Gedankenguts oder die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfsmittel. Die Universität hätte deshalb in jedem Einzelfall der Frage nachgehen müssen, ob die Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten.
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