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Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
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Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten

Stand: 25.11.2011

Inhalt:

Inhalt:
1. Zur Rechtsprechung:
2. Begründung der Lebenspartnerschaft:
3. Zivilrecht:
4. Sozialversicherung:
5. Sozialrecht:
6. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:
7. Steuern:
8. Beschäftigung und Beruf:
--- 8.1. Arbeiter und Angestellte:
--- 8.2. Beamte und Richter:
9. Landesrecht:
10. GEZ:
11. Wie geht es weiter?


1. Zur Rechtsprechung:

Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Es gibt aber noch immer einige Bereiche, in denen Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten massiv benachteilt werden.

Bisher hat die Mehrheit der deutschen Gerichte diese Benachteiligungen gebilligt: Der Gesetzgeber dürfe die Ehe begünstigen, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht  (so u.a. die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Nichtannahmebeschlüssen, zuletzt vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325).

Diese Begründung hat der Erste Senat durch Beschlüsse vom 07.07.2010 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, NJW 2010, 2783) zurückgewiesen. Nach seine Auffassung reicht die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.

Durch Art. 3 Abs. 1 GG werde auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, seien erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.

Diese die Entscheidungen tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Der Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 ist dagegen nicht bindend. Nach § 93c Abs. 1 S. 2 BVerfGG sind nur Beschlüsse der Kammern nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG bindend, durch die Kammern "Verfassungsbeschwerden stattgeben".

Die Leistungen und Begünstigungen, bei denen Lebenspartner noch benachteiligt werde, knüpfen an die Unterhaltspflicht von Ehegatten an. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen, muss der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaften auch in diesen Bereichen gleichstellen. 



2. Begründung der Lebenspartnerschaft:

Ab dem 01.01.2012 gelten in allen Bundesländern das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit ist einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. In Bayern kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden.

 



3. Zivilrecht:

Die Lebenspartnerschaft ist inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede

  • bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und
  • bei der Zwangsvollstreckung (letzter Rang bei Mangelfällen)
  • bei der Adoption. Zugelassen ist nur die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des/der Partners/in, dagegen nicht die Stiefkindadoption des adoptierten Kindes des/der Partners/in und demgemäß auch keine gemeinschaftliche Adoption.



4. Sozialversicherung:

Lebenspartner sind inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen.

Bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe ist die Lage noch uneinheitlich. Die deutliche Mehrzahl der Versorgungswerke hat Lebenspartner inzwischen gleichgestellt, einige aber noch nicht.

In einigen Bundesländern ist eine gesetzliche Gleichstellung vorgenommen worden (Berlin, Bremen, HamburgMecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt).

Siehe auch "Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken".

Aufgrund der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 müssen alle Versorgungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit hinterbliebenen Ehegatten gleichstellen. 



5. Sozialrecht:

Im Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt.



6. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:

Hier werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen - wie Ehegatten behandelt. 



7. Steuern:

Im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht sind Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt worden.

Im Einkommensteuerrecht steht die Gleichstellung noch aus. 



8. Beschäftigung und Beruf:

--- 8.1. Arbeiter und Angestellte:

Verpartnerte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienmitversicherung in der Krankenversicherung, gesetzliche Hinterbliebenenrente bei der Rentenversicherung) durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts mit Ehegatten gleichgestellt worden.

Beim (früheren) Ortszuschlag der Stufe 2, beim Sonderurlaub, bei den Reise- und Umzugskosten, bei den Familienheimfahrten, beim Trennungsgeld, bei der Beihilfe und bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist die Gleichstellung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewirkt worden (Urt. v. 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; NZA 2005, 57, und Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).  



--- 8.2. Beamte und Richter:

Bei den Beamten, Richtern und Soldaten ist das Bild uneinheitlich. Sie sind im Bund und in den Bundesländern bei folgenden Leistungen mit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt worden:

  • bei der Hinterbliebenenpension im Bund und in allen sechzehn Bundesländern: Baden-Württemberg ab 01.01.2009 durch Verwaltungsanweisung, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen durch Verwaltungsanweisung, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (zum 01.01.2012),
  • beim Familienzuschlag der Stufe 1 im Bund und in allen sechzehn Bundesländern: Baden-Württemberg ab 01.01.2009 durch Verwaltungsanweisung, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen durch Verwaltungsanweisung, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen,
  • bei der Beihilfe im Bund und in allen sechzehn Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen durch Verwaltungsanweisung, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, 
  • bei den Reise- und Umzugskostenvergütung sowie beim Trennungsgeld im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen,
  • beim Sonderurlaub im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg; Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thgürigen. Einige andere Länder gewähren Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  • beim Laufbahnrecht im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Siehe auch die Übersicht: Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen



9. Landesrecht:

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

Siehe auch die Webseite "Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsrecht".



10. GEZ:

Der NDR hat mitgeteilt, dass sich alle Landesrundfunkanstalten, unabhängig von den anderslautenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, im November 2009 entschlossen haben, eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen." Das heißt, wenn Lebenspartner zusammen wohnen, braucht nur einer von ihnen Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Das gilt auch für das Rundfunkgerät im Auto des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist. 



11. Wie geht es weiter?

Wir gehen zwar davon aus, dass der Bund und die Bundesländer sowie die verschiedenen Versorgungseinrichtungen die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (s. oben Abschnitt 1) schließlich umsetzen werden. Aber es ist fraglich, wann sie das tun werden, und vor allem, ob das rückwirkend geschieht.

Deshalb müsst Ihr jetzt aktiv werden und entsprechende Anträge bei Euren Besoldungsstellen, Versorgungswerken und Zusatzversorgungskassen sowie bei den Finanzämtern stellen. Mustertexte für solche Anträge und Schreiben findet Ihr auf unserer Webseite: http://www.lsvd.de/903.0.html

Wir sind gern bereit, Eure Anträge und Schriftsätze gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.  

 
 

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