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Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer
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Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer

Letzte Aktualisierung: 04.12.2011

Inhalt:

Inhalt:
1. Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs:
2. Rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen
3. Was sollen wir tun?
4. Wie geht es weiter?
5. Einkommensteuerveranlagung
6. Begründung des Antrags auf Zusammenveranlagung
7. Formlose Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung
8. Förmliche Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung
9. Einspruch
10. Reaktionen des Finanzamts
12. Klage


1. Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs:

Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt (Steuerklasse I). Ehegatten können dagegen Zusammenveranlagung beantragen. Dieses Ehegattensplitting bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Ehegatten sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Lebenspartner gegen ihre getrennte Veranlagung nur klagen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/04 - (BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze bis 2009: 7.680,00 €, ab 2010: 8.004,00 €) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie.

Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei.

Gegen die drei Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden tragen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07. Über diese Verfassungsbeschwerden ist noch nicht entschieden worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschlüssen vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07 - entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Damit ist die streitige Rechtsfrage hinreichend geklärt, ob Lebenspartner verlangen können, bei der Einkomensteuer genauso wie Ehegatten behandelt zu werden.

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts müssen Lebenspartner wie Ehegatten behandelt werden, wenn das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in dem betreffenden Punkt mit der Ehe vergleichbar ist. Das ist bei der Einkommensteuer der Fall, weil diese an die Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpft und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen.

Da Lebenspartner schon immer in gleicher Weise für einander einstehen mussten wie Ehegatten, hätten sie ab dem Jahr ihrer Verpartnerung auf Antrag wie Ehegatten zusamenveranlagt werden müssen.



2. Rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen

Auf die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können sich aber nur die Lebenspartner berufen, deren Einkommensteuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten zwar auch für Verfahren, die noch laufen oder wegen der zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ruhen. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist aber nicht möglich.    



3. Was sollen wir tun?

Die Koalitionsparteien CDU, CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, sie würden "gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen". Das lehnen jedoch der Bundesfinanzminister und die CDU/CSU mit der Begründung ab, sie wollten zunächst den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden abwarten. Die FDP nimmt dass hin, weil sie wegen der Lesben und Schwulen keinen Koalitionsstreit vom Zaun brechen will.

Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die §§ 26 und 26b EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklären wird, als danach Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden. Darauf können sich aber nur die Lebenspartner berufen, deren Einkommensteuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist aber nicht möglich.

Deshalb sollten Lebenspartner mit unterschiedlichem Einkommen bei jeder Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung beantragen.

Wichtig ist, dass die Zusammenveranlagung jedes Jahr neu beantragt werden muss, bis das Einkommensteuergesetz geändert ist. Dass man für ein früheres Jahr Zusammenveranlagung beantrag hat, reicht nicht aus.

Die Finanzämter müssen den Antrag auf Zusammenveranlagung ablehnen. Dagegen muss man Einspruch einlegen. Das Finanzamt wird die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden zum Ruhen bringen. Das reicht zur Wahrung Eurer Rechte aus.

Wenn in dem Einkommensteuerbescheid eine Nachzahlung festgesetzt worden ist, sollte man gleichzeitig die Aufhebung der Vollziehung der Nachzahlung  beantragen. Ein Muster für einen solchen Antrag findet Ihr hier.
Wenn in dem Einkommensteuerbescheid eine Erstattung festgesetzt worden ist, hat ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Zusammenveranlagung zurzeit keine Aussicht auf Erfolg.

Wenn Lebenspartner bei ihren Finanzämtern getrennte Einkommensteuererklärungen eingereicht haben, können sie den Antrag auf Zusammenveranlagung solange nachholen, bis die Einkommensteuererklärungen rechtskräftig sind (Ablauf der Einspruchsfrist).



4. Wie geht es weiter?

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze, Einsprüche und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet  bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden. Die Adresse fint Ihr unten.

Wenn Ihr uns Eure Entwürfe zwecks Überprüfung per E-Mail übersendet, schickt sie bitte nicht als PDF-, sondern als Textdateien. Textdateien können wir einfacher überarbeiten. Außerdem schickt bitte die Bescheide, um die es geht, vollständig mit. Wir können Euch nicht umfassend beraten, wenn Ihr z.B. in den Einkommensteuerbescheiden die Zahlen abdeckt. Wir behandeln alles, was Ihr uns schickt, streng vertraulich.



5. Einkommensteuerveranlagung

Falls Lebenspartner Zusammenveranlagung beantragen wollen, sollten sie dafür ein  Formular  benutzen. Der Partner/die Partnerin mit dem höheren Einkommen sollte im "Mantelbogen" die Spalten für den "Steuerpflichtigen/Ehemann" ausfüllen und der Partner/die Partnerin mit dem geringeren Einkommen die Spalten für die "Ehefrau". Beim Familienstand müssen sie „verpartnert seit ......“ oder „Lebenspartnerschaft seit ......." angeben. In dem Mantelbogen muss man "Zusammenveranlagung" ankreuzen. Außerdem müssen beide das Formular unterschreiben.

Falls ein Partner/ eine Partnerin in dem betreffenden Jahr ein geringeres Einkommen als 7.680 € (bis 2009) bzw. 8.004 € (ab 2010) hatte, sollte der/die andere auch die Anlage "Unterhalt für bedürftige Personen" ausfüllen (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen zur Einkommensteuer  in unserem Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz).

Nach Ablehnung der Zusammenveranlagung müssen beide Partner insoweit gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, als das Finanzamt die Zusammenveranlagung abgelehnt hat. Durch diese Einschränkung des Einspruchs werden die Einkommensteuerbescheide im Übrigen rechtskräftig und man erhält die festgestellten Erstattungen ausgezahlt.



6. Begründung des Antrags auf Zusammenveranlagung

Den Antrag auf Zusammenveranlagung braucht man nicht ausführlich zu begründen. Man kann aber auch der Einkommensteuererklärung folgendes Schreiben beifügen:

Paul Bäcker                                                                       Musterort, den ..............
Peter Schneider                                                                 Musterstraße ....


An

Finanzamt
...........................

Einkommenstuerveranlagung ......
hier: Antrag auf Zusammenveranlagung

IdNr. ................................................................SteuerNr..................................................

IdNr. ................................................................SteuerNr..................................................

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen unsere Einkommensteuererklärungen .............. Wir beantragen, uns wie Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Wir sind seit dem .......................... verpartnert und leben nicht dauernd getrennt. Wir sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wir sind der Meinung, dass wir aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Einkommensteuerveranlagung wie Ehegatten behandelt werden müssen, weil wir als Lebenspartner genauso für einander einstehen müssen wie Ehegatten.

1.     Bisher haben allerdings der Bundesfinanzhof und die Mehrheit der deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft mit dem Rechtsinstitut der Ehe nicht vergleichbar sei. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe fördern, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht, so die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Nichtannahmebeschlüssen, zuletzt vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06; NJW 2008, 2325).

Diese Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinen  Beschlüssen vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199, im Folgenden: B1) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07,  BVerfGE 126, 400, im Folgenden: B2) zurückgewiesen. Er hat dort im Einzelnen dargelegt, wann Ehegatten im Vergleich zu Lebenspartnern begünstigt werden dürfen. Er hat festgestellt:

„Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.“ (Rn 105 B1 und Rn 91 B2)

„Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. Dies verkennt der Bundesfinanzhof in den angegriffenen Entscheidungen, indem er die Förderung der Ehegatten und damit die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht im Wesentlichen durch den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt hält, weil sich nur die Ehegatten, nicht aber die Lebenspartner auf den grundrechtlichen Schutz der Ehe berufen können.“ (Hervorhebung durch die Verfasser, Rn 92 B2)

„Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 105, 313, 348). So hat das Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316, 328 f.). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.“ (Hervorhebung durch die Verfasser, Rn 102 B 1)

„In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft. Da die Lebenspartnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare begrenzt ist, können aus einer solchen Beziehung grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Demgegenüber ist die Ehe als Verbindung verschiedengeschlechtlicher Partner möglicher Ursprung einer eigenen Generationenfolge. Auch ist sie ungeachtet der den Ehepartnern allein überlassenen freien Entschließung für eine Elternschaft der durch vielfältige gesetzliche Ausgestaltung privilegierte Rechtsraum zur Familiengründung.

Es kann dahinstehen, ob die bessere abstrakte Eignung der Ehe, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein, höhere Freibeträge zugunsten von Ehegatten mit Blick auf die mögliche Weitervererbung des Familienvermögens an gemeinsame Kinder rechtfertigen kann. Sollte der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt in dem geltenden Steuerrecht überhaupt Beachtung geschenkt haben, so hat er dies jedenfalls mit einer Regelung getan, die diesen Ansatz nicht hinreichend umsetzt und daher auch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden kann. Denn das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert bei der Höhe des Freibetrages nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des persönlichen Freibetrages für Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vielmehr bereits mit der Erbschaftssteuerreform vom 17. April 1974 in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage nicht länger vom Vorhandensein von Kindern abhängig gemacht (vgl. BR-Drucks 140/72, S. 70).“ (Hervorhebung durch die Verfasser, Rn 106 und 107 B 2)

Diese Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts können ohne weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Einkommensteuer übertragen werden. Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer ist ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder haben oder hatten.

Da es sich bei den zitierten Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidungen tragen, sind diese Erwägungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404, st. Rspr.).

Deshalb sind die die Urteile des Bundesfinanzhofs  vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl. II 2006, 515) vom 20.07.2006 (III R 8/04, BStBl II 2006, 883) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) überholt.

2.     Das wird von der Bundesregierung bestritten. Sie hat in ihrer Antwort vom 23.09.2010 auf eine Kleine Anfrage der Faktion DIE LINKE die Auffassung vertreten (BT-Drs. 17/3009, S.6, Frage 12):

"Der Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) bezieht sich ausdrücklich auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts. Aus dem Beschluss geht hervor, dass eine Differenzierung auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Differenzierungsgründe – insbesondere im Hi blick auf den Normzweck – auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein solcher Differenzierungsgrund könnte beim Ehegattensplitting die Förderung der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern sein. Die Bundesregierung hat ihre Prüfungen zu der Frage noch nicht abgeschlossen."

Dem hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 21.11.2001 - 1 V 746/11 - angeschlossen und gemeint, das Splittingverfahren soll nach seinem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zweck unter anderem die Familien entlasten, in denen sich ein Ehepartner überwiegend oder vollständig der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmet, mithin also Familien mit Kindern zu Gute kommen. Dieser Zweck werde auch heute noch erreicht, da auch aktuell die ganz überwiegende Zahl der Ehen mit dem Ziel geschlossen würden, gemeinsame Kinder zu bekommen und zu erziehen, und auch zu gemeinsamen Kindern führen, wohingegen dies bei Lebenspartnern ausgeschlossen sei. Die Ehe sei typischerweise die Vorstufe zur Familie, wohingegen dies bei der Partnerschaft nicht die Regel sein dürfte. Die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes differenzierten folglich allenfalls aufgrund ihrer Wortwahl nach der sexuellen Orientierung, nicht aber nach ihrem Ziel.

Das ist mit den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten nicht zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 in den oben widergegebenen Randnummern 106 und 107 zwar auch hervorgehoben, dass die Ehe "der durch vielfältige gesetzliche Ausgestaltung privilegierte Rechtsraum zur Familiengründung" ist. Es hat aber gleichzeitig betont, dass Lebenspartner deswegen nur benachteiligt werden dürfen, wenn das betreffende Gesetz die Privilegierung der Ehe tatsächlich vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig macht. Das ist, wie dargelegt, beim Splittingverfahren gerade nicht der Fall. Das Ehegattensplitting können auch Ehepaare in Anspruch nehmen, die aus hedonistischen Gründen auf Kinder verzichten.

3.     Demgemäß haben inzwischen mehrere Finanzgerichte entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Einkommensteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Es handelt sich um folgende Finanzgerichte:

  • FG Niedersachsen, Beschl. v. 09.11.2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, S. 3/4 der Beschlussabschrift. Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts gegen diesen Beschluss aus formalen Gründen als unbegründet verworfen: BFH, Beschl. v. 23.05.2011 - III B 211/10;
  • FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2011 - 9 V  1339/11, S. 5 der Beschlussabschrift;
  • FG Niedersachsen, Beschl. v. 14.06.2011 - 10 V 157/11, S. 3/4 der Beschlussabschrift;
  • FG Münster, Beschl. v. 27.07.2011 – 3 V 1199/11 E, S. 6/7 der Beschlussabschrift;
  • FG Nürnberg, Beschl. v. 16.08.2011 - 3 V 868/11, S. 7-10 der Beschlussabschrift;
  • FG Niedersachsen, Beschl. v. 13.10.2011 - 10 V 277/11, S. 3/4 der Beschlussabschrift.

Die Beschlüsse können auf der Webseite des "Lesben- und Schwulenverband in Deutschland" aufgerufen und heruntergeladen werden: http://www.lsvd.de/1494.0.html#c7338.

Auch der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 16.07.2011, III B 217/10, BFH/NV 2011, 1901, festgestellt hat, dass die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden "nicht aussichtslos" sind. Er hat also ebenfalls "ernstliche Zweifel" an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung. 

4.     Beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sind zwar noch drei Verfassungsbeschwerden von Lebenspartnern zur Einkommensteuer anhängig (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Aber der Zweite Senat wird mit Sicherheit nicht anders entscheiden. Denn der Zweite Senat kann von den beiden Entscheidungen des Ersten Senats nur abweichen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass der Erste Senat an ihnen nicht mehr festhält. Andernfalls muss er die Sache dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts vorlegen (§ 16 Abs. 1 BVerfGG). Das wird er mit Sicherheit nicht tun, zumal da die Entscheidungen des Ersten Senats einstimmig ergangen sind. Der Zweite Senat kann deshalb nicht erwarten, im Plenum des Bundesverfassungsgerichts für eine abweichende Rechtsauffassung eine Mehrheit zu bekommen. Im Lauf der sechzigjährigen Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist das Plenum erst fünf Mal angerufen worden.

Deshalb verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit freundlichen Grüßen



7. Formlose Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung

Häufig reagieren die Finanzämter mit dem Hinweis, dass eine Zusammenveranlagung von Lebenspartnern nicht möglich sei und dass man deshalb getrennte Einkommensteuererklärungen einreichen solle. Die Schreiben enthalten keine Rechtsmittelbelehrung.

Dann haben die Partner zwei Möglichkeiten:

Sie können der Aufforderung nachkommen. Dann sollten sie jeweils mit gemeinsamem Briefkopf zu den beiden Einkommensteuer-Nummern antworten:

"anbei übersenden wir Ihnen, wie angefordert, ein Formular für die Einzelveranlagung von ............................. . Wir halten aber an unserem Antrag auf Zusammenveranlagung fest und bitten insoweit um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, damit wir Klage erheben können."

Die Schreiben sollten beide unterschreiben.

Sie können aber auch dem Finanzamt ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung samt Belege mit folgendem Begleitschreiben zurückschicken:

"abei senden wir Ihnen unsere gemeinsame Einkommensteuererklärung samt Belege zurück.

Da die Ablehnung der von uns beantragten Zusammenveranlagung nach § 26b EStG noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sind wir nicht bereit, zusätzlich unsere Einzelveranlagung nach § 25 EStG zu beantragen.

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir berechtigt sind, wie Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie anderer Meinung sind, steht es Ihnen frei, unsere gemeinsame Einkommensteuererklärung selbst aufzuteilen und uns als Ledige zur Einkommensteuer zu veranlagen."



8. Förmliche Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung

Meist lehnen die Finanzämter den Antrag auf Zusammenveranlagung dadurch ab, dass sie dem Paar getrennte Veranlagungen übersenden. Die Ablehnung wird in den Bescheiden begründet. Gelegentlich enthalten die Einzelbescheide keine Begründung, wohl aber eine Rechtsmittelbelehrung. Dann muss man gegen sie Einspruch einlegen.

Es kommt auch vor, dass die Finanzämter die Zusammenveranlagung in gesonderten Schreiben ablehnen. Wenn diese Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sollte man antworten, dass man an dem Antrag auf Zusammenveranlagung festhält und deshalb um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung bittet.

Wenn das Ablehnungsschreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthält, muss man dagegen Einspruch einlegen, auch wenn man noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten hat



9. Einspruch

1. Einspruchsbegründung des Lebenspartners/der Lebenspartnerin mit dem höheren Verdienst.

Gegen den Steuerbescheid vom ... Datum ... lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem/r Lebenspartner/in .......... abgelehnt haben

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden.

Deshalb verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit freundlichen Grüßen,

2. Einspruchsbegründung des Lebenspartners/der Lebenspartnerin mit dem geringeren Verdienst:

Gegen den Steuerbescheid vom ... Datum ... lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem/r Lebenspartner/in .......... abgelehnt haben.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern ich bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden.

Mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin ...hat gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung ebenfalls Einspruch eingelegt. Er/sie will sein/ihr Rechtsmittel notfalls bis zum Bundesverfassungsgerichts durchziehen.

Ich rege deshalb an, mein Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens meines Lebenspartners/meiner Lebenspartnerin ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

 



10. Reaktionen des Finanzamts

Einspruch des Partners mit dem geringeren Verdienst:

Bei einer Zusammenveranlagung haften beide Partner für die gesamte Steuerschuld als Gesamtschuldner. Die Steuerschuld des Partners mit dem geringeren Verdienst ist deshalb bei einer Zusammenveranlagung höher, als wenn er getrennt veranlagt wird. Aus diesem Grund fordern einige Finanzämter den geringer verdienenden Partner auf, seinen Einspruch zurückzunehmen, weil er durch die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung nicht beschwert sei.

Drauf kann der betroffene Lebenspartner Folgendes antworten:

"Sie haben den Sinn meines Einspruchs verkannt. Es geht mir nicht um eine Korrektur meine Einzelveranlagung als Lediger, sondern um die Ablehnung meines Antrags auf Zusammenveranlagung mit seinem Mann.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom. 23.05.2011 (III B 211/10 Juris; BFH/NV 2011, 1517) unter Rn. 11 u. 12 ausgeführt:

„Einzelveranlagung (§ 25 EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sind jedoch wesensverschiedene Veranlagungsformen (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893). Der Übergang von der einen zur anderen Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens, aber nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids erfolgen (BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980). Wenn somit im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert, sondern nur aufgehoben (Schneider in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 26 Rz A 252) und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

Dem entspricht, dass der verfahrensrechtliche Weg, eine bereits durchgeführte Veranlagung zu ändern, mit der Klage auf Verpflichtung zur Durchführung der begehrten Veranlagungsform (§ 40 Abs. 1  2. Alt. FGO) zu erreichen ist (BFH-Urteil in BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487).“

Das gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, dass ein Antrag auf Zusammenveranlagung zu Unrecht abgelehnt und eine Einzelveranlagung durchgeführt worden ist.

Demgemäß kommt es für die Frage der Beschwer nicht auf das Ergebnis meiner Veranlagung als Lediger an, sondern ob ich durch die Ablehnung meines Antrags auf Zusammenveranlagung mit meinem Mann beschwert bin. Das ist der Fall. Da Eheleute und Lebenspartner "aus einem Topf wirtschaften", ist auch der geringer verdienende Partner/der Partner ohne Einkommen beschwert, wenn die beiden Partner nicht zusammenveranlagt werden. Denn dadurch verringert sich das Einkommen, das beiden zur Verfügung steht mit der Folge, dass der geringer verdienende/einkommenslose Partner gegen den anderen geringere Unterhaltsansprüche hat.

Ich bin gleichwohl bereit, den Einspruch von ........... zurückzunehmen, wen Sie mir und meinem Mann zusichern, dass uns bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden nicht entgegengehalten wird, dass meine Einkommensteuerveranlagung  als Lediger inzwischen rechtskräftig ist."

Wenn das Finanzamt den Einspruch des Partners mit dem geringeren Verdienst sofort ablehnt, sollte man dagegen Klage erheben. Schickt uns dann bitte den Einkommensteuerbescheid, Euren Einspruch und den Einspruchsbescheid. Wir werden Euch dann den Entwurf der Klageschrift übersenden. 

Einspruch des Partners mit dem höheren Einkommen:

Auf den Einspruch des höher verdienen Partners pflegen die Finanzämter zu antworten, dass das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden ruhe. Damit kann man sich zufrieden geben.

Andere Finanzämter fragen an, ob man mit dem Ruhen einverstanden sei. Darauf kann man antworten, dass man mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden ist,



12. Klage

Wenn das Finanzamt einen Einspruch als unbegründet zurückweist, müsst Ihr dagegen klagen, damit die Zurückweisung nicht rechtskräftig wird.

Wenn Ihr gegen die Ablehnung Eures Einspruchs klagt, müssen zu Beginn des Verfahrens als Abschlag auf die Gerichtskosten pauschal 220,00 € gezahlt werden.

Weitere Kosten entstehen nicht, weil Ihr vor dem Finanzgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Abgaben und Steuern in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, können Ihr mit der Klage einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen.

Wenn Ihr nicht rechtsschutzversichert seid, schickt uns Euren Schriftwechsel mit dem Finanzamt einschließlich der Einkommensteuerbescheide entweder als PDF- oder Grafik-Datei per eMail oder per Fax oder Briefpost an folgende Adresse.

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann den Entwurf für die Klage übersenden.

 
 

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