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Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Rundfunkgebühr
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Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Rundfunkgebühr

01.08.2009:

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) gilt als "Rundfunkteilnehmer", wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RGebStV muss jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr entrichten. Davon macht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Ausnahme für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Da in dieser Ausnahmevorschrift nur der Ehegatte erwähnt wird, hat die GEZ von Lebenspartnern für ein Autoradio im PKW des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist, zusätzlich eine Rundfunkgebühr verlangt.

Diese Praxis ist rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 2705/07 - entschieden: Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem PKW eingebaute Radiogerät, der auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen wurde, ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partnerangemeldet worden sind.

Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 33.08 - gebilligt.

Ihr könnt die beiden Urteile hier aufrufen und herunterladen: http://www.lsvd.de/211.0.html#c5548  Sie sind von Rechtsanwalt Siegbert Burkart aus Rottweil erstritten worden.

Lebenspartner, die für das Zweitgerät in ihrem PKW bisher eine zusätzliche Rundfunkgebühr gezahlt haben, brauchen diese nicht weiter zu zahlen. Außerdem können sie die bisher gezahlte zusätzliche Rundfunkgebühr von der GEZ zurückverlangen, soweit Ihr Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das heißt, noch nicht verjährt sind die Ansprüche auf Rückzahlung der zusätzlichen Gebühr, die Ihr ab 01.01.2006 gezahlt habt.

Manfred Bruns

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