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9. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
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9. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Soldaten und Zivildienstleistende, die in Erfüllung der Wehrpflicht ihren Dienst ableisten, erhalten für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Das Gesetz wurde so geändert, dass Lebenspartner Eheleuten gleichstehen.

Leisten allerdings beide Lebenspartner zur gleichen Zeit ihren Wehr- oder Zivildienst, scheiden natürlich bestimmte Leistungen aus, da jeder Lebenspartner hier seine eigenen Ansprüche hat und nicht mitversorgt werden muss.

 

 
 

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