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Mustertexte für verpartnerte Angestellte und Arbeiter
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Mustertexte für verpartnerte Angestellte und Arbeiter

Letzte Aktualisierung: 21.10.2010

Inhalt:

Inhalt:
1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004
2. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Maruko
3. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01. und 15.09.2009
4. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010
5. Die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung
6. Unterschiedliche Organisationsformen
-- 6.1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
-- 6.2. Andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes
-- 6.3. Beschäftigte von privaten Arbeitgebern
7. Musterschreiben an eine Zusatzversorgungkasse des öffentlichen Dienstes
8. Musterschreiben für Beschäftigte von privaten Arbeitgebern


1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004

Für die verpartnerten Angestellten und Arbeiter hätte die Gleichstellung durch eine entsprechende Änderung der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge bewirkt werden müssen. Das ist bisher nur zum Teil geschehen.

Sehr viele Benachteiligungen von verpartnerten Angestellten und Arbeitern sind gleichwohl durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 (NZA 2005, 57) beseitigt worden.

Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Angestellten aufgrund des BAT derselbe Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht wie seinen verheirateten Kollegen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Lebenspartnerschaft alle Merkmale erfülle, an die der BAT typisierend den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser Familienstand sei im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG sei der BAT nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft sei zwar keine Ehe. Gleichwohl könne die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von verpartnerten mit verheirateten Angestelltengeschlossen werden.

Was das Bundesarbeitsgericht zum Ortszuschlag ausgeführt hatte, ließ sich ohne weiteres auf alle sonstigen tariflichen Vergünstigungen für Ehegatten übertragen, also auf die Ansprüche auf Sonderurlaub, Reise- und Umzugskosten, Familienheimfahrten, Trennungsgeld, Beihilfe usw. Sie trafen außerdem für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen über Hinterbliebenenrenten zu. Sie ließen sich selbst auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer übertragen, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer gleich zu behandeln.

Meist genügte es deshalb, den Arbeitgeber unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufzufordern, die Benachteiligung abzustellen. Spätestens nach Androhung einer Klage gaben die Arbeitgeber nach.



2. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Maruko

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 beruht auf der Erwägung, dass Tarifverträge, die Lebenspartner nicht berücksichtigen, lückenhaft sind. Dieses Argument greift nicht, wenn der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgeschlossen oder geändert worden sind, ohne dass die Vertragsparteien Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt hatten.

Hier hilft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Vorlegungssache Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 01.04.2008 - C-267/06 - (NJW 2008, 1649 ) weiter. Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beim "Arbeitsentgelt" eine durch die Richtlinie 2000/78/EG verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sich Lebenspartner und Ehegatten hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Lage befinden.

Unter den Begriff „Arbeitsentgelt“  fallen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 141 Abs. 2 EGV (ex Art. 119 EGV) und zu den Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber oder Dienstherr dem Beschäftigten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (vgl. z.B. EuGH, Rs. Barber, NJW 1991, 2204, 2205, Rn. 12 ff).

Es fallen deshalb alle Vergünstigungen, die verheiratete Beschäftigte erhalten, unter den europarechtlichen Begriff "Arbeitsentgelt" einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (EuGH, Rs. Bilka, NJW 1986, 3020, st. Rspr.).

Die Auslegung der RL 2000/78/EG durch den EuGH ist für den deutschen Gesetzgeber, die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte bindend. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss entsprechend ausgelegt werden.



3. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01. und 15.09.2009

Leider haben die meisten deutschen Gerichte trotz des Urteils des EuGH an ihrer ablehnenden Haltung festgehalten.

Anders das Bundesarbeitsgericht. Es hat durch Urteile vom 14.01.2009 (3 AZR 20/07; NZA 2009, 489) und 15.09.2009 (3 AZR 294/09 und 3 AZR 797/08) entschieden, dass Lebenspartner ab dem 01.01.2005 Anspruch auf dieselbe betriebliche Altersversorgung haben wie Ehegatten.



4. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010

In dieselbe Richtung gehen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem ersten Beschluss entschieden, dass die Versorgungsanstalt des  Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten. Der zweite Beschluss betrifft die Erbschaftsteuer. Mit ihm hat das Bundesverfassngsgericht die Rechtsgrundsätze, die es in seinem ersten Beschluss aufgestellt hatte, noch einmal bestätigt.

Die VBL hat daraufhin hinterbliebene Lebenspartner rückwirkend zum 01.05.2005 mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt. 

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Lebenspartner wie Ehegatten behandelt werden, wenn das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in dem betreffenden Punkt mit der Ehe vergleichbar ist und die Begünstigung der Ehegatten nicht an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist bei den Betriebsrenten der Fall, weil diese an die Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpfen und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen. Ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, spielt dagegen keine Rolle.



5. Die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung

Für die betrieblichen Hinterbliebenenrenten muss einerseits der (ehemalige) Arbeitgeber einstehen, der die Rente zugesagt hatte. Das ergibt sich § 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 1b Abs. 1 Satz 4 2. Alt. BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Dabei stehen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Verpflichtungen den auf einer Versorgungszusage beruhenden Verpflichtungen gleich.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse oder Pensionsfonds), haften diese in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente wie der (ehemalige) Arbeitnehmer (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).

In solchen Fällen haften der (ehemalige) Arbeitgeber und die Versorgungseinrichtung für die Hinterbliebenenrente als Gesamtschuldner und können daher beide verklagt werden (vgl. BAG NZA 2008, 532).

Anders wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse - s. § 1 Abs. 3 Abs. 4 BetrAVG). Dann kann man nur den (ehemaligen) Arbeitgeber in Anspruch nehmen und gegebenenfalls verklagen.



6. Unterschiedliche Organisationsformen

Die Pensionskassen und Pensionsfonds, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren, sind unterschiedlich organisiert. 

-- 6.1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Für die meisten Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die VBL zuständig.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 hat die VBL hinterbliebene Lebenspartner rückwirkend zum 01.05.2005 mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt. 

-- 6.2. Andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes

In manchen Bundesländern existieren für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eigene Versorgungsanstalten, wie z.B. die Rheinische Versorgungskasse oder die Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Für Klagen gegen diese Versorgungsanstalten sind die Verwaltungsgerichte zuständig (siehe Abschnitt 7)

-- 6.3. Beschäftigte von privaten Arbeitgebern

Für Klagen gegen Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte von privaten Arbeitnehmern sind die Arbeitsgerichte zuständig. Hier genügt es, auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01. und 15.09.2009 hinzuweisen. Die Einrichtungen werden es nicht mehr auf eine Klage ankommen lassen (siehe Abschnitt 8).

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Damit die nachfolgenden Muster lesbar und verständlich bleiben, ist in ihnen nur von dem "Antragsteller" und seinem "Mann" die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich "Ántragstellerin" und ihre "Frau" heißen.



7. Musterschreiben an eine Zusatzversorgungkasse des öffentlichen Dienstes

Sehr geehrte Damen und Herren,

#####

ich bin der Lebenspartner Ihres Versicherungsnehmers # ...Name ...#, der am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte sein hinterbliebener Ehegatte aufgrund der Beschäftigung meines Mann bei  # ... Beschäftigungsstelle ... #  von Ihnen eine Hinterbliebenenrente verlangen.

Ich bin der Meinung, dass mir aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs. 1 GG derselbe Anspruch zusteht.

#####  oder

ich bin bei # ... Name ... # als  # ... Tätigkeitsbezeichnung ... # beschäftigt und dadurch Mitglied Ihrer Versorgungseinrichtung.

Seit dem # ... Datum ... # bin ich mit # ... Name ... # verpartnert. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde füge ich bei.

Da ich meinen Mann absichern möchte, bitte ich um Bestätigung, dass mein Mann von Ihnen dieselbe Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte erhält, wenn er mich überleben sollte.

Ich bin der Meinung, dass ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Hinterbliebenenrente zusteht.

#####

Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199). 

In der Entscheidung geht es um die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Hinterbliebenenrente der „Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“ (VBL). Das Bundesverfassungsgericht hat das ablehnende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (IV ZR 267/04, FamRZ 2007, 805) aufgehoben und entschieden, dass die VBL hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren muss wie hinterbliebenen Ehegatten.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wird durch Art. 3 Abs. 1 GG auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (Rn. 78). Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, sind nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rn 93). Solche Unterschiede gibt es bei der Hinterbliebenenrente nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Funktion der Hinterbliebenenrente wie folgt beschrieben (BVerfGE 97, 271, 287):

„Die Hinterbliebenenrente ersetzt in der Person der Berechtigten nicht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte vordem aus seinem Einkommen geleistet hat. Sie hat Unterhaltsersatzfunktion.“

Lebenspartner haben aber dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Schon § 5 LPartG in der Fassung des „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) bestimmte: „Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“ Der Gesetzgeber hat also die Verpflichtung der Lebenspartner zum gegenseitigen Unterhalt von Anfang an im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht eigenständig geregelt, sondern nur durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des BGB für Ehegatten.

Ich befand mich deshalb seit meiner Verpartnerung im Hinblick auf die Hinterbliebenenrente in einer Lage, die mit der Lage verheirateter Beschäftigter vergleichbar ist, so auch das

  • VG München, Urt. v. 12.11.2009 - M 12 K 09.26724 zur Hinterbliebenenrente eines ärztlichen Versorgungswerks 
  • VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2010 - 3 K 1552/08 zur Beihilfe
  • VG Minden, Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 2026/08 zum Familienzuschlag
  • VG Münster, Urt. v. 14.06.2010 - 4 K 901/09 zum Familienzuschlag
  • VG Wiesbaden, Urt. v. 23.09.2010 - 1 K 587/10.WI zum Familienzuschlag
  • OVG Münster, Urt. v. 23.09.2010 - - 17 A 674/08 zur Hinterbliebenenrente der Architektenkammer NRW
  • VG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1676/10.F zum Familienzuschlag

Die Urteile sind zum Teil bei juris aufrufbar und können im Übrigen auf der Webseite des LSVD heruntergeladen werden: http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 25.07.2007 (6 C 27.06; BVerwGE 129, 129, 134) die Vergleichbarkeit verneint, weil hinterbliebene Ehegatten namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit typischerweise unterhaltsbedürftig seien, hinterbliebene Lebenspartner hingegen typischerweise nicht.

Diese Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neuen Entscheidung vom 07.07.2009 ausdrücklich als unzutreffend zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt (Rn. 112 und 113):

„Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht mit dem Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern (so aber auch: BVerwGE 129, 129, 134; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06, NJW 2008, 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. (.….) Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216, 231; 105, 313, 345).

Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07, NZA 2009, 489, 493).“

Diese  die Entscheidung tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend.

Damit steht fest, dass die Begrenzung der Hinterbliebenenrente auf Ehegatten in der Satzung Ihres Versorgungswerks gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und nichtig ist.

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.
# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass mein Lebenspartner Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenrente hat wie ein hinterbliebener Ehegatte, wenn er mich überleben sollte.

Um Klagen zu vermeiden, die mit Sicherheit gegen Sie ausgehen werden, sollten Sie - wie die VBL - aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 die Konsequenz ziehen, dass Sie hinterbliebene Lebenspartner sofort mit hinterbliebenen Ehegatten gleichstellen, ohne erst die Änderung Ihrer nichtigen Satzung abzuwarten (siehe auf der Webseite der VBL - www.vbl.de - unter "Aktuelles", 10.12.2009, "Bericht aus den Gremien").

Falls Sie dazu nicht bereit sind, bitte ich möglichst bald um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung, damit ich gegen Sie klagen kann.

Mit freundlichen Grüßen,



8. Musterschreiben für Beschäftigte von privaten Arbeitgebern

Sehr geehrte Damen und Herren,

#####

ich bin der Lebenspartner Ihres Versicherungsnehmers # ...Name ...#, der am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und die Sterbeurkunde füge ich bei.

Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte sein hinterbliebener Ehegatte aufgrund der Beschäftigung meines Mann bei  # ... Beschäftigungsstelle ... #  von Ihnen eine Hinterbliebenenrente verlangen.

Ich bin der Meinung, dass mir aufgrund der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) derselbe Anspruch zusteht.

#####  oder

ich bin bei # ... Name ... # als  # ... Tätigkeitsbezeichnung ... # beschäftigt und dadurch Mitglied Ihrer Versorgungseinrichtung.

Seit dem # ... Datum ... # bin ich mit # ... Name ... # verpartnert. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde füge ich bei.

Da ich meinen Lebenspartner absichern möchte, bitte ich um Bestätigung, dass mein Mann von Ihnen dieselbe Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte erhält, wenn er mich überleben sollte.

Ich bin der Meinung, dass ihm aufgrund der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine solche Hinterbliebenenrente zusteht.

#####

Dazu verweise ich auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 (3 AZR 20/07, NZA 2009, 489) und vom 15.09.2009 (3 AZR 294/09, NZA 2010, 216, und 3 AZR 797/08, FamRZ 2010, 374) Danach sind Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand. Ein solches Rechtsverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits eine Betriebsrente bezog.

Dasselbe ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Beschlüssen Leitlinien formuliert, wann Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt werden müssen. Danach ist eine Privilegierung von Ehegatten im Vergleich zu Lebenspartnern nur noch zulässig, wenn die Begünstigung vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig ist (vgl. Rn. 107 der Entscheidung vom 21.07.2010).  Das ist bei der mir/meinem Lebenspartner zugesagten Hinterbliebenenrente nicht der Fall.

Da es sich bei den “Leitlinien“ des Bundesverfassungsgerichts um „tragende Entscheidungsgründe“ handelt, sind sie für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend.

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.
# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass mein Lebenspartner Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenrente hat wie ein hinterbliebener Ehegatte, wenn er mich überleben sollte.

Um Klagen zu vermeiden, die mit Sicherheit gegen Sie ausgehen werden, sollten Sie - wie die VBL - aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 die Konsequenz ziehen, dass Sie hinterbliebene Lebenspartner sofort mit hinterbliebenen Ehegatten gleichstellen, ohne erst die Änderung Ihrer nichtigen Satzung abzuwarten (siehe auf der Webseite der VBL - www.vbl.de - unter "Aktuelles", 10.12.2009, "Bericht aus den Gremien").

Falls Sie anderer Meinung sind, bitte ich um einen entsprechenden Bescheid, damit ich dagegen klagen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

 
 

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