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Rohmert-Medien

Steuern & Recht

 

Recht einfach vom 23.07.2010

Viele Anleger geschlossener Fonds sind nur mittelbar beteiligt. Der zwischengeschaltete Treuhänder überträgt dabei weitestgehend alle Rechte der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf seinen Treugeber und gibt umgekehrt auch die Pflichten, denen er als direkt beteiligter Gesellschafter ausgesetzt ist, an den Treugeber weiter. Zugleich lässt er sich von Ansprüchen, denen er als Treuhänder ausgesetzt sein kann, freistellen. Die Freistellung betrifft das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder. Eine persönliche Haftung eines Gesellschafters betrifft hingegen das Außenverhältnis.

Im Außenverhältnis haftet der, der tatsächlich Gesellschafter ist (BGH, Urt. v. 11.11.2008, XI ZR 468/07). Ein mittelbar beteiligter Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft kann deshalb von einer Bank nicht unmittelbar auf Zahlung rückständiger Darlehenszinsen in Anspruch genommen werden, sondern allenfalls aus abgetretenem Recht (BGH, a.a.O.).

Für einen Treuhänder kann es insofern wichtig sein, wann sein Freistellungsanspruch verjährt.

Die Freistellungsansprüche folgen nicht aus der Gesellschafterstellung und einer daraus folgenden Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, sondern aus einem privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Gesellschafter und einem Dritten (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 23.09.2008, 5 S 114/07).

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs eines Treuhänders nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urt. v. 05.05.2010, III ZR 209/09). Es erscheint regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, an dem Drittforderungen noch (längst) nicht fällig sind (BGH a.a.O.). Bei unmittelbar beteiligten BGB-Gesellschaftern besteht ein Einklang zwischen der Gesellschafterhaftung und der Haftung der Gesellschaft. Einwendungen oder Einreden wirken zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Gesellschafters. Unterliegt eine Gesellschaftsschuld nach rechtskräftiger Verurteilung, vollstreckbarem Vergleich oder Schuldanerkenntnis der 30-jährigen Verjährung, gilt diese Tatsache auch gegenüber dem Gesellschafter (BGH, Urt. v. 12.01.2010, XI ZR 37/09).

Fiskus verdächtigt Zeichner von Auslandsfonds

 Beteiligungen außerhalb Deutschlands sind immer meldepflichtig

 Treten Anleger einem geschlossenen Fonds mit Sitz jenseits der Grenze bei, müssen sie das ihrem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzeigen. Die gleiche Prozedur hat noch einmal zu erfolgen, wenn sich die Beteiligungsquote verändert oder der Fonds etwa über den Zweitmarkt verkauft wird. Diese Pflicht hat sich mittlerweile rumgesprochen, da der Fiskus hierauf seit etwa einem Jahr stärker achtet.

Doch jetzt setzt das Bayerische Landesamt für Steuern in einem aktuellen Erlass noch einen drauf und weist die Finanzbeamten darauf hin, dass sie bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht die Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten haben. Hier soll also gleich ermittelt werden, ob der ins Visier geratene Fondsanleger eine Ordnungswidrigkeit oder noch andere Sünden begangen hat (Az. S 0301.1.1-3/1 St41). Die verspätete oder nicht erfolgte Meldung gilt zumindest schon mal als Steuergefährdung und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Diese Vorgehensweise überrascht auf den ersten Blick, müssen doch die Erträge vieler Auslandsfonds überhaupt nicht mehr in die Steuererklärung, seit der Progressionsvorbehalt für die steuerfreien Einkünfte aus dem EU-Raum ab 2008 komplett gestrichen wurde. Also kann sich das Finanzamt doch höchstens für die US-Beteiligung, nicht aber für den holländischen Immobilienfonds interessieren. Doch der Verwaltung geht es in erster Linie gar nicht um die Einkommensteuer auf die Auslandserträge. Sie will vor allem zügig wissen, was die Deutschen so alles jenseits der Grenze mit ihrem Geld anfangen. Während dies bei herkömmlichen Konten und Depots über die EU-Zinsrichtlinie kontrolliert wird, müssen die Informationen bei geschlossenen Beteiligungen auf anderen Wegen beschafft werden.

Gemäß Paragraf 138 der Abgabenordnung müssen die erstmalige Beteiligung an einem ausländischen Fonds, die Änderung der Beteiligungsquote sowie der Anteilsverkauf innerhalb eines Monats nach Beitritt beim Wohnsitzfinanzamt deklariert werden. Dies ist nicht allen Anlegern bekannt, zumal diese Anzeigeverpflichtung in den Fondsprospekten nur spärlich oder überhaupt nicht erwähnt wird. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht durch Steuergefährdung eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann.

Für diese Anzeige steht sogar extra der Vordruck BZSt-2 (Meldung über die Beteiligung an ausländische Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen) zur Verfügung. Das amtliche Formular inklusiver der Ausfüllerläuterungen hierzu legt der Fiskus nicht mehr in Papierform auf, sondern stellt es auf dem Vordruckserver der Finanzämter zum Download bereit.

Damit der Informationsfluss reibungslos funktioniert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, wenn die Meldepflichten vom Auslandsfonds selber, einem Treuhänder oder einem anderen Vertreter der deutschen Anleger wahrgenommen werden (Az. IV B 4 – S 1300 – 247/04). Hauptsache, die Daten kommen zeitig, vollständig und automatisch. Gefordert sind dabei Namen und Anschrift der Beteiligten, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung. Übernimmt die Fondsgesellschaft diese Formalitäten für ihre Beteiligten, darf sie nicht einfach fortgeschriebene Listen übersenden, sondern muss jedes meldepflichtige Ereignis separat deklarieren. Erfolgt das lücken- oder fehlerhaft, hat der jeweilige Beteiligte die negativen Rechtsfolgen persönlich zu tragen. Er kann sich also nicht auf die versprochene Übernahme der Arbeiten verlassen.

Und warum der ganze Aufwand, wo die Fondserträge doch beim deutschen Finanzamt steuerfrei bleiben? Hier gibt es viele plausible Antworten, insbesondere über den latenten Wissensdurst des Fiskus zu Aktivitäten jenseits der Grenze. Zwar wollen jetzt alle Steueroasen brav Auskünfte erteilen. Doch warum sollten sich Finanzbeamte die Mühe einer Anfrage machen, wenn doch der heimische Anleger dies unmittelbar mitteilen muss?

Das deutsche Finanzamt fordert auch bei Auslandsfonds eine Steuererklärung, obwohl die selbst gar nicht steuerpflichtig sind. Die müssen ihre Gewinnermittlung nach deutschem Recht erstellen und dann als Feststellungserklärung einreichen. Denn die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen gestatten den Ansatz des Progressionsvorbehalts, der weiterhin für Drittländer gilt. Also müssen die ausländischen Einkünfte umgerechnet und anschließend gesondert und einheitlich festgestellt werden. Das Finanzamt verteilt diese Beträge auf die einzelnen Fondsanleger und teilt die ermittelten Ergebnisse dann den Behörden am Wohnort des Anlegers mit.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt bemerken die Beamten, wer seinen damaligen Fondsbeitritt nicht gemeldet hat. Statt Steuerfreiheit kommt es dann zur Geldbuße. Nachmelden muss er auch, denn das nicht ausgefüllte Formular bekommt er noch zugeschickt, gleich in dreifacher Ausfertigung. Dabei interessiert den Fiskus nicht nur der gerade gezeichnete Fonds. Anzugeben ist die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs. Anschließend geht es an die Auswertung der Mitteilungen. Eine Kopie wandert an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort gibt es die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA. Dieses spezialisierte Referat sammelt die Auslandsdaten, auf die auch die Finanzämter zugreifen können. Dabei interessiert in erster Linie meist, woher die Einlagen nebst Agio stammt, wohin die steuerfreien Ausschüttungen fließen, und was mit einem Verkaufserlös geschieht.

Die IZA sammelt zentral alle Unterlagen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bedeutung sein können, und stellt auch eigene Ermittlungen an. Besonderes Interesse hat die IZA an Briefkasten- und Domizilgesellschaften, Steueroasen und Beziehungen von Personen mit Sitz im In- und Ausland. Das alles fließt dann in die interne ISI-Datenbank, systematisch nach Ländern geordnet. Reicht das gesammelte Material nicht aus, holt die IZA zusätzliche Informationen bei anderen Behörden im In- und Ausland ein. Bei diesen emsigen Aktivitäten brauchen sich Fondssparer nicht zu wundern, dass die Beamten laufend neues Material benötigen, und Investitionen in geschlossene Auslandsfonds nur einen der vielen Tummelplätze darstellen.

Recht einfach

 Ein Prospekt, der für den Kauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds wirbt, muss eine klare und übersichtliche Darstellung der sog. „weichen Kosten“ enthalten. Beschränkt sich der Prospekt darauf, die Kosten in Gruppen darzustellen, und enthält er in mehreren Gruppen sowohl nicht näher ausgewiesene und bezifferte Vermittlungs- als auch Garantiekosten, ist er zumindest dann, wenn die Gesamtkosten hoch sind und sich auf verschiedene Bauprojekte verteilen, intransparent und damit unzureichend (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.05.2009, 23 U 64/07).

Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 06.10.1980, II ZR 60/80).

Durch eine unzutreffende oder unvollständige Information des Prospektes wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will. Es besteht insoweit eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist (BGH, Urt. v. 02.03.2009, II ZR 266/07). Es ist dann Aufgabe desjenigen, der die Ursächlichkeit in Abrede stellt, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2007, II ZR 21/06).

Bereits ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Beteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen (BGH, Urt. v. 13.01.2000, III ZR 62/99 und Urt. v. 12.05.2005, III ZR 413/04). Der Anlageberater muss weitergehend den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung feststellen kann, muss er korrigieren (BGH, Beschl. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08). Wer einen fehlerhaften Prospekt übergibt, begehe eine Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung entfällt nur dann, wenn der Prospektfehler berichtigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Berater (BGH a.a.O.). Selbst ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten kann den Berater grundsätzlich nicht exkulpieren, denn der Berater haftet bereits für leichte Fahrlässigkeit (BGH a.a.O.).

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Recht einfach

Nicht wenige Widerrufsbelehrungen, die in der Vergangenheit Verwendung fanden, erfüllten die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht. Folge waren zahlreiche Prozesse, in denen zum Beispiel Anleger, die ihre Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanzieren hatten, die Rückabwicklung forderten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. erlosch das Widerrufsrecht des nicht belehrten Verbrauchers bekanntlich erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung. Was aber galt, wenn inzwischen nach Auslauf der Zinsbindung ein Folgedarlehensvertrag mit derselben Bank und einer wirksamen Belehrung abgeschlossen wurde?

 Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass es sich bei der Fortsetzung eines Darlehens zu neuen Konditionen um eine bloße Darlehensprolongation handele. Ein Widerrufsrecht wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung konnte deshalb auch nach Ablauf der Zinsbindung geltend gemacht werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2008 – 4 U 155/07).

 Das OLG Frankfurt am Main hatte dagegen in einem ähnlich gelagerten Fall eine vollständige Leistungserbringung angenommen. Das Gericht verneinte eine bloße Darlehensprolongation und war der Ansicht, dass zwischen der Bank und dem Kunden ein neuer selbstständiger Darlehensvertrag abgeschlossen worden war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2007 – 9 U 5/06). Ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt stellte also einmal einen „Fallstrick“ für die Bank dar und ging im anderen Rechtsstreit  zu ihren Gunsten aus. Für den Rechtsanwender und erst recht den juristischen Laien ist manche Entscheidung nicht so ganz nachvollziehbar.

 Soweit es aber um Banken-AGBs geht, ist es zweifelsfrei, dass diese nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen und den Bankkunden nicht unangemessen benachteiligen dürfen. In jüngerer Zeit sind die Bankentgelte wieder vermehrt  in den Focus der Diskussion und gerichtlicher Entscheidungen getreten. Viele Banken und Sparkassen verwenden Klauseln, die bestimmten Mustern nachgebildet sind. Beispielsweise lautete eine der Musterbedingungen, dass Banken berechtigt sein sollen, die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich unter Berücksichtigung der Marktlage und des Aufwandes nach billigem Ermessen festzulegen und zu ändern.

 Der BGH untersagte eine solche Klausel. Bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung werden Privatkunden durch diese Regelung gleich unter drei Gesichtspunkten auf unangemessene Weise benachteiligt: Die Bank könne auf Grund der kritisierten Bestimmung nicht nur die Entgelthöhe festlegen, sondern zugleich die Frage, ob und für welche Dienste im Einzelnen Entgelte erhoben werden. Zweitens gehe es um das einseitige Recht auf Preisänderung, wobei weder eine Obergrenze für Entgelterhöhungen noch eine spiegelbildliche Pflicht zur Preissenkung im Falle von Kostenminderungen statuiert sei. Drittens halte auch das Zinsanpassungsrecht, also das Recht, die Zinsen zu ändern, wenn sich die (Zins-)Marktlage ändert, der Inhaltskontrolle nicht Stand (BGH, Urteil vom 21.04.2009 XI ZR 78/08).

 Von ganz anderen Sorgen sind aktuell solche Bankenvertriebe geplagt, die ihre Provisionen bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds nicht offengelegt haben. Das OLG Stuttgart hat unter Berufung auf die jüngeren BGH-Entscheidungen (u.a XI ZR 510/07 und XI ZR 56/05) entschieden, dass dem Anleger gesagt werden muss, welcher Beteiligte wie viel vom „Kuchen erhält“. Dieser müsse wissen, „wer die Gelder kassiert“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2009 – 9 U 164/07). Für uns ist es nur eine Frage der Zeit, wann diese bislang ggü. Bankenvertrieben ergangenen Entscheidungen vom BGH auf die Gruppe der „freien“ Anlageberater übertragen wird.

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Recht einfach – gefährliche Scheinrenditen

 

Kapitalanleger wollen ihr Kapital mehren. Die Angebote sind vielfältig, und es wird nie zu verhindern sein, dass unter den Anbietern auch das ein oder andere schwarze Schaf auftaucht. Einem „solchen schwarzen Schaf“ vertraute ein Ehepaar eine größere Geldsumme an. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wurden Scheinrenditen von mehr als 1,4 Mio. DM erzielt. Davon ließen sich die Anleger rund 650.000 DM ausbezahlen; der Rest wurde wieder angelegt. Die Anleger wussten nicht, dass das Unternehmen, dem sie ihr Geld anvertrauten ein Schneeballsystem betrieb. Das
Finanzamt sah nun auch die wiederangelegten Gelder als steuerpflichtige Einnahmen an und erhob auf diesen Betrag Steuern. Die Anleger meinten, dass nur darauf
Steuern bezahlt werden müsste, was tatsächlich vereinnahmt wurde. Der
Bundesfinanzhof gab der Finanzamtssicht recht.

Auch Renditen aus Gutschriften so genannter „Schneeballsysteme“ können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen „Renditen“ fähig
gewesen wäre (Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 36/04). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen (BFH a. a. O.).

Erhält ein Anleger, der sich an einem solchen betrügerischen Schneeballsystem beteiligt, Ausschüttungen, die die Höhe der von ihm geleisteten Einlage übersteigen, kann der Insolvenzverwalter der insolventen Gesellschaft von einem dergestalt getäuschten Anleger sogar den Differenzbetrag zwischen Auszahlungen und vom Anleger geleisteter Einlage zurückfordern (BGH, Urteil vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07). Die insolvente Anlagegesellschaft – es handelte sich um die „Phoenix GmbH“ – hatte trotz tatsächlicher Verluste ihren Anlegern gegenüber Gewinne frei erfunden und diese (Schein)Gewinne in Kontoauszügen ausgewiesen. Der Anleger wollte deshalb mit einem Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB (d. h.
wegen betrügerisches Handeln der Anlagegesellschaft) aufrechnen. Eine Aufrechenbarkeit wurde vom BGH jedoch verneint.

Selbst gutgläubigen Anlegern kann es also passieren, dass sie Steuern auf Scheingewinne bezahlen müssen, wenn sie sie auf Empfehlung einer betrügerisch agierenden Gesellschaft dieser weiterhin überlassen. Im Insolvenzfall einer Betrugsfirma kann der Insolvenzverwalter Scheingewinne auch zurückfordern.

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Recht einfach: Zu den Grenzen dessen, was billig und recht ist

 

Das OLG München hatte zweitinstanzlich über folgenden Fall zu befinden: Ein Handelsvertreter setzte zur Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit auch Untervermittler sein. Im Untervermittlervertrag war geregelt, dass ein Anspruch auf Provision des Untervermittlers erst dann entsteht, wenn beim (Haupt-)Vermittler für das vom Untervermittler vermittelte Geschäft die Provision tatsächlich eingegangen ist. Das OLG München entschied, dass diese Formularklausel unwirksam ist (Urt. v. 17.12.2008, 7 U 4025/08). Die Klausel widerspreche im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Grundgedanken der gesetzlichen Provisionsregelung der §§ 87 Abs. 1, 87a HGB. In diesen Bestimmungen ist gesetzlich geregelt, wann die Provisionsanwartschaft des § 87 HGB zu einem endgültigen und nicht mehr aufschiebend bedingten Provisionsanspruch erstarkt. Hierfür ist maßgeblich, ob das vermittelte Geschäft abgeschlossen und ausgeführt wird. Das Entstehen und ein etwaiges Erlöschen des Provisionsanspruchs knüpfen mithin stets an Umstände des Hauptgeschäfts an. Indem die Vertragsbestimmung im Untervermittlervertrag den Provisionsanspruch des Untervermittlers nicht nur vom Bestehen eines Provisionsanspruchs des Hauptvermittlers abhängig macht, sondern daran knüpft, dass dieser auch tatsächlich eine Zahlung erhält, stellt die Klausel die Ansprüche des Untervermittlers letztlich in das Belieben des Hauptvermittlers. Dies ist unbillig und deshalb unwirksam.

Unbillig und unwirksam waren auch Vertragsklauseln, die eine kreditgebende Bank einem Darlehensnehmer auferlegte. Die Bank gestattete dem Darlehensnehmer, dass dieser auf das gewährte Darlehen lediglich die laufenden Zinsleistungen zu erbringen hat und die Darlehenstilgung am Laufzeitende erfolgt. Als Tilgungsersatzleistung und zugleich als weitere Sicherheit wurde gefordert, dass der Darlehensnehmer einen Lebensversicherungsvertrag abschließt und anspart. Die Ansprüche waren an die Bank abgetreten. In den Banken-AGBs war geregelt, dass das Darlehen aus wichtigem Grund gekündigt werden könne oder widerrufen werden könne, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsbeiträge nicht fristgerecht leistet. Es kam wie es kommen musste: Der Darlehensnehmer blieb Beiträge zur Lebensversicherung schuldig. Die Bank forderte die Rückzahlung des Darlehens, ohne dabei die als Tilgungsersatz bezahlten Lebensversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dies sei unangemessen. Folge war die Unwirksamkeit der außerordentlichen Vertragskündigung (OLG Jena, Urt. v. 07.10.2008, 5 U 755/07).

Ein Sicherungsbedürfnis ist häufig vorhanden und der Vertragspartner im Provisionsfall wollte im Grund auch nicht mehr erreichen, als seine Zahlung dann erbringen zu können, wenn ihm selbst die Liquidität zugeflossen ist.

Der Bogen darf - wie die Beispielsfälle zeigen - jedoch nicht überspannt werden; sonst bricht der Bogen oder reißt die Bogenschnur.

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Von Robert Kracht, Steuerfach-Journalist

Wenn der Fiskus die Fonds besucht

Betriebsprüfer sind bei geschlossenen Fondsgesellschaften häufig anzutreffende Gäste.

Geschlossene Fonds erhalten durchschnittlich alle 4,3 Jahre Besuch von der Betriebsprüfung. Das ergibt sich aus der jetzt veröffentlichten Statistik des Bundesfinanzministeriums für 2008. Die Fondsgesellschaften werden generell als Großbetrieb eingestuft, weil sie entweder Verluste zuweisen oder entsprechend hohe Jahresgewinne ausweisen. Daher werden sie genauso regelmäßig geprüft wie der Weltkonzern mit Sitz in Deutschland.

Nicht immer willkommen durchkämmen die Betriebsprüfer Buchhaltung und Belege, was auch Auswirkungen auf die Anleger hat. Nachfolgend werden die aktuellen Tendenzen dieser Visiten beleuchtet. In der kommenden Ausgabe des Fondsbriefes in 14 Tagen werden dann die praktischen Auswirkungen beleuchtet.

Ein wenig Statistik

2008 haben 13.337 Betriebsprüfer in rund 211.000 Fällen 17,8 Milliarden Euro für den Fiskus eingefahren. Das macht im Schnitt pro Prüfer 1,3 Millionen Euro Mehrergebnis. Hinzu kommen noch die Mehrergebnisse von Lohn- und Umsatzsteuersonderprüfern sowie der Steuerfahnder. Das ergibt sich aus der aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums. Besucht werden die kleine Eisdiele um die Ecke, der Hausarzt, der vermögende Privatier und der Weltkonzern, nur jeweils in unterschiedlichen Intervallen. Während sich Großbetriebe im Schnitt alle 4,26 Jahre über einen amtlichen Besuch freuen können, müssen Mittelständler 13,3 Jahre darauf warten und Kleinstbetriebe können statistisch gesehen sogar nur alle 90,78 Jahre und damit höchstens einmal in ihrem Geschäftsleben mit einer Visite vom Fiskus rechnen.

In den Datenbanken der Finanzverwaltung sind 8,4 Millionen Betriebe erfasst, die durch Zufallsauswahl, routinemäßig oder auf einem konkreten Anlass mit einem Besuch vor Ort rechen müssen. Den größten Anteil macht dabei wie schon in den Vorjahren die Körperschaftsteuer mit 5,3 Milliarden Euro aus, die von großen Konzernen und kleinen GmbHs, nicht hingegen von den Fondsgesellschaften zu zahlen ist. Die Gewerbesteuer folgt mit rund 3,5 und dann erst die Einkommensteuer mit 2,8 Milliarden Euro.

Das optisch hohe Mehrergebnis – immerhin knapp fünfmal so viel wie das jährliche Erbschaftsteueraufkommen – sagt aber wenig über die tatsächlichen Einnahmen für die Staatskasse aus. Denn oftmals handelt es sich nur um Gewinnverschiebungen. Was im Prüfungszeitraum hochgesetzt wird, fällt im Folgejahr als Verlust an. Gut für die Statistik der Prüfer und wenig problematisch für die Betriebe. Immerhin kassierte der Fiskus durch das Mehrergebnis Nachzahlungszinsen. Das macht sich derzeit bezahlt. Die belaufen sich nämlich auf sechs Prozent pro Jahr. Hätten die Ämter ihre Gelder früher erhalten, zu diesem Zinssatz hätten die Mittel kaum auf der Bank angelegt werden können.

Die Auswirkungen auf die Fondsgesellschaften

Der größte Teil der Mehrsteuern stammt mit über drei Vierteln vom Gesamtergebnis aus der Prüfung der Großbetriebe. Hierzu zählen auch die Fondsgesellschaften. Die Prüfung der Großbetriebe ergab ein Mehrergebnis von 14 Milliarden Euro, dies sind im Durchschnitt circa 350.400 Euro je Visite.

In Bezug auf geschlossene Fonds gibt es noch weitere interessante Zahlen. In der Betriebskartei werden 15.612 Verlustzuweisungsgesellschaften und Immobilienfonds geführt, im Vorjahr waren es lediglich 13.955. Hiervon wurden 1.616 Fälle und damit 10,4 Prozent in 2008 geprüft. Im Vorjahr waren es erst 1.473 Besuche. Während also im Schnitt pro Jahr gut jeder zehnte Fonds einer Betriebsprüfung unterzogen wird, sind es bei den übrigen in der Kartei gespeicherten Betrieben nur 2,5 Prozent.

Die Fonds gelten als Sonderfälle und werden daher als Großbetrieb eingestuft. Daher werden sie genauso regelmäßig geprüft wie der Weltkonzern mit Sitz in Deutschland. Das Mehrergebnis fällt mit 750 Millionen Euro eher mickrig aus. Das liegt vor allem daran, dass bei Verlustzuweisungsgesellschaften kaum etwas zu holen ist und die Prüfer derzeit noch die alten Jahre abarbeiten.

Interessanter sind da die normalen geschlossenen Fonds, die zügig schwarze Zahlen erwirtschaften. Denn seit Einführung der Steuerstundungsmodelle Ende 2005 gibt es kaum noch andere Angebote und die ehemaligen Medien- oder Ostimmobilienfonds werden höchstens noch abgewickelt.

Da die seit 2006 auf dem Markt befindlichen geschlossenen Fonds weisen meist nur zu Beginn noch unvermeidliche Investitionsverluste auf. Anschließend fallen die Fondsgesellschaften meist bereits wegen der Jahresgewinne ab 250.000 Euro aufwärts unter die Gruppe der Großbetriebe. Alternativ gilt noch die Umsatzgröße von 6,5 Millionen.

Egal nach welcher Einstufung, Fonds können mit einer lückenlosen Prüfung von der Startphase bis zur Liquidation rechnen. Das wissen die Initiatoren und daher käme wohl keiner der handelnden Personen auf die Idee, für die Anleger mit schwarzen Kassen zu wirtschaften. Daher ist kaum eine andere Anlageklasse so steuertransparent wie geschlossene Fonds. Keine Konten im Stiftungsmantel in Liechtenstein und auch keine Zinserträge über eine Briefkastenfirma auf den Cayman-Inseln. Eher Mieten aus Singapur oder Leasingraten aus Madeira. Das ist höchst legal, auch wenn der heimische Fiskus laut Doppelbesteuerungsabkommen fast nichts von den Erträgen hat. Das hat sich aktuell sogar noch deutlich reduziert. Da die steuerfreien Einkünfte aus anderen EU-Ländern seit 2008 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt bei den Anlegern unterliegen, müssen die gar nicht mehr in den heimischen Steuerbescheid. Folglich haben die Gesellschaften fürs heimische Finanzamt keine gesonderte Steuererklärung mehr einzureichen. Durch diese Lücke hat die Betriebsprüfung auch weniger zu prüfen.

Ansonsten leistet die Betriebsprüfung allerdings gute Dienste hin zu mehr Transparenz. Allerdings haben die Beamten im Außendienst ein Zeitproblem. Wenn sie sich offiziell bei den Gesellschaften anmelden, sind oftmals fünf Jahre oder mehr seit dem Fondsstart ins Land gezogen. Bis die Prüfer dann tatsächlich erscheinen und alle Belege gesichtet und steuerrechtlich kontrolliert haben, vergeht noch mehr Zeit. Eh es dann zur einvernehmlichen oder hitzigen Schlussbesprechung kommt, gehen auch schon mal zehn Jahre ins Land. Für Anleger ist das nicht so prickelnd, wenn es plötzlich für die Vergangenheit Nachzahlungen gibt und die auch noch geballt für den gesamten Prüfungszeitraum anfallen.

In der folgenden Ausgabe hegt es dann um die Auswirkungen bei den Fondsspareren, formale Vorgaben und die Möglichkeiten der Anleger, sich direkt in das Prüfungsgeschehen einzumischen.

Von Robert Kracht, Steuer-Fachjournalist

Provisionen sind Betriebsausgaben

 Steuer-Urteile zu geschlossenen Fonds, Teil III

 

Gerichte beschäftigen sich derzeit erstaunlich oft mit der steuerlichen Vorgehensweise geschlossener Fondsgesellschaften. Nachdem ich dies in den vergangenen beiden Ausgaben des Fondsbriefes am Beispiel von Immobilien-, Schiffs- und Energiefonds belegt habe, geht es im dritten und letzten Teil der Vorstellung praxisrelevanter Urteile um diverse Themen, die querbeet die gesamte Branche und ihre Anleger betreffen. Das umfasst Entscheidungen von Bundesfinanzhof (BFH) sowie einzelner Finanzgerichte (FG) sowie dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das sich ansonsten eher mit Pendlerpauschale oder Spekulationsgewinnen beschäftigt.

 

Investitionskosten zählen steuerlich sofort 

Nach einem Urteil des FG Münster liegen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor, wenn die Fondsgesellschaft Eigenkapitalvermittlungsprovisionen an die Banken zahlt. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in der Bilanz aktiviert werden müssen. Daher müssen diese Aufwendungen auch nicht langfristig abgeschrieben werden, wie es der Fiskus im Fondserlass fordert (Az. 14 K 3638/05 F). Die Begründung ist plausibel, denn der Fonds zahlt die Provisionen an ein Kreditinstitut und kauft damit keine konkreten Vermögensgegenstände. Genauso sieht es bei Aufwendungen für die Platzierungsgarantie sowie die Prospekterarbeitung und -herstellung aus. Auch diese Kosten lassen sich steuerlich sofort absetzen, weil der Fonds sie zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit zahlt.

Ins gleiche Horn hatte zuvor bereits das FG Hamburg in zwei Urteilen geblasen (Az. 2 K 210/06 und 2 K 236/06). Nach Auffassung der hanseatischen Richter kann die Fondsgesellschaft generell besondere Dienstleistungsvergütungen etwa für die Vermittlung von Kredit und Eigenkapital sowie für die Platzierungsgarantie sofort als Betriebsausgaben absetzen. Lediglich bei Immobilienfonds soll sich aufgrund der Rechtsprechung etwas anderes ergeben. Beide FG betonen, dass das Bundesfinanzministerium die geltende Rechtslage falsch anwendet, wenn es zur Aktivierung der Kosten zwingt.

 

Der Streit ist noch nicht endgültig entschieden, denn die betroffenen Finanzämter haben gegen die Urteile Revision beim BFH unter Az. IV R 50/08 und IV R 36/08 eingelegt. Sollten die obersten deutschen Finanzrichter gegen den Fiskus entscheiden, würde das den Fonds- und Bauherrenerlass aus dem Jahr 2003 kräftig durcheinander wirbeln. Ob dass bei den Fondssparern allerdings große Freude auslösen wird, ist zu bezweifeln. Denn dann bekommen sie zwar höhere Anfangsverluste zugewiesen, können damit aber herzlich wenig anfangen. Denn dann kommt es schneller zu einem Steuerstundungsmodell, und das Minus darf erst mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das ist dann in etwa wieder so, als hätte die Fondsgesellschaft diese Kosten aktiviert und langfristig abgeschrieben. 

Kauf eines Sanierungsobjekts führt zu hohem Steuerabzug

 

Kauft ein Immobilienfonds ein sanierungsreifes Grundstück, muss er den Anschaffungspreis nicht in vollem Umfang dem nicht abnutzbaren Grund und Boden sowie dem Altbau zuschlagen. Denn nach dem Urteil des Sächsischen FG kann die Gesellschaft einen Großteil der anschließend anfallenden Renovierungsaufwendungen langfristig als Werbungskosten absetzen (Az. 8 K 327/07). Die Richter wiesen dabei die Finanzbeamten in die Schranken, die Erwerbsnebenkosten des Bauträgers der Altbausubstanz und dem Grund und Boden zugeschlagen hatten, wodurch kaum Abschreibungsvolumen produziert werden konnte. Der Fonds darf die Sanierungsaufwendungen aber fein säuberlich zwischen Altsubstanz und Neubau aufteilen. Im Urteilsfall konnten damit drei Viertel der Kosten Steuer mindernd abgeschrieben werden. Der Tenor des FG fiel eindeutig aus: Der Fiskus muss sich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Praxis halten und darf nicht einfach pauschal zu seinen Gunsten schätzen. 

Liebhaberei bei dauerhaften Leasingverlusten

 

Bei der Vermietung von Immobilien geht das Finanzamt ohne nähere Prüfung davon aus, dass auf Dauer ein Überschuss erzielt werden soll. Daher führen auch hohe Anfangsverluste nicht zur Liebhaberei. Diese günstige Sichtweise gilt nach dem Urteil des BFH aber nicht bei der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern wie Containern oder Flugzeugen. Daher muss bei einem Leasingfonds von Beginn an die Absicht bestehen, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (Az. IX R 51/07) 

Das bedeutet in der Praxis, dass die Leasingeinnahmen laut Kalkulation während der Laufzeit über den Werbungskosten liegen. Dabei muss von Beginn an ein Konzept erkennbar sein, das einen solchen Überschuss möglich erscheinen lässt. Kommt es über die Laufzeit gesehen nicht zu schwarzen Zahlen, führt das von Beginn an zu Liebhaberei, und die Verluste zählen steuerlich nicht. Diese Bedingung ist sowohl auf der Ebene des Fonds als auch der des einzelnen Anlegers zu prüfen. Erzielt der Fonds ein Plus, kann dies beim einzelnen Sparer etwa durch hohe Finanzierungskosten anders aussehen.

 

Flugzeugfonds weist höheren Gewinn aus 

Erhält ein geschlossener Flugzeugfonds für die Vermietung seiner Flotte an die Airline eine pauschale Bruttomiete, muss die Einnahme sofort in voller Höhe versteuert werden. Das gilt nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg selbst dann, wenn hierin Anteile für Wartung, Reparatur oder Risikoübernahme enthalten sind, die der Fonds zu übernehmen hat (Az. 6 K 8272/02 B). Die Gesellschaft darf in ihrer Bilanz insoweit keine Gewinn mindernde Rückstellung für zukünftige Leistungen buchen. Denn die Verpflichtung zu Reparatur oder Wartung ist rechtlich noch nicht entstanden. Das bedeutet für den Fondsanleger, dass er erst einmal höhere Einnahmen versteuern muss, und erst mit dem späteren Anfall der Nebenkosten abzugsfähige Betriebsausgaben anfallen. Über die gesamte Fondslaufzeit hinweg gesehen gleicht sich das aber wieder aus.

Anleger kann die Gewerbesteuer nicht immer anrechnen

 

Zahlt der geschlossenen Fonds Gewerbesteuer an die Gemeinden, muss das die Nettorendite nicht endgültig belasten. Denn der einzelne Anleger kann diese Kommunalabgabe im Verhältnis seiner Beteiligungsquote von der eigenen Einkommensteuerschuld abziehen. Soweit die Theorie, doch in der Praxis verpufft diese Anrechnung oftmals wirkungslos, wenn der Fondsparer beispielsweise hohe Verluste aus seiner privaten Mietimmobilie oder der eigenen Firma aufweist und daher überhaupt keine Einkommensteuer zahlen muss. Dann muss das Finanzamt nach dem Urteil des BFH (Az. X R 55/06) nichts veranlassen und schon gar keine Erstattung der bezahlten Gewerbesteuer vornehmen. Diese Vorgehensweise ist korrekt, denn die Regel der Anrechnung soll eine Doppelbelastung der Erträge mit Einkommen- und Gewerbesteuer vermeiden. Wer jedoch keine Einkommensteuer zahlen muss, wird auch nicht zweifach in Anspruch genommen. 

Weniger Zuschuss bei Bioenergiefonds

 

2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert. Ein gravierender Einschnitt war hierbei, dass die Einspeisevergütung für Strom aus Alternativenergie gekürzt wurde. Das resultierte aus einem Passus, wonach mehrere Kleinanlagen jetzt zu einem Großobjekt mit verminderter Förderung zusammengefasst werden. Dies betrifft vor allem die Erzeugung von Biogas, was einigen Fonds keine ausreichende Rendite mehr sichert. Dieser gesetzliche Einschnitt gilt auch für bereits an Silvester 2009 existierende geschlossene Energiefonds. Zwar handelt es sich um eine Rückwirkung, doch die ist nach dem Beschluss des BVerfG zulässig (Az. 1 BvR 3076/08). Denn die Betreiber haben keinen Anspruch auf Bestandsschutz und müssen daher nicht nach der zuvor geltenden günstigeren Rechtslage gefördert werden. Die Änderung des EEG 2009 sollte das unerwünschte Anlagensplitting verhindern, das volkswirtschaftlich nur Kosten hervorgerufen hatte. Diese Zusatzaufwendungen musste der Stromverbraucher tragen, ohne davon zu profitieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist es laut BVerfG rechtmäßig, dass mehrere Anlagen zur Stromerzeugung aus Alternativenergie grundsätzlich als ein Projekt mit spärlicher Förderung gelten. Diese Entscheidung führt bei manchen schon aufgelegten Fonds zu einer geringeren Rendite als prognostiziert.

 

 

Recht einfach: Was verbirgt sich hinter einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt den Vertrag zugunsten Dritter. Bei einer solchen Vertragskonstellation vereinbaren zwei Vertragsparteien, dass der Schuldner die Leistung an einen vom Gläubiger verschiedenen Dritten zu erbringen hat.
Die Rechtsprechung hat als besondere Art der Drittberechtigung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Liegt ein solches Verhältnis vor, ist der Dritte in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung selbst vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Da sich hierdurch Ersatzansprüche sehr schnell potenzieren
können, ist diese Rechtsfigur äußerst restriktiv anzuwenden.
Wird ein Steuerberater von einer Kapitalgesellschaft beauftragt, um die Gesell-schafter vor den steuerlich nachteiligen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu bewahren, liegt ein Fall vor, in dem der Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages mit einbezogen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1983, IVa ZR 309/80).
Im Rahmen der Abschlussprüferhaftung kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko übernehmen will, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04).
In einem vor kurzem vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Frage, ob ein Steuerberatungsvertrag mit einer Kommanditgesellschaft Schutzwirkungen zugunsten der Kommanditisten entfaltet. Der Kläger, einer von mehr als 100 Kommanditisten einer als Steuersparmodell konzipierten Kommanditgesellschaft, nahm die Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch. Er begehrte die Erstattung von Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit Einkommensteuerfestsetzungen aus seiner persönlichen Steuererklärung.
Auch wenn die Steuerberatungsgesellschaft in diesem Fall nur von der Kommanditgesellschaft mandatiert war und für diese Steuererklärungen abzugeben hatte, bejahte das Gericht sowohl die Vertragsnähe (sie ist gegeben, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt) als auch die Gläubiger-nähe (das Interesse am Schutz des Dritten). Eine Haftung des Steuerberaters nach der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten des Dritten wurde deshalb bejaht (OLG Köln, Urt. v. 13.11.2008, 8 U 26/08).
Auch im Falle der Auskunftserteilung, die eine Bank abgibt, kann ein Dritter in den Schutzbereich einbezogen sein, wenn die Bank wusste, dass die Auskunft für den Dritten bestimmt war und dieser die Auskunft zur Grundlage wesentlicher Vermögensdispositionen machen will (BGH, Beschl. v. 18.06.1991, XI ZR 282/90). Auch der Lieferant eines Kontoinhabers fällt in den Schutzbereich, wenn sich die Bank diesem oder einem Dritten gegenüber zur Überweisung bestimmter eingehender Beträge an den Lieferanten verpflichtet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2007, I-17 U 3/07). Dagegen fällt ein einem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht nahestehender Dritter nicht in den Schutzbereich eines
vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages
(LG München I, Urt. v. 13.02.2004, 25 O 15565/03).

Nähere Informationen zu den Rechtsthemen finden Sie im Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR, www.rechtsanwaelte-klumpe.de

Von Ulrich Nastold, Rechtsanwalt

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