Bußgeldkatalog
Neuerungen ab 1. Mai 2014
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Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der neunten und zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert.
Warum wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert?
Die Änderungen in der BKatV stellen Folgeänderungen zur Ausweitung des Verwarnungsverfahrens im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems (VZR-Reform) dar. Die gesetzlichen Regelungen zur VZR-Reform sind ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
Welche Neuerungen sind mit der Änderung verbunden?
1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldobergrenze sowie Eintragungsgrenze
Als Folge der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro sowie der Anhebung der Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von 40 Euro auf 60 Euro wurden einige Bußgeldregelsätze an diese neuen Grenzen angepasst. Das betrifft die Regelsätze nachfolgend aufgeführter Tatbestände, die durch die VZR-Reform ansonsten unterhalb der neuen Eintragungsgrenze von 60 Euro liegen würden. Diese wurden von 40 Euro auf 60 Euro bzw. die qualifizierenden Tatbestände (Behinderung, Gefährdung) von 50 Euro auf 60, 65 oder 70 Euro angehoben, so dass sie angesichts der neuen Eintragungsgrenze weiterhin erfasst werden können:
- Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) - von 50 Euro auf 65 Euro,
- Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
- Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
- Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
- Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
- Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
- Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
- Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
- verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen Auflagen - je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
- Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
- Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
- Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.
2. Kompensation für Punktewegfall
Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Daher werden nicht als verkehrssicherheitsrelevant eingestufte Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr im neuen Fahreignungsregister (FAER) registriert. Bei einigen dieser Verkehrsverstöße wurde in der Vergangenheit die Bemessung der Geldbuße jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen, dass für den Verstoß auch ein Punkteeintrag stattfand. Nachdem nunmehr auf einen solchen Eintrag verzichtet wird, war es deshalb erforderlich, für die betreffenden Tatbestände eine kompensatorische Neubewertung vorzunehmen. Dabei musste auch der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus dem Verstoß zieht, berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Anhebungen erfolgt:
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot - für Fahrzeugführer von 75 Euro auf 120 Euro (Nr. 119 BKat), für Halter von 380 Euro auf 570 Euro (Nr. 120 BKat),
- Ferienreise-Verordnung - für Fahrzeugführer von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 239 BKat), für Halter von 100 Euro auf 150 Euro (Nr. 240 BKat),
- Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) - von 40 Euro auf 80 Euro,
- fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Nr. 179b BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat) – von 50 Euro auf 100 Euro.
3. Abstandsverstöße
Hinsichtlich der Abstandsverstöße ist nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitskategorien zu unterscheiden (Nr. 12.5, 12.6, 12.7 BKat). Eine Änderung bei den Bußgeldregelsätzen und den Regel-Fahrverboten ist damit jedoch nicht verbunden. Die Neugliederung ermöglicht es, anhand der laufenden Nummer des Bußgeldkatalogs zwischen Abstandsverstößen mit und ohne Regel-Fahrverbot unterschieden zu können.
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie
- Verwarnungsgeld,
- Bußgeld,
- Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
- Fahrverbot.
Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Informationsangebotes ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.
Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Alphabetisches Verzeichnis des Auszugs aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
- Abstand - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Geschwindigkeit
- Rechtsfahrgebot - Rote Ampel
- Überholen
- Vorfahrt
Abstand
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h.
Tatbestand Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 160 | 1 | |
2/10 des halben Tachowertes | 240 | 1 | |
1/10 des halben Tachowertes | 320 | 1 |
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.
Tatbestand Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 160 | 2 | 1 |
2/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 2 |
1/10 des halben Tachowertes | 320 | 2 | 3 |
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.
Tatbestand Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 180 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 1 |
2/10 des halben Tachowertes | 320 | 2 | 2 |
1/10 des halben Tachowertes | 400 | 2 | 3 |
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Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Tabelle: Die wichtigsten Tatbestände in Bezug auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren in einer Ein- oder Ausfahrt | 75 | 1 | |
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 130 | 1 | |
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf durchgehender Fahrbahn | 200 | 2 | 1 |
Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | 75 | 1 | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt | 70 | 1 |
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen oder deren Versuch wird mit 3 Punkten im FAER eingetragen sowie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
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Geschwindigkeit
Tabelle: Allgemeine Tatbestände zum Thema Geschwindigkeit.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel oder Glatteis) | 100 | 1 |
Höchstgeschwindigkeit
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Übertretung [km/h] | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 | 15 | ||
11-15 | 25 | ||
16-20 | 35 | ||
21-25 | 80 | 1 | |
26-30 | 100 | 1 | |
31-40 | 160 | 2 | 1 |
41-50 | 200 | 2 | 1 |
51-60 | 280 | 2 | 2 |
61-70 | 480 | 2 | 3 |
über 70 | 680 | 2 | 3 |
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Übertretung [km/h] | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 | 10 | ||
11-15 | 20 | ||
16-20 | 30 | ||
21-25 | 70 | 1 | |
26-30 | 80 | 1 | |
31-40 | 120 | 1 | |
41-50 | 160 | 2 | 1 |
51-60 | 240 | 2 | 1 |
61-70 | 440 | 2 | 2 |
über 70 | 600 | 2 | 3 |
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Rechtsfahrgebot
Tabelle: Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet | 80 | 1 |
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert | 80 | 1 |
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Rote Ampel
Tabelle: Rotlichtverstöße.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Ampel bei "Rot" überfahren | 90 | 1 | |
Ampel bei "Rot" überfahren | |||
| 200 | 2 | 1 |
| 240 | 2 | 1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren | 200 | 2 | 1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren | |||
| 320 | 2 | 1 |
| 360 | 2 | 1 |
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Überholen
Tabelle: Rechtswidriges Überholen.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 30 | ||
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt - mit Sachbeschädigung | 35 | ||
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 100 | 1 | |
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt | 80 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | 100 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage - dabei Verkehrszeichen (VZ 276, 277) nicht beachtet oder - Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295, 296) überquert oder überfahren oder - der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (VZ 297) nicht gefolgt | 150 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | |||
| 250 | 2 | 1 |
| 300 | 2 | 1 |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | 120 | 1 | |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | |||
| 200 | 2 | 1 |
| 240 | 2 | 1 |
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet | 80 | 1 |
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Vorfahrt
Tabelle: Tatbestände für das Nichtbeachten der Vorfahrtsregeln.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
An eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren | 10 | |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert | 25 | |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet | 100 | 1 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet | 75 | 1 |
Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet | 70 | 1 |
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Interne Links
-
Straßenverkehrs-Ordnung
Nähere Informationen zur Straßenverkehrs-Ordnung auf den Seiten des BMVI.
Externe Links
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Weitere Informationen finden Sie bei Juris.
- Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die amtliche Fassung wurde am 11. November 2013 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 66, Seite 3920 ff verkündet.
- Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
die amtliche Fassung wurde am 23. April 2014 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 15, Seite 348 ff verkündet.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Weitere Informationen finden Sie bei Juris.
- Kraftfahrt-Bundesamt
Link zum Internetauftritt des Kraftfahrt-Bundesamtes.
- Das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten
Eine Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Download