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Formalia und Fristen: Arbeitszeugnis - was (nicht) drin stehen sollte | Recht - Frankfurter Rundschau
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07. Februar 2014

Formalia und Fristen: Arbeitszeugnis - was (nicht) drin stehen sollte

 Von Sandra Voigt
Der Chef hat in der Regel das letzte Wort beim Inhalt des Arbeitszeugnisses: Wer aber nicht mit dem Schlusssatz einverstanden ist, kann ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.  Foto: dpa

Verlässt ein festangestellter Mitarbeiter sein Unternehmen, hat er das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Aber was, wenn der Vorgesetzte das Zeugnis nicht rechtzeitig ausstellt, oder es Fehler und verschlüsselte Bewertungen enthält? Was Beschäftigten zusteht.

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Bevor ein Kandidat zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, werden die von ihm eingereichten Arbeitszeugnisse genau inspiziert. Nur so kann der Personalverantwortliche beurteilen, wie sich der Bewerber bisher in der Arbeitswelt geschlagen hat - und ob es sich lohnt, gerade ihn einzustellen. Ist das Zeugnis eher schlecht, rückt die Einladung zum Bewerbungsgespräch und damit auch eine Anstellung in weite Ferne.

Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.
Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.
 Foto: Pressefoto

Um ihre ausscheidenden Mitarbeiter somit nicht am beruflichen Fortkommen zu hindern, müssen Arbeitgeber einige Regeln beachten. Wie ein korrektes Arbeitszeugnis aussehen sollte, erklärt Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.

Wann habe ich Anspruch auf ein Zeugnis?

Nach § 109 I 1 GewO (Gewerbeordnung) hat jeder Beschäftigte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Während das einfache Arbeitszeugnis lediglich die nötigsten Infos etwa zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält, werden beim qualifizierten Arbeitszeugnis – das aber explizit verlangt werden muss – zusätzlich die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters bewertet.

Dem Ex-Chef eine Frist setzen

Mitarbeiter haben einen Anspruch, ihr Arbeitszeugnis rechtzeitig zu erhalten. Spätestens am letzten Arbeitstag muss das Dokument des scheidenden Mitarbeiters laut Gesetz fertig sein, sagt Arbeitsrechtler Prof. Jobst-Hubertus Bauer. Wer wochenlang wartet, sollte den Ex-Chef zunächst telefonisch oder per E-Mail freundlich daran erinnern. Bringt das nichts, kann man schriftlich eine Frist setzen. Als letzter Schritt bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Neben dem Zeugnis können Berufstätige auch Schadenersatz einfordern. Dass sie Geld sehen, sei aber eher unwahrscheinlich, weiß Bauer: Dafür müssten sie nachweisen, dass ihnen ein neuer Job nur wegen des fehlenden Zeugnisses entgangen ist - gelingt in der Praxis fast nie.

Ein Zwischenzeugnis dagegen kann man in der Regel nur aus einem wichtigen Grund fordern, zum Beispiel bei einem Betriebsübergang oder beim Wechsel des Vorgesetzten. Stellt der Chef kein Zeugnis aus oder entspricht es nicht den äußerlichen oder inhaltlichen Anforderungen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ausstellung bzw. Korrektur sogar einklagen.

Welche Form muss das Schriftstück haben?

Ein Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich und auf dem üblichen Firmenkopfbogen verfasst werden. Ist das nicht der Fall, kann beim potenziellen Chef schnell der Eindruck einer negativen Bewertung entstehen. Das gleiche gilt, wenn nur einfaches, dreckiges oder zerknittertes Papier verwendet wird oder bestimmte Begriffe farblich hervorgehoben wurden. Ferner muss der Chef bzw. sein Vertreter das Zeugnis unterschreiben und das Datum der Zeugnisausstellung nennen. Als Datum sollte der letzte Tag angegeben sein, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, zum Beispiel der 31. Januar 2014.

Wie sollte das Zeugnis formuliert sein?

Da jeder Arbeitgeber ein wohlwollendes und wahrheitsgetreues Zeugnis verfassen muss – aber manchmal nicht will – wurden diverse Verschlüsselungstechniken entwickelt, um negative Bewertungen wohlklingend zu „verpacken“. Ein Beispiel: „Herr XY machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Arbeiten.“ Damit will der Chef aber sagen, dass der Mitarbeiter trotz Eifers bei der Arbeit keinerlei Erfolg hatte.

Ein Arbeitszeugnis muss korrekt sein - sonst wirft es ein schlechtes Licht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Ein Arbeitszeugnis muss korrekt sein - sonst wirft es ein schlechtes Licht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
 Foto: dpa

Diese sogenannten Geheimcodes sind jedoch unzulässig. Erlaubt ist allerdings, das Verhalten sowie Arbeitsbereitschaft und -befähigung, Arbeitsweise und Erfolg des ausscheidenden Mitarbeiters anhand der altbewährten Zufriedenheitsskala (etwa: „Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = Note 1) sowie eines Bewertungsschlüssels mit den Noten eins bis sechs zu bewerten (weiteres Beispiel: „Die Mitarbeiterin verfügt über ein gutes, fundiertes Fachwissen und ist in der Lage, damit schwierige Aufgaben zu bewältigen“ = Note 2).

Ferner darf das Zeugnis nicht widersprüchlich sein oder einmaliges Fehlverhalten enthalten. Auch eine Betriebsrats- bzw. Gewerkschaftstätigkeit oder Aussagen über den Gesundheitszustand des Angestellten dürfen unter anderem nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden, es sei denn, der Mitarbeiter wünscht es. Übrigens kann ein Beschäftigter nicht die Aufnahme einer Schlussformel verlangen, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden seines Angestellten bedauert und ihm alles Gute wünscht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11).

Unsere Bildergalerie zeigt, bei welchen Zeugnis-Formulierungen Sie aufpassen müssen:

Buchtipps:

Anne Backer: Arbeitszeugnisse: Entschlüsseln und mitgestalten.

Jürgen Hesse; Hans-Christian Schrader: Das perfekte Arbeitszeugnis: Richtig formulieren, verstehen, verhandeln.

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