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Gründe, Antrag, Kosten: So kann man seinen Namen ändern lassen | Recht - Frankfurter Rundschau
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06. Mai 2014

Gründe, Antrag, Kosten: So kann man seinen Namen ändern lassen

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Wer nachvollziehbar stark unter seinem Vornamen leidet, kann dies bei einer Namensänderung als triftigen Grund anführen.  Foto: dpa

Wohl jeder hat schon mal mit seinem Vor- oder Nachnamen gehadert - einfach, weil man ihn sich nicht aussuchen kann. Den eigenen Namen tatsächlich ändern zu lassen, muss aber nicht kompliziert sein. Wo man den Antrag stellt, und was die Namensänderung kostet.

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Mit dem eigenen Namen ist das so eine Sache. Die wenigsten unter uns haben sich ihren Namen selbst herausgesucht. Die meisten begleitet er dennoch ein Leben lang, ohne Probleme. Doch nicht jeder ist glücklich mit seinem Vornamen, Nachnamen oder gar mit beiden. Wer seinen ungeliebten Namen ändern lassen will, braucht aber einen guten Grund. Christian Günther, Assessor und Redakteur bei anwalt.de, erklärt, wie die Namensänderung funktioniert.

Anstößig, lächerlich, schwierig und mehr

Laut Namensänderungsgesetz lässt sich der Familienname wie auch der Vorname nur ändern, wenn ein wichtiger Grund das rechtfertigt. Doch was wichtig und was nicht wichtig ist, darüber schweigt das Gesetz. Näheres findet man erst in der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Als wichtig genug für eine Namensänderung gelten demnach unter anderem:

• ein Name, den die Mehrheit mit anstößigen Gedanken verbindet,

• ein lächerlich klingender Name oder der zu entsprechenden Wortspielen verleitet,

• ein Name, der sich nur schwer schreiben bzw. aussprechen lässt oder

• eine Rückkehr zum früheren Nachnamen für Verwitwete oder Geschiedene - das gilt nach einer Scheidung auch für Kinder, wenn fortan ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Nichtgefallen, Wünsche nach einem klangvolleren Namen oder Ähnlichem reichen dagegen nicht. Schwer wird es auch für Schuldner oder Vorbestrafte. Schließlich ließe sich die Namensänderung auch zur Verschleierung missbrauchen. Andererseits kann ein Täter nach verbüßter Strafe zur weiteren Resozialisierung seinen seltenen und eng mit der Straftat verbundenen Nachnamen ändern lassen. Dafür muss die breite Bevölkerung aufgrund der vorherigen Berichterstattung aber beim Hören des Namens an die Tat denken.

Ganz allgemein gilt, dass eine Änderung des Nachnamens höheren Hürden als der des Vornamens begegnet. Dasselbe gilt für Erwachsene, die schon im Leben stehen, im Vergleich zu Kindern.

Leben im falschen Körper

Die Wahl eines anderen Vornamens ist zudem Menschen möglich, die ihn an ihr gefühltes Geschlecht angleichen möchten. Nach dem Transsexuellengesetz muss jedoch jeder transsexuelle Mensch zuerst nachweisen, dass er meint, dem falschen Geschlecht anzugehören. Dazu gehören auch der seit mindestens drei Jahren bestehende Zwang, entsprechend zu leben und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es dabei bleibt. Die Entscheidung über die Namensänderung trifft das zuständige Amtsgericht.

Man einer wünscht sich einen normalen Namen wie „Luca“ oder „Sophie“.  Foto: dpa

Antrag bei der Behörde erforderlich

In den anderen Fällen entscheidet die Verwaltung vor Ort über eine Namensänderung. Zuständig ist die bei der Stadt bzw. Gemeinde befindliche Namensänderungsbehörde. Oft handelt es sich dabei um das Einwohneramt oder das Standesamt. Bei diesem muss man die gewünschte Namensänderung schriftlich beantragen. Dafür gibt es Antragsformulare bei der jeweiligen Behörde. Im Antrag sind die Gründe ausführlich darzustellen. Das Formular nennt zudem, welche Unterlagen man beifügen muss wie etwa beglaubigte Kopien von Reisepass bzw. Ausweis.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fragt die Behörde bei anderen Stellen gespeicherte Informationen ab. So etwa das Schuldnerverzeichnis oder Bundeszentralregister wegen eventueller Vorstrafen. Danach trifft sie ihre Entscheidung.

Eine Namensänderung kostet Geld

Bei erfolgreicher Änderung erhält man eine Urkunde, mit der man die Namensänderung nachweisen und neue Papiere beantragen kann. Bei einer Ablehnung ergeht hingegen ein Bescheid, gegen den man Widerspruch oder bundeslandabhängig sofort Klage zum Verwaltungsgericht einlegen kann. Häufig verweist die Behörde vorab zur Kostenvermeidung darauf, den Antrag lieber zurückzuziehen. Denn auch bei einer Ablehnung werden Gebühren fällig, auch wenn regelmäßig nur zu einem Bruchteil im Vergleich zur erfolgreichen Namensänderung.

Babys müssen sich bei der Namenswahl auf die Eltern verlassen.  Foto: dpa

Für das Namensänderungsverfahren sind das bei Änderung des Familiennamens von 2,50 Euro bis hin zu 1022 Euro pro Person, bei Änderung des Vornamens sind es immerhin zwischen 2,50 Euro und 255 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die notwendige Änderung verschiedener Dokumente wie Ausweise und Führerschein. Nicht zuletzt sollte man gerade Versicherungen und Banken sowie Arbeitgeber und Vermieter schnell über den neuen Namen informieren.

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