In diesem Fall handelt es sich um ein Kraftfahrzeug für das die Fahrerlaubnisklasse „B“ benötigt wird. Zudem bedarf es dafür einer Versicherung und einer entsprechenden Zulassung (Kennzeichen).
In der Produktbeschreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Scooter die Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht erfüllt und somit nicht im öffentlichen Straßenraum gefahren werden darf. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung konnte der junge Mann nicht vorweisen. Den Jugendlichen erwartet nun eine Anzeige wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Vorstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Die Ordnungswidrigkeit wegen des Benutzens des Handys während der Fahrt fällt zunächst nicht ins Gewicht. Die Eltern, die ihn mit dem Scooter fahren ließen, müssen sich wegen des Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und auch wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verantworten.
Es ist kaum anzunehmen, dass solche Hover- oder Hyperboards die Vorschriften der StVZO erfüllen, da insbesondere die lichttechnischen Einrichtungen, Schallzeichen-, Lenk- und Bremsenanlagen nicht den Vorschriften entsprechen. Laut Herstellerangaben erreichen die Hoverboards eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Eine zum Betrieb notwendige Zulassung (Kennzeichen), für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, ist aufgrund der vom Gesetz geforderten Mindestanforderungen an ein Kraftfahrzeug kaum möglich.
In Bezug auf das Fahrerlaubnisrecht fallen diese Scooter zum derzeitigen Stand nicht unter die Zweiradklassen. Es wird somit ein Pkw-Führerschein der Klasse „B“ benötigt. Zum Betrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen wäre aus den oben genannten Gründen zudem eine entsprechende Kfz.-Haftpflicht notwendig. Es wird seitens der Polizei dringend geraten, solche Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr nicht zu benutzen. Hierunter fallen auch Gehwege und sonstige öffentliche Verkehrsflächen.