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Gefahrenabwehr | Offenbach
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Um das Miteinander möglichst angenehm und reibungslos zu gestalten, muss es verbindliche Regelungen für das Verhalten in öffentlichen Räumen geben. Die Offenbacher Stadtverordnetenversammlung hat deshalb die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, in den Anlagen und im Stadion "Bieberer Berg" der Stadt Offenbach am Main, kurz: die "Offenbacher Straßenordnung" beschlossen. Diese Verordnung regelt insbesondere das Verhalten in Grünanlagen, die Nutzung von Straßen und Plätzen, das Anbringen von Werbung und das Verhalten im Fußballstadion am "Bieberer Berg".

Hunde

Wo muss der Hund an die Leine?

Hier müssen Hunde an die Leine:

  • in allen öffentlichen Anlagen
  • in den zusammenhängend bebauten Gebieten der Stadt
  • im Bereich des Schultheisweihers
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in Gaststätten
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Hier dürfen Hunde nicht hinein:

  • in den Martin-Luther-Park
  • in den Badebereich des Schultheisweihers.

Hier dürfen Hunde frei laufen:

Außerhalb der vorgenannten Gebiete, also beispielsweise in den folgenden Bereichen:

  • Felder und Grünflächen zwischen Bürgel, Waldheim, Rumpenheim und der Stadtgrenze zu Mühlheim
  • Lohwald
  • Felder und Grünflächen nördlich von Bieber
  • Bieberer Wald
  • Felder und Grünflächen südlich von Bieber
  • Offenbacher Stadtwald und Forst Offenbach.

Das muss noch beachtet werden:

  • Die Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen.
  • Außerhalb eines eingefriedeten Grundstück muss der Hund ein Halsband tragen, an dem Name, Anschrift und Telefonnummer des Halters angegeben ist.
  • Im Wald muss sichergestellt werden, dass die Hunde stets im Einflussbereich ihres Führers bleiben und auf dessen Befehle hören.
  • Hunde, die nicht nachweislich unter einem wirksamen Impfschutz gegen Tollwut stehen, müssen an der Leine geführt werden.

Wir bitten alle Hundehalter und -führer, sich an diese Regeln zu halten, um für ein friedliches und sicheres Miteinander von Mensch und Hund zu sorgen. Regelverstöße können mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

Übertragbare Krankheiten

Das Ordnungsamt hat bei übertragbaren Krankheiten die Aufgabe das Allgemeinwohl zu schützen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu „übertragbaren Krankheiten“ und "Meldepflichtige Krankheiten". Hierunter sind beim Ordnungsamt auch die Tierische Schädlinge und Ratten angesiedelt.

Im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) ist übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. Der Begriff „übertragbare Krankheit“ gehört zu den zentralen Begriffen des IfsG.

Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass sich der Begriff nur auf solche Krankheiten bezieht, die auf Menschen übertragen werden können. Unerheblich ist, auf welche Weise die Übertragung erfolgt. Die Krankheiten können durch Tiere (z.b. Fuchs/Tollwut, Mücke/Malaria), durch Gegenstände (z.B. Lebensmittel) oder auf andere Weise auf den Menschen übertragen werden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, also die Krankheit oder die Infektion von dem erkrankten Menschen wiederum auf andere Menschen weiter überragen werden kann, so dass auch z.B. Tetanus und Botulismus von der Begriffsbestimmung erfasst werden.

Eine zentrale Bedeutung kommt dem Begriff deshalb zu, weil die wesentlichen Eingriffsbefugnisse des IfsG nicht an bestimmte, enumerativ aufgezählte Krankheiten, sondern allgemein an das Vorliegen einer Gefahr für Dritte durch eine “übertragbare Krankheit“ anknüpfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankheit der Meldepflicht unterliegt oder ob es sich um eine bereits bekannte oder um eine neu aufgetretene Krankheit handelt.

Beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können deshalb auch beim Auftreten bisher unbekannter oder im IfsG nicht genannter Krankheiten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung eingeleitet werden.

Diese offene Definition, die sich im früheren Bundesseuchengesetz insbesondere bei den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS bewährt hat, gewinnt um so mehr an Bedeutung, als neben dem kontinuierlichen Auftreten neuer Krankheiten Fortschritte in der Wissenschaft zunehmend zeigen, dass viele Krankheiten die man bisher nicht als erregerbedingt ansah, tatsächlich unmittelbar durch Krankheitserreger verursacht werden oder dass Krankheitserreger bei ihrer Entstehung wesentlich beteiligt sind.

Meldepflichtige Krankheiten

Seit 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es hat das bisher gültige Bundesseuchengesetz abgelöst. Gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig an das Gesundheitsamt abzugeben.

Zur Meldung verpflichtet sind je nach Erkrankung der behandelnde Arzt, das feststellende Labor oder die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Erkrankung auftritt.

Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern. Wird dem Gesundheitsamt eine Krankheit gemeldet, die der Meldepflicht unterliegt, nimmt ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes mit der erkrankten Person Kontakt auf.

Das Gesundheitsamt versucht, Ursache, Ansteckungsquelle und Beschwerdebild der Erkrankung zu ermitteln. Wenn nötig, können darüber hinaus zur Verhinderung einer Weiterverbreitung auch Schutzmaßnahmen empfohlen oder angeordnet werden. Schutzmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder bei Erkrankungen, die durch sogenannte Tröpfcheninfektion übertragbar sind, wie z. B. Tuberkulose.

Obdachlosenbetreuung

Die Stadt Offenbach ist als Sicherheitsbehörde verpflichtet, Leben und Gesundheit ihrer Bürger zu schützen. Dazu gehört bei drohendem Verlust der bisherigen Wohnung auch die Bereitstellung einer Notunterkunft.

Sollten Sie von Obdachlosigkeit bedroht sein (z. B. wegen einer fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage), so melden Sie sich bitte möglichst frühzeitig bei der Stadtverwaltung, damit wir gemeinsam versuchen können, für Sie noch rechtzeitig eine anderweitige Wohnung zu beschaffen.

Bitte sprechen Sie hierbei beim Amt für Wohnungswesen und Allgemeinen Sozialen Dienst im Rathaus der Stadt Offenbach vor.

Sollten Sie Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder Sozialgesetzbuch II (SGB II) sein, sprechen Sie bezüglich der bevorstehenden Räumung beim Sozialamt der Stadt Offenbach bzw. bei der MainArbeit, Kommunales Jobcenter Offenbach bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/ Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin vor.

Für alle, die Zwangsräumung betreffenden Fragen (Vollstreckungsschutz, Einstellung der Räumung nach Wegfall des Räumungsgrundes) wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht Offenbach.

Im Falle der Zwangsräumung wird das Ordnungsamt jedoch nur dann tätig, wenn die Räumung der Wohnung tatsächlich stattfindet, d.h. wenn alle anderen im Vorfeld auszuschöpfenden Möglichkeiten keinen Erfolg hatten.

Die Vermeidung von Obdachlosigkeit wird erreicht durch die Unterbringung von Familien in Notunterkünften. Von Obdachlosigkeit bedrohte Personen haben auf eine den Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung keinen Anspruch.

Es ist ausreichend, wenn die Unterkunft Schutz vor der Witterung und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Die Unterbringung in eine Notunterkunft ist stets befristet (in der Regel für zunächst 3 Monate) und stellt einen lediglich vorübergehenden Zustand dar. Es kann jederzeit eine Umsetzung in eine andere Notunterkunft stattfinden.

Eine Umsetzung erfolgt

  • wenn die beschlagnahmte Notunterkunft nicht mehr zur Verfügung steht (Abriss, Sanierung, etc.)
  • wenn der Vermieter mit einer weiteren Nutzung der Notunterkunft durch das Ordnungsamt nicht einverstanden ist
  • wenn sich die Eingewiesenen nicht an die Hausordnung halten, die Miete nicht zahlen oder keine Bemühungen (die dem Ordnungsamt nachzuweisen sind) anstellen, die Obdachlosigkeit aus eigener Kraft durch Anmietung einer neuen Wohnung zu beenden.

Weiterhin besteht kein Anspruch in einen bestimmten Wohnraum. Das heißt konkret für die Anforderungen an eine Notunterkunft (laut höchstrichterlicher Rechtsprechung):

  • 6 qm Wohnfläche pro Person, unabhängig vom Alter
  • fließend Kaltwasser
  • 1 beheizbarer Raum für die kalte Jahreszeit (Heizradiator)
  • Kochgelegenheit (2-Platten-Kocher)
  • Toilette, die sich auch außerhalb der abgeschlossenen Wohnung befinden kann

Eine Warmwasserversorgung gehört ebenso wenig zur Ausstattung einer Notunterkunft, wie auch das Vorhandensein einer Dusche, Bad, Waschmaschine, Kühlschrank o.ä.. Haustiere dürfen grundsätzlich nicht mit in eine Notunterkunft mitgeführt werden. Die Betten sowie Tische, Stühle und die persönlichen Gegenstände und Kleider dürfen in die Notunterkunft mitgeführt werden, alles andere wird bei der Räumung von der Spedition eingelagert.

Am jeweiligen Räumungstermin ist ein Beauftragter des Ordnungsamtes anwesend, der gegebenenfalls entscheidet, was in die Notunterkunft mitgenommen werden darf. Die Einlagerung erfolgt für einen Monat, danach werden die Gegenstände entsorgt bzw. versteigert, falls sie nicht ausgelöst werden. Das Ordnungsamt kann einen Heizradiator sowie einen 2-Platten-Kocher zur Verfügung stellen.

Für die Zeit der Einweisung ist Miete zu entrichten. Per Kostenbescheid vom Ordnungsamt wird die jeweilig zu entrichtende Miete angefordert, die per Zahlungsbeleg einzuzahlen ist.

Wenn die Miete eingezahlt worden ist, ist der Einzahlungsbeleg beim Ordnungsamt unaufgefordert vorzulegen. Empfänger von Sozialhilfe haben den Kostenbescheid dem Sozialamt vorzulegen. Zahlungsrückstände haben die Aufhebung der Einweisungsverfügung zur Folge. Im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches haben die Eingewiesenen auch die Kosten zu tragen, die der Eigentümer der Wohnung aus der Verschlechterung der Notunterkunft für die Zeit der Einweisung geltend macht.

Für Einzelpersonen kann das Ordnungsamt nur die Übernachtungsunterkunft in der Gerberstraße 15 in Offenbach anbieten. Sprechen Sie in jedem Fall diesbezüglich rechtzeitig vor dem Eintritt des Wohnungsverlustes bei unserer Dienststelle vor.

Einweisung

Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung aufgrund konkreter Handlungsweisen sich selbst gefährden oder eine Gefahr für andere darstellen, können nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses auch gegen ihren Willen vorübergehend eingewiesen werden.

Eis & Schnee

Wenn es im Winter schneit und friert, wird"s für die Fußgänger gefährlich. Grundstückseigentümer sind dann in der Pflicht, Schnee und Eis auf ihrem Gehweg zu beseitigen. Dies ist in der Offenbacher Winterdienstsatzung festgelegt.

Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Die Eigentümer sind verpflichtet, den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrer Liegenschaft durchzuführen.
  • Die Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden.

Winterdienst muss in den folgenden Zeiten durchgeführt werden:

  • montags bis freitags von 07:00 bis 20:00 Uhr
  • samstags von 08:00 bis 20:00 Uhr
  • sonn- und feiertags von 09:00 bis 20:00 Uhr.

Falls erforderlich, muss die Fläche auch abgestreut werden. Salz auszustreuen ist - abgesehen von wenigen Ausnahmen - verboten!

Bitte beachten Sie: Auch wenn die Straßenreinigung vor der Liegenschaft von der ESO durchgeführt wird - der Winterdienst ist Angelegenheit des Grundstückseigentümers! Stürzt ein Fußgänger, weil kein Winterdienst durchgeführt wurde, und verletzt er sich, kann er Schadenersatz verlangen.

Schulzuführung

Alle Maßnahmen, die einer zwangsweisen Schulzuführung vorausgehen (Gespräche, Beratung, Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch die Androhung der zwangsweisen Schulzuführung per Verfügung) obliegt der Schulaufsichtsbehörde sprich Staatlichem Schulamt.

Erst nachdem alle Mittel ausgeschöpft sind und erfolglos geblieben sind, kann das Amtshilfeersuchen nach § 68 Satz 3 Hessisches Schulgesetz erfolgen. Die Schulzuführungen werden vom Staatlichen Amt (von den Schulen) gesammelt und per Amtshilfeersuchen weiter an die Polizei und das Ordnungsamt mit einem vorgegebenen Termin weitergeleitet, um in einer gemeinsamen Aktion die Schulzuführungen durchzuführen.